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Kein Anspruch auf Entschädigung für Witwe von Altkanzler Kohl

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Helmut Kohl Entschädigung Witwe
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Nach Ansicht des Kölner Oberlandesgericht steht der Witwe von Altkanzler Helmut Kohl kein Anspruch auf eine Entschädigung für die widerrechtliche Veröffentlichung diverser Zitate des Politikers im Jahre 2014 zu. Ein solcher war dem ehemaligen CDU-Mitglied vom Kölner Landgericht zu Lebzeiten zunächst zugesprochen worden. Der aktuellen Entscheidung des OLG nach sei dieser aber mit dem Tod des Kanzlers erloschen, und auch nicht auf seine Witwe übergegangen. Die besagten Zitate bleiben dabei weiterhin verboten.

Zur Historie des Rechtsstreits

Auslöser der Auseinandersetzung war das von Heribert Schwan im Jahre 2014 publizierte Buch „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“. Der ehemalige Ghostwriter des Altkanzlers hatte in diesem Zusammenhang über 100, teils pikante Zitate Kohls veröffentlicht. Dieser klagte daraufhin vor dem Kölner Landgericht – mit Erfolg: Insgesamt 116 Passagen des Buches wurden letztlich verboten, sowie Kohl eine Entschädigungssumme von einer Millionen Euro zugesprochen. Nach Ansicht der Richter habe der Ghostwriter die Persönlichkeitsrechte Kohls massiv verletzt, unter anderem da Zitate in falschem Kontext dargestellt worden sein. (LG Köln, Urteil v. 27.4.2014, Az. 14 O 261/16).

Zuvor hatte Schwan ein auf Tonband aufgezeichnetes Interview mit dem Altkanzler geführt, um dessen Memoiren zu verfassen. Vor der Veröffentlichung kam es allerdings zu weitreichenden Meinungsverschiedenheiten. Letztendlich publizierte Schwan 2014 eigenmächtig sein Buch „Vermächtnis: Die Kohl-Protokolle“. Wir berichteten:

OLG Köln bestätigt Urteil

In Bezug auf den Unterlassungsanspruch hat sich das Kölner Oberlandesgericht dem nun weitestgehend angeschlossen (OLG Köln, Urteil v. 29.5.2018, Az. 15 U 65/17). Kohl und Schwan hatten hinsichtlich der Memoiren die Absprache getroffen, dass der Altkanzler entscheiden dürfe, welche Zitate im Einzelnen veröffentlicht werden sollen. Über diese habe sich der Ghostwriter bewusst hinweggesetzt, so der Senat. Ferner habe er „Fehlzitate“ sowie „Kontext-Verfälschungen“ eingebaut, und die „journalistische Sorgfaltspflicht grob verletzt“. Dem Urteil nach bleiben die streitgegenständlichen Textpassagen demnach weiterhin verboten.

Kölner Richter lehnen Anspruch auf Entschädigung für Witwe ab

Freuen dürfte sich Schwan derweil darüber, dass der Senat der Witwe des verstorbenen Altkanzlers keinen Anspruch auf die eine Millionen Euro Entschädigung zugesprochen hat. Sinn dieser Entschädigung sei es gewesen, Kohl selber Genugtuung für die Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte zu verschaffen. Eben dieser Zweck könne demnach nur zu Lebzeiten realisiert werden. Zwar könne ein solcher Anspruch grundsätzlich auch vererbt werden. Dies sei aber nur dann möglich, wenn die Zahlung rechtskräftig zuerkannt wurde. Da der Altkanzler jedoch verstarb, bevor das Urteil des Kölner Landgericht rechtskräftig wurde, sei der „nicht vererbliche Anspruch erloschen“.

OLG Köln lässt Revision zu

„Die Millionenklage ist weg. Die gierige Kohl-Witwe kriegt keinen Cent. Das ist doch schon mal eine gute Nachricht.“ Derart elegant kommentierte der Ghostwriter die Entscheidung in Köln.

Das letzte Wort ist hier jedoch noch nicht gesprochen. Maike-Richter wird nach Aussagen ihres Anwalts in Revision gehen. Diese hat der Senat zugelassen. Bis dato ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht abschließend geklärt, wie weit das postmortale Persönlichkeitsrecht und dessen Schutz in vergleichbaren Konstellationen im Einzelnen reicht.

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