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Black-friday.de erwirkt einstweilige Verfügung gegen die Black Friday GmbH und Super Union Holdings Ltd.

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Nachdem Halloween erfolgreich in die deutsche Kulturlandschaft integriert worden ist, soll nun der „Black Friday“ etabliert werden.

Zu verlockend ist die Chance für den Handel, nach amerikanischem Vorbild einen Mega-Verkaufstag in die Vorweihnachtszeit einzubauen.

Der traditionelle „Black Friday“ ist allerdings auch in den USA kein offizieller Feiertag, sondern die Bezeichnung für den Tag nach Thanksgiving (dem vierten Donnerstag im November), der den Beginn der Christmas shopping season, das Weihnachtsgeschäft einläutet.

Black Friday – Der US-amerikanische Start des Weihnachtsgeschäfts

Der Black Friday, der in diesem Jahr auf den 24. November fällt, ist bekannt für außergewöhnliche Sonderangebote insbesondere für Unterhaltungselektronik, für die so mancher auch schon einmal Tage vorher ansteht. Dabei kommt es auch regelmäßig zu Rangeleien und richtigen Raufereien beim Kampf um das beste Schnäppchen.

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Das Vorhaben, den Black Friday auch in Deutschland zu etablieren setzt seit 2012 das Unternehmen Gall Performance Marketing aus Oberhausen mit der Internetseite www.black-friday.de um, auf der Händler ihre speziell auf das Event abgestimmten Sonderangebote einstellen und bewerben können.

2013 wurde die Marke „Black Friday“ beim DPMA eingetragen

2013 wurde, offenbar von Gall unbemerkt, beim DPMA die Wortmarke „Black Friday“ mit einem ausufernden Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingetragen. Später wurde die Marke auf ein chinesisches Unternehmen, die Super Union Holdings Ltd. übertragen. Kurz darauf ging das Unternehmen mit den ersten Abmahnungen aus der Marke unter anderem gegen www.black-friday.de vor. Seit Ende 2016 laufen diverse Verfahren vor dem DPMA auf Löschung der Marke wegen absoluter Schutzhindernisse.

Händler sollen Unterlizenzen für die Marke „Black Friday“ erwerben

Nachdem es im Jahr 2017 zunächst ruhig um die Marke geworden war, erreichten das Unternehmen Gall Performance Marketing beginnend im Oktober 2017 offenbar plötzlich zahlreiche Anfragen verunsicherter Händler. Diese berichteten, dass sie von der Black Friday GmbH per Telefon und/oder E-Mail kontaktiert und zum Kauf einer Sublizenz der Marke „Black Friday“ aufgefordert worden waren. Auf der Seite www.black-friday.de ist die Chronologie der Dinge wie folgt aufgezeichnet worden:

Was ist von dem Vorgehen zu halten?

Um es vorwegzunehmen, die einschüchternden Maßnahmen auf Grundlage der Marke sind nichts anderes als letztlich zum Scheitern verurteilte Versuche, mit einer zweifelhaften Markenanmeldung und einem US-„Feiertag“ Konkurrenten zum Abschluss eines Lizenzvertrags und damit zur Zahlung oder zur Aufgabe zu bewegen.

Die Marke ist löschungsreif

Auch wenn der Verletzungsrichter die eingetragene Marke zunächst beachten muss, solange sie in Kraft ist und die Abmahnungen daher im Moment nicht ignoriert werden sollten, dürfte es nur eine Frage der Zeit sein, bis der Spuk ein Ende hat. Denn die Marke ist löschungsreif. Und zwar wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft der Bezeichnung “Black Friday” nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und eines Freihaltebedürfnisses an der Bezeichnung gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Marke hätte bereits gar nicht eingetragen werden dürfen, die Markenanmeldung war unzulässig. Der zuständige Mitarbeiter beim DPMA hat bei der Eintragung schlicht nicht aufgepasst.

Die Nutzungen erfolgen nicht markenmäßig

Aber selbst, wenn man die Bestandskraft der Marke unterstellte, wäre ein Vorgehen gegen vermeintliche Markenrechtsverstöße unrechtmäßig. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Zeichen für eine bestimmte Klasse als Marke eingetragen wurde, bedeutet nämlich nicht automatisch, dass das konkrete Zeichen von niemandem und in keiner Weise mehr genutzt werden dürfte.

Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal einer Markenrechtsverletzung ist die markenmäßige Benutzung des Zeichens. Ein markenmäßiger Gebrauch setzt voraus, dass das benutzte Zeichen aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise im Rahmen des Produktabsatzes auch dazu dient, Waren des einen Herstellers von denen anderer zu unterscheiden. An der markenmäßigen Verwendung fehlt es, wenn der Verkehr in dem  Begriff  keinen Hinweis auf die Herkunft der anschließend angebotenen Ware sieht. Wenn in einem Presseartikel über eine bestimmte Marke berichtet wird, ist die Verwendung des Zeichnens natürlich zulässig. Aber auch Bezeichnungen auf Produkten müssen nicht immer herkunftshinweisend benutzt werden.

Ein Herkunftshinweis scheidet bei der Bezeichnung des Anlass einer Verkaufsaktion zum Beispiel als „Black-Friday-Sale“ aus, da der Verbraucher vor dem Hingrund der in Bezug genommen US-Tradition darin keinen Hinweis auf die Herkunft der so angebotenen Ware, sondern eine beschreibende Bezeichnung sieht.

„Black Friday Sale“ ≙ „Jubiläumsverkauf“ oder „Weihnachtsgeschäft“

Die Situation ist, vereinfacht gesagt, so als würde man sich etwa die Begriffe „Jubiläumsverkauf“ oder „Weihnachtsgeschäft“ als Marke anmelden, um damit dann gegen konkurrierende Händler vorzugehen, die am 50.Geburtstag ihres Geschäfts oder in der Adventszeit ihre Sonderangebote damit bewerben.

Vor dem Hintergrund dieser – gelinde gesagt – schwachen Sach- und Rechtslage, ist es sicherlich auch kein Zufall, dass nicht die deutsche GmbH Inhaberin der Marke ist und daraus vorgeht, sondern ein viel schwieriger zu greifendes chinesisches Unternehmen vorgeschickt wird.

Versuche, sich aktuelle Trends durch entsprechende Markenanmeldungen wirtschaftlich zunutze zu machen, gibt es immer wieder. Wir haben in den letzten 7 Jahren in unseren LHR-Magazin unter anderem über die folgenden Falle berichtet:

Alle diese Maßnahmen waren schließlich erfolglos.

Das Scheitern der markenrechtlichen Bemühungen hat einen guten Grund. Solche Markeneintragungen sind – soweit nicht schon löschungsreif – rechtlich so gut wie wertlos. Denn ihnen mangelt es an einem nennenswerten Schutzumfang, mit dem Dritte von der Benutzung der Bezeichnungen rechtlich abgehalten werden könnten.

Die Markenstreitkammer des Landgerichts Düsseldorf erlässt einstweilige Verfügung

Dies hat auch das Landgericht Düsseldorf gesehen und der  Super Union Holdings Ltd. und Black Friday GmbH aktuell im Wege einer einstweiligen Verfügung untersagt, zu behaupten,

  • die Verwendung der Bezeichnung „Black Friday“ in der Werbung sei eine Verletzung der Wortmarke „Black Friday“; und/oder
  • das Einstellen von Verkaufsangeboten auf unserer Seite www.black-friday.de sei eine Verletzung der Wortmarke „Black Friday“;
  • das Setzen von Hyperlinks auf die Seite www.black-friday.de sei eine Verletzung der Wortmarke „Black Friday“.

(LG Düsseldorf, Beschluss v. 30.10.2017, Az. 2a O 262/17)

Die Verfügung befindet sich nach Auskunft von www.black-friday.de in der Zustellung an beide Antragsgegner. Wie bei jeder einstweiligen Verfügung kann gegen den Beschluss Widerspruch eingelegt werden. Die Einlegung eines Widerspruchs allein beseitigt jedoch nicht die Wirksamkeit einer zugestellten einstweiligen Verfügung.

Fazit:

Versuche, sich beschreibende Werbemaßnahmen auf Grundlage einer zweifelhaften Markeneintragung „versilbern“ zu lassen, sind letztendlich nicht nur vergeblich. Sie können sogar zum „Bumerang“ werden. Nämlich dann, wenn sich gut beratene Betroffene die Drohgebärden nicht gefallen lassen und ihrerseits zum Angriff übergehen.

Übrigens: Mit dem Unterlassungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf ist die Sache noch lange nicht zu Ende. Es stehen nämlich noch umfangreiche Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche im Raum. Allerdings nicht, wie sonst, zu Gunsten der Markeninhaberin. Sondern in diesem Fall zu Gunsten der zu Unrecht Abgemahnten.

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