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„Aus zwei mach drei“ – EuG: Zwei Parallelstreifen nutzen die Reputation von adidas aus

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Parallelstreifen Sportschuhe Adidas Unionsmarke EuG
© Lars – fotolia.com

Die Entscheidung für die nächsten (Sport-)Schuhe hängt häufig von der Marke ab. Entsprechen die Schuhe mit den drei Parallelstreifen, der springenden Raubkatze oder dem „Swoosh“ meinen Ansprüchen und Vorstellungen?

Für den Kunden kommen eventuell auch Schuhe in Frage, die ihren Zweck genauso gut erfüllen, aber nur ein ähnliches Markenzeichen vorweisen. Erwecken solche Produkte den Eindruck, dass zwischen ihnen und dem anderen Markenprodukt eine Verbindung besteht, die in unlauterer Weise ausgenutzt wird?

Dem Gericht der Europäischen Union (EuG) lag nun eine solche Streitigkeit zur Entscheidung vor.

Parallelstreifen für Sportschuhe

Das EuG hat im März (EuG, Urteil v. 01.03.2018, Az. T-85/16 und T-629/16) die Klagen eines belgischen Unternehmens gegen die Entscheidungen des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) abgewiesen. Das EUIPO lehnte in seinen streitgegenständlichen Entscheidungen die Markeneintragung der Klägerin für zwei Unionsmarken ab.

Die Klägerin beantragte in den Jahren 2009 und 2011 die Eintragung ihrer Marke als zwei Unionsmarken, eine für Schuhwerk (Klasse 25) und eine für Sicherheits- und Schutzschuhe (Klasse 9). Die Bildmarke setzt sich aus zwei Parallelstreifen auf der Oberfläche von Schuhen zusammen, die von der Mitte der Schuhsohle leicht versetzt in Richtung Fußknöchel verlaufen:

Hiergegen legte die adidas AG, die ihre eigene Bildmarke ebenfalls für Schuhwerk bereits im Jahr 2006 eintragen ließ, beim EUIPO Widersprüche ein. Die Marke des Sportartikelherstellers besteht aus drei Parallelstreifen, die auf der Oberfläche von Schuhen angebracht sind und leicht versetzt zwischen der Schuhsohle und den Schnürsenkeln verlaufen:

Entscheidung des EUIPO und EuG

Das EUIPO gab den Widersprüchen statt und lehnte die beantragte Eintragung der zwei Parallelstreifen auf Schuhen als Unionsmarken ab. Im Wesentlichen könne der maßgebliche Verkehrskreis aufgrund der Ähnlichkeit der beiden Bildmarken bei identischen und ähnlichen Gütern die streitgegenständlichen Marken in Verbindung bringen. Eine Verwechslung der beiden Marken sei dabei nicht zu befürchten. Es bestehe jedoch die Gefahr, dass die Klägerin die hohe Wertschätzung der älteren (adidas-)Marke in unlauterer Weise ausnutze. Einen Rechtfertigungsgrund zur Benutzung der angemeldeten Marke habe die Klägerin in ihrem Antrag zudem nicht ausreichend dargelegt.

In seinen Entscheidungen folgt nun das EuG der Einschätzung des EUIPO.

Auch die eingetragene Marke muss gepflegt werden

Der Fall veranschaulicht, dass mit der Eintragung der Marke die Arbeit für den Markeninhaber noch nicht erledigt ist. Dieser ist für die Durchsetzung seines Markenschutzes verantwortlich. Das EUIPO prüft bei Antragstellung lediglich, ob absolute Eintragungshindernisse bestehen. Liegen keine absoluten Eintragungshindernisse vor, veröffentlicht das EU-Markenamt die Anmeldung der Marke.

Der Inhaber der älteren Marke hat ab dem Tag der Veröffentlichung drei Monate Zeit, seine vorrangigen Kennzeichenrechte mittels Widerspruch bei dem EUIPO geltend zu machen. Ein solches vorrangiges Kennzeichenrecht – auch relatives Schutzhindernis genannt – stellt beispielsweise die ältere zum Verwechseln ähnliche Marke dar. Greift ein relatives Schutzhindernis, kann der Inhaber der älteren Marke die Eintragung der angemeldeten Marke verhindern.

Eine Marke will gepflegt werden. Überprüfen Sie daher stets das Markenregister. Ist nach Ihrer Markeneintragung eine ähnliche Marke eingetragen worden, können Sie Ihre relativen Schutzrechte geltend machen.

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