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Merkwürdige Abmahnungen wegen angeblicher Verstöße gegen den Jugendschutz

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Uns liegen zur Zeit mehrere Abmahnungen vor, mit denen angebliche Verstöße gegen den Jugendschutz gerügt werden.

Ausgesprochen werden die Abmahnungen von Herrn David Librowski im Auftrag der Kanzlei Absenger aus Wuppertal. Es geht um das Angebot von Computerspielen auf der eBay Plattform, die angeblich von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert worden seien und deren Verkauf in Deutschland daher unzulässig sei. Angesetzt wird ein Streitwert von 25.000 €. Dementsprechend wird eine Kostenerstattung von 911,80 € verlangt.

Damit keine Missverständnisse aufkommen: Der Schutz der Jugend ist ein wichtiges Anliegen. Die ausgesprochenen Abmahnungen dürften daher grundsätzlich auch ihre Berechtigung haben.

Gerade im Bereich der Verfolgung von Verstößen gegen den Jugendschutz fällt aber auf, dass sich hier einige kleinere Händler „tummeln“, die von Anwaltskanzleien vertreten werden, die sich – um es vorsichtig auszudrücken – in der Vergangenheit nicht gerade auf diesem speziellen Rechtsgebiet hervorgetan haben. So gibt Der hier vertretende Rechtsanwalt auf seinem Briefkopf selbst an, dass er sich vornehmlich in Insolvenzrecht, Sozialrecht und allgemein im Zivilrecht betätige.

Dementsprechend sind viele Formulierungen holprig und ungenau. Davon, dass der vertretende Anwalt das Rechtsgebiet nicht täglich bearbeitet, zeugen zum Beispiel Wendungen wie: „Der damalig geforderten Unterlassungserklärung kamen sie in direkter Weise nicht nach,…“ oder „Davon ausgehend, dass diese Unterlassungserklärung ihr wettbewerbsrechtliches Verhalten kontrolliert,…“ oder „Mit der Bewerbung des obigen genannten Spieles liegt damit einer (!) Verwirkung der Unterlassungserklärung vor“.

In einem aktuellen Schreiben, das uns vorliegt, behauptet Herr Librowski zudem einen wiederholten Verstoß gegen den Jugendschutz und verlangt kurioserweise die Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer so genannten Drittunterwerfungserklärung, also einer Unterlassungserklärung, die unsere Mandantin zuvor einem völlig anderen Wettbewerber gegenüber abgegeben hatte.

Zu guter Letzt fällt auf, dass die vorformulierte Unterlassungserklärung, wie so häufig, sehr weit gefasst und mit einer Vertragsstrafe von 7500 € bewehrt sein soll.

Fazit:

Seien Sie skeptisch, wenn Sie Abmahnschreiben von fachfremden Rechtsanwaltskollegen erhalten. Insbesondere dann, wenn diese kleinere Händler vertreten, die in der Vergangenheit bereits durch zahlreiche gleichartige Abmahnungen aufgefallen sind. Hier besteht der Verdacht, dass es dem Wettbewerber weniger um die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, als vielmehr darum geht, Vertragsstrafen zu generieren. Dem im fremden Rechtsgebiet „wildernden“ Kollege geht es wahrscheinlich ebenfalls nicht darum, für seinen Mandanten Unterlassungsansprüche durchzusetzen, sondern mit der Abmahnung „das schnelle“ Geld zu machen, das in seinem Rechtsgebiet offenbar ausbleibt. Über einen ähnlichen Fall hatten wir bereits im Zusammenhang mit den massenhaften Impressum-Abmahnungen auf Facebook berichtet.

Dennoch: Der Nachweis eines rechtsmissbräuchlichen Vorgehens ist an hohe Voraussetzungen geknüpft und im Einzelfall schwer zu führen. Gerade im Bereich der Jugendschutzabmahnungen ist uns dies jedoch schon einige Male gelungen. (la)

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