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Die FIFA und der Schutz der Fußball-Weltmeisterschaft

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© graphit – fotolia.com

Auch ohne weitere deutsche Beteiligung kann sich kaum jemand derzeit der Fußball-Weltmeisterschaft in Russland entziehen. Das Ereignis ist allgegenwärtig – im TV, in Kneipen und besonders in der Werbung. Kein Wunder, dass die FIFA ein Interesse daran hat, aus der WM auch neben dem Platz wirtschaftliches Kapital zu schlagen. Dieser Beitrag zeigt auf, worauf in den nächsten Wochen u.a. bei Werbung mit Bezug auf die Weltmeisterschaft zu achten ist.

Das (finanzielle) Sport-Großereignis

Als Veranstalter der Fußball-Weltmeisterschaft 2018 in Russland verdient die FIFA nicht nur mit den Eintrittsgeldern in die WM-Stadien Geld. Auch der Verkauf der TV-Übertragungsrechte und natürlich das Sponsoring des Großereignisses tragen zu den Einnahmen in Milliardenhöhe bei.

Im Rahmen des Sponsorings verkauft die FIFA als alleinige Inhaberin diverser Schutzrechte, die in Verbindung mit den Weltmeisterschaften stehen, exklusive Vermarktungsrechte an Unternehmen. Diese erhalten dadurch das Recht, sich „offizielle Sponsoren der Fußball-Weltmeisterschaft“ zu nennen und sowohl mit dem WM-Logo als auch mit der Marke „FIFA“ zu werben.

Das Geschäft mit dem Platz

Den Verkaufsschlager „Fußball-Weltmeisterschaft“ möchten auch andere Unternehmen für sich nutzen, die keine offiziellen Sponsoren der FIFA sind. Schnell ist in der eigenen Werbung das offizielle Logo des FIFA World Cup Russia 2018 und der Pokal des 2018 FIFA World Cup integriert. Auch Einzelbegriffe und Wortkombinationen wie „FIFA Fußball-Weltmeisterschaft Russland 2018“ finden ihren Weg in die Werbung von Nicht-Sponsoren. 

Es ist jedoch Vorsicht geboten: Die FIFA hat sich die WM kennzeichen- und markenrechtlich schützen lassen. Wer daher ohne Erlaubnis der FIFA deren Embleme oder Begriffe für eigene kommerzielle Zwecken nutzt, muss damit rechnen, dass die FIFA ihrerseits Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatz-Ansprüche geltend macht.

Der kennzeichen- und markenrechtliche Schutz verbietet jedoch nicht jede Bezugnahme auf die Fußball-Weltmeisterschaft in Russland. So genießt die Marke „WM 2018“ in Deutschland aufgrund ihrer beschreibenden Eigenschaft keinen markenrechtlichen Schutz. Es ist auch möglich, die Begriffe „Fußball-WM“ oder „Weltmeister“ in der Werbung als Nicht-Sponsor zu verwenden. Jedoch stets unter der Voraussetzung, dass nicht der Eindruck erweckt wird, der Werbende sei offizieller Sponsor des Großereignisses.

Rudelgucken in der Kneipe und zu Hause

Da die TV-Übertragungsrechte an der Fußball-Weltmeisterschaft ebenfalls bei der FIFA liegen, kann diese für gewerbliche Public-Viewing-Veranstaltungen eine kostenpflichtige Lizenz von dem Veranstalter verlangen. Eine gewerbliche Veranstaltung liegt vor, wenn für die Spiel-Übertragung direkt oder indirekt Eintrittsgelder (z.B. Unkostenbeiträge, erhöhte Speisen- und Getränkepreise) verlangt, Sponsorenrechte genutzt bzw. Sponsoren eingebunden werden und die Veranstaltung auf mehr als 5.000 Besucher ausgerichtet ist.

Die Regelungen der FIFA sind dabei strenger als die des deutschen Urheberrechts. Dies sieht eine Lizenzpflicht nämlich nur bei Veranstaltungen mit Eintrittsgeldern vor. Veranstaltungen von Sponsoren sind hiervon ausgenommen. Daraus folgt, dass Veranstalter, die keinen Eintritt verlangen, auch keine Lizenz für die Übertragung der Spiele brauchen. Das gilt sowohl für die Lieblingskneipe als auch für die WM-Party beim Nachbarn. Wer aus reiner Vorsicht jedoch einen Lizenzvertrag mit der FIFA abschließt, ist dann an diesen gebunden.

Beim geplanten Rudelgucken ist dann noch an die Verwertungsgesellschaften GEMA und VG Wort zu denken. Diese können wegen der Übertragung des WM-Songs, der Hymnen und der Werbemusik urheberrechtliche Ansprüche gegen den gewerblichen Veranstalter des Public-Viewing geltend machen. Für Private und diejenigen, die bereits Gebühren an die GEMA zahlen, fällt die WM-Sondergebühr nicht an. Für alle anderen kann unter bestimmten Bedingungen, die auf der Webseite der GEMA beschrieben sind, die zusätzliche Lizenz erforderlich sein.

Erstmal: Ruhe bewahren

Auch wenn die FIFA sich etliche Zeichen und Begriffe kennzeichen- und markenrechtlich hat schützen lassen, bedeutet das nicht, dass andere als die FIFA-Sponsoren von dem Verkaufsschlager „Fußball-Weltmeisterschaft“ nicht profitieren können. Die konkrete Ausgestaltung der Werbung sollte jedoch gut überlegt sein: Jede Konkretisierung bzw. jeder engere Zusammenhang zu der FIFA Fußball-Weltmeisterschaft, der über die beschreibende Art des benutzten Begriffes hinaus geht, kann Schutzrechte der FIFA verletzen.

Veranstalter vom Rudelgucken sollten zudem auf die Einnahme von Eintrittsgeldern und die Erhöhung ihrer Produktpreise verzichten, um der Lizenzpflicht für die Übertragung der Fußballspiele zu unterliegen. Auch an die GEMA sollte kurz gedacht werden, um sicher zu gehen, dass keine Sonder-Gebühren bezahlt werden müssen.

Zwar ist „die Mannschaft“ mittlerweile aus dem Turnier ausgeschieden, aber mit Belgien sind immerhin die gleichen Farben der Nationalflagge im Achtelfinale vertreten. Die schwarz-rot-gold gestaltete Werbung steht einer spannenden und entspannten Fußball-Weltmeisterschaft also nicht im Wege.

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