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Maschmeyer-Rufmord-Kampagne: Die Reputation als Spekulationsgut der Journalisten?

Rufmord-Kampagne
© stockWERK – Fotolia.com

Aktuell sorgt Stefan Schabirosky mit seinem Buch „Mein Auftrag: Rufmord“ für Aufsehen und Unruhe in der Medienlandschaft.

In seinem Buch behauptet er, im Auftrag eines Wettbewerbers, dem Versicherungskonzern DVAG, eine erfolgreiche Rufmord-Kampagne gegen den Unternehmer Carsten Maschmeyer und den AWD geführt zu haben.

Rufmord-Kampagne: Strategisches Vorgehen mit dem Ziel der Vernichtung der Reputation

Die gezielte Attacke auf den guten Ruf des Unternehmers war danach ein Racheakt von Schabirosky, der zuvor selbst für Maschmeyer gearbeitet hatte und sich im Unfrieden vom Konzern getrennt hatte.

Schabirosky ging die Zerstörung der Reputation nach eigener Auskunft von Beginn an äußerst strategisch an: Zunächst richtete er eine Homepage ein, auf welcher der AWD-Konzern gezielt diskrediert wurde („Verbrecherbude“) und auf der Gleichgesinnte ihrem Zorn auf das Unternehmen freien Lauf lassen konnten und sollten. Dann nahm Schabirosky gezielt Kontakt zu sogenannten Anlegeranwälten auf, deren Geschäftsmodell die Vertretung mutmaßlich geschädigter Anlager auf möglichst breitem Feld ist. Die auf der Homepage erzeugte Stimmung trieb die vermeintlich geprellten und nunmehr immer stärker alamierten Anleger unmittelbar zu den bereits durch Schabirosky informierten Anlegerschutzanwälten. Nach eigener Auskunft verteilte Schabirosky an diese Anwälte zudem CDs mit Insidermaterial, um in das nunmehr bereits zündelnde Feuer noch weiteres Benzin zu gießen und den Anwälten Input für eine Beratungsstragegie gegen Maschmeyer und seinen AWD zu geben.

Auf dieser Grundlage wandte er sich dann an die Presse und nutzte zum Beleg seiner Vorwürfe insbesondere auch die Schriftsätze der mit seinen Informationen gefütterten Anwälte.

Die Rolle der Presse in der Rufmord-Kampagne

Und die Presse stieg nach anfänglicher Zurückhaltung mit voller Breitseite auf die Rufmord-Kampagne ein:

„Ich habe vieles so fingiert, dass aus harmlosen Infos Skandalnachrichten wurden, zum Beispiel die angebliche Verschuldung vieler AWD-Vertriebler beim eigenen Unternehmen. Der AWD sollte sich wie von einem Kraken stetig aus unterschiedlichsten Ecken angegriffen fühlen. Und schließlich und vor allem habe ich versucht, kritische Berichte in den Medien unterzubringen“,

berichtet Schabirosky auskunftsfreudig, um sein Buch zu promoten.

Ein Journalist der Süddeutschen Zeitung brachte Schabirosky nach eigener Auskunft im Handelsblatt dann auf die Idee einer anonymen Strafanzeige gegen den AWD, um aus dem die Repuation bereits fressenden Feuer ein flammendes Inferno zu machen:

„Dabei lernte ich von dem Journalisten auch, dass eine anonyme Strafanzeige gegen den AWD Wunder wirken würde. Mit einem guten Hamburger Anwalt war diese Anzeige schnell bei der Finanzaufsicht Bafin eingereicht. Dann brachen bei anderen Medien schnell alle Dämme.“

Reputationsmanagement: Unzulässige Berichterstattung, Schadensersatzansprüche und strafrechtliche Relevanz

In der von Schabirosky intiierten Rufmord-Kampagne profitierten die verschiedenen Player damit jeweils voneinander und halfen sich gegenseitig, um die Zerstörung der Reputation weiter voran zu treiben. Auf Kosten des AWD und Maschmeyers. Letztlich sind alle an der Rufmord-Kampagne Beteiligten aber als Verlierer anzusehen. Insbesondere die Journalisten müssen sich den Vorwurf massiver Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht und gegen die Grundsätze einer zulässigen Verdachtsberichterstattung gefallen lassen. Nach dem Vorbringen Schabiroskys hielten die Medien auch an der rechtsverletzenden Schmutzkampagne fest, nachdem er sie darüber informiert hatte, dass die Vorwürfe von ihm absichtlich fingiert worden waren, weil man sich „die Story“ nicht kaputt machen lassen wollte.

Und Schabirosky selbst gibt sich gegenüber den Journalisten des Handelsblatts – die mit ihrer aktuellen Berichterstattung noch en passant die Kollegenschelte verteilen können – bedenklich offenherzig, wenn er beispielsweise von der Weitergabe von Betriebsgeheimnissen spricht, um sein Buch möglichst präzise zu bewerben.

Dass die Verbreitung von sensiblen Informationen und Betriebsgeheimnissen nach dem gesetzlichen Indiskretionsschutz für Unternehmen nicht nur rechtswidrig ist, sondern nach §§ 17 – 19 UWG auch strafrechtliche Relevanz hat, wird Schabirosky sicherlich mit seinen Anwälten vor dem Schritt in die Öffentlichkeit eingehend erörtert haben. Und dass bei gezielten Angriffen auf die Reputation zudem auch die Durchsetzung umfassender Schadensersatzansprüche möglich ist, wird bei den Besprechungen zwischen Schabirosky und seinen Anwälten sicherlich ebenfalls ein intensives Thema gewesen sein.

Wir haben uns auf den Schutz von Unternehmen und Persönlichkeiten spezialisiert. Falls Sie zu den Betroffenen von Persönlichkeitsrechtsverletzungen gehören, rufen Sie uns gerne an oder schreiben uns eine E-Mail.

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