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Schein und Sein an der Käsetheke – Ursprungsbezeichnung Morbier

Ursprungsbezeichnung Morbier-Käse
ALF photo – stock.adobe.com

Der Morbier ist ein französischer Käse aus Kuhmilch. Seit 2000 trägt er eine geschützte Ursprungsbezeichnung.

Das bedeutet: Man darf nur den echten Morbier auch „Morbier“ nennen und als solchen dem Verbraucher anbieten. Und: Man darf kein Produkt – hier: keinen Käse – anbieten, der so aussieht, wie ein Morbier, aber kein Morbier ist, weil und soweit jener mit diesem verwechselt werden kann.

Kurz: Der Verbraucher soll nicht getäuscht werden.

Ein schwarzer Streifen macht den Unterschied

Dass er das wird, wenn ein anderer Käse den Morbier-typischen horizontalen schwarzen Kohlestreifen trägt, der in der Beschreibung des Erzeugnisses, die in der Spezifikation der g.U. enthalten ist, ausdrücklich genannt wird, hat der EuGH entschieden (EuGH, Urteil v. 17.12.2020, Az.: C-490/19). Er widersprach damit dem Urteil eines Pariser Gerichtes, das die Ansicht vertrat, die geschützte Ursprungsbezeichnung schütze lediglich den Namen, nicht jedoch das Produktionsverfahren und das Erscheinungsbild des Produkts.

Enger Zusammenhang zwischen Bezeichnung und Bezeichnetem

Richtig sei, dass die einschlägigen EU-Verordnungen Nrn. 510/2006 und 1151/2012 den eingetragenen Namen des Erzeugnisses schützen und nicht das Erzeugnis selbst. Doch der enge Zusammenhang zwischen Bezeichnung und Bezeichnetem könne beim Verbraucher dann zu Irritationen hinsichtlich des Ursprungs eines Erzeugnisses führen, wenn Form oder Erscheinungsbild des Imitats dem Original zu sehr ähneln – auch dann, wenn der Name selbst nicht genannt wird. Auch darin kann bereits eine wettbewerbsrechtlich unlautere Handlung bestehen, mit der ein Hersteller des Imitats den guten Ruf des Originals auszunutzen versucht.

Geschützte Referenzeigenschaft

Insofern erstrecke sich der Schutzbereich eben auch auf das, was der Verbraucher an der Käsetheke sieht und dann möglicherweise falsch einschätzt, hier: den für Morbier charakteristischen schwarzen Kohlestreifen, der – so der EuGH – eine besonders unterscheidungskräftige Referenzeigenschaft des geschützten Erzeugnisses darstelle.

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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