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Teddykopf-Motiv auf einem Kleidungsstück stellt keine markenmäßige Benutzung dar

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Teddykopf markenmäßige Benutzung
Tobias Arhelger – stock.adobe.com

Eine Vielzahl an Zeichen, Mustern, Logos und Formen sind als Marke geschützt. Daher stellt sich immer häufiger die Frage, ob wirklich jede Verwendung dieser Zeichen verboten ist.

Handelt es sich also lediglich um eine dekorative Benutzung oder liegt schon eine Markenverletzung vor, wenn ein Unternehmen einen Teddykopf auf ein T-Shirt drucken lässt?

Teddykopf mehr als nur Dekoration?

Das Unternehmen der Antragstellerin geht auf die Schöpferin des Teddybären – Margarete Steiff – zurück. Sie vertreibt Plüschtiere mit dem bekannten „Knopf-im-Ohr“-Zeichen sowie Kindermode und ist Inhaberin von geschützten nationalen Bildmarken.

Die Marken zeigen einen Plüschteddykopf, wobei eine Verfügungsmarke am linken Ohr ein gelbes Fähnchen aufweist. Außerdem ist sie Inhaberin einer Unionsbildmarke, die einen umrissartig stilisierten Plüschteddykopf zeigt.

Die Antragsgegnerin bietet online und über einen Showroom Babykleidung mit Teddybärenmotiven an, wodurch die Antragstellerin sich in ihren Markenrechten verletzt sieht.

Keine Verletzung der Rechte aus den Verfügungsmarken

Wichtig ist es, sich deutlich zu machen, dass das Markenrecht nicht jegliche Verwendung einer Marke durch Dritte verbietet, sondern nur sogenannte „markenmäßige“ Benutzungshandlungen. Diese ist dann gegeben, wenn der angesprochene Verkehr ein Zeichen als Herkunftskennzeichnung von Waren eines Herstellers auffasst, das Zeichen also dazu dient, die Waren eines Unternehmens von den Produkten anderer Unternehmen zu unterscheiden. Um allen Markeninhabern einen weiten Schutz zu bieten, wird diese Voraussetzung der „markenmäßigen Benutzung“ von der Rechtsprechung großzügig ausgelegt. Wird jedoch ein Zeichen ausschließlich als beschreibende Angabe, als schmückendes Beiwerk oder als rein dekoratives Element verwendet, ist davon auszugehen, dass es an einer markenmäßigen Benutzung fehlt.

Ob es sich letzten Endes um einen Herkunftshinweis oder reines Dekor handelt, ist dann an bestimmte Umstände und das Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises gekoppelt.

Verständnis des angesprochenen Verkehrskreises

Die Positionierung des Zeichens auf dem Bekleidungsstück, die Bekanntheit der älteren Marke, die Art und der Sinngehalt des Zeichens müssen für die Frage, ob es sich um einen Herkunftshinweis handelt, herangezogen werden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss v. 06.05.2021, Az. 6 W 34/21) stellt fest: Entscheidend für die Beurteilung sei dann, ob der angesprochene Verkehr das Zeichen „auch“ als Hinweis auf die Herkunft der Ware aus einem bestimmten Betrieb verstehe. Die Verkehrsauffassung werde durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentrete. Dabei sei maßgeblich auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen – insbesondere auf die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden. Hier also vorrangig der Bekleidungssektor.

In diesem Sektor gibt es verschiedene Kennzeichnungsgewohnheiten. Ob der Verkehr also ein auf einem Bekleidungsstück angebrachtes Zeichen als Hinweis auf die Herkunft oder als bloßes dekoratives Element auffasse, könne nach der Art und der Platzierung der Zeichen variieren. Sind Bilder, Motive, Sprüche oder Symbole auf der Vorder- oder Rückseite des Kleidungsstücks angebracht, gehe der Verkehr regelmäßig nicht davon aus, es handele sich um einen Herkunftshinweis. Ob dies möglicherweise, aufgrund anderer Aspekte, doch der Fall sei, bedürfe einer Einzelfallbeurteilung.

Verwendung eines Teddymotivs nur halb so schlimm?

Gar nicht schlimm! Denn unter Berücksichtigung der oben genannten Grundsätze könne eine kennzeichenmäßige Verwendung des Teddymotivs in den angegriffenen Verletzungsformen nicht festgestellt werden, so die Richter. Dies vor allem vor dem Hintergrund, dass die Abbildung von stilisierten Tieren und Teddybären auf Baby- und Kinderkleidung, sowie plüschartiger Ausstattung üblich sei und sie nach den Erfahrungen der angesprochenen Endverbraucherkreise aus dekorativen Gründen verwendet werden. Es gebe daher keinen Anlass, von einem Herkunftshinweis auszugehen.

Auch die Bekanntheit des Teddykopfes (Jeder kennt wohl den Werbesatz der Marke Steiff „Knopf im Ohr“) konnte der Antragstellerin nicht zum Erfolg verhelfen. Zwar hängt die Frage danach, ob der Verkehr ein Motiv nur als dekoratives Element oder als Herkunftshinweis auffasst, auch von der Kennzeichnungskraft und dem Bekanntheitsgrad der Marke ab. Allerdings fehle es in diesem Fall unter anderem an der hochgradigen Ähnlichkeit der Waren. Ausreichend sei gerade nicht, dass seitens der Antragsgegnerin auch ein Teddymotiv genutzt werde – denn bloßer Motivschutz ist dem Markenrecht fremd! Vielmehr sei die konkrete Ausgestaltung für die Bewertung maßgeblich. Und wenn uns dann der Slogan „Knopf im Ohr“ in den Sinn kommt, so verbinden wir damit doch tatsächlich den Knopf im Ohr des Teddybären oder? Fehlt die Metallniete mit einem daran angebrachten gelben Fähnchen als Kennzeichnung, scheint es sich wohl auch nicht um einen Artikel der Marke „Steiff“ zu handeln, so wohl die Auffassung des Verkehrs.

Niete mit dem gelben Fähnchen „fehlt“

Die bereits dekorative Verwendung fremder Marken auf Kleidungsstücken stellt keine herkunftshinweisende und damit rechtsverletzende Benutzung dar. Das vor allem vor dem Hintergrund, dass der Verkehr bei Bildern, Symbolen, Schriftzügen und weiteren Motiven, die sich auf der Vorder- oder Rückseite von Kleidungsstücken befinden, nicht generell davon ausgehen, es handele sich um einen Herkunftshinweis. Auch wenn auf der Hand liegt, dass der Verkehr markentypisch gestaltete Zeichen als Marke wahrnehmen kann, so kann bei einem Teddy-Motiv ohne weitere Details gerade nicht davon ausgegangen werden.

Es bleibt dennoch der Grundsatz: Je ähnlicher das benutzte Zeichen der geschützten Marke ist und je ähnlicher die Waren oder Dienstleistungen und die Produkte sind, für die die Marke im Register eingetragen ist, desto wahrscheinlicher ist die Markenrechtsverletzung. Jedoch muss man auch immer die Unterscheidungskraft der Marke berücksichtigen und beachten, ob das Zeichen überhaupt „markenmäßig benutzt“ wurde.

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