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5 Dinge, die Sie zum Markenrecht wissen müssen!

Jeder ist schon einmal damit in Berührung gekommen. Die bekanntesten sind sogar zu Gattungsbegriffen geworden: Marken.

Aber was versteht man überhaupt unter einer Marke? Was ist das Markenrecht?

Vor allem als Unternehmer müssen Sie sich mit dieser Thematik auseinandersetzen. Ganz gleich, ob Sie ein börsennotiertes Unternehmen oder ein kleines Start-Up führen.

Angefangen in der Phase der Planung eines Projekts, über die Eintragung bis hin zur Verfolgung von Markenrechtsverletzungen: Es gibt viele Dinge, die es zu beachten gilt. Im Folgenden wollen wir Ihnen einen Überblick geben. Wir zeigen Ihnen die 5 wichtigsten Dinge, die Sie zu einer Marke wissen müssen.

1. Eine Marke: Was ist das überhaupt?

Bei einer Marke handelt es sich um eine geschützte Bezeichnung. Sie können eine Marke zur Kennzeichnung für Produkte und Dienstleistungen eintragen lassen. Das Markenrecht wiederum regelt den Schutz der Marken.

Aber es werden nicht nur Kennzeichnungen von Waren und Dienstleistungen geschützt. Markenrechtlichen Schutz können auch der Name eines Unternehmens – sog. Unternehmenskennzeichen – sowie Werktitel erlangen. Werktitel sind Begriffe, die für urheberrechtlich geschützte Werke genutzt werden wie bspw. Filme oder Musiktitel.

Die wohl üblichsten Marken sind Wort- und Bildmarken, welche auch als Kombination Schutz genießen können. Zu denken wäre hier zum Beispiel an Coca Cola und seinen rot-weiß geschwungenen Schriftzug.

Warum sind Marken wichtig?

Marken bieten bestimmte Vorteile für Unternehmer. So können sie Ihnen dabei helfen sich auf dem Markt zu positionieren und sich von Ihren Konkurrenten abzugrenzen. Darüber hinaus können Marken die Basis für neue Innovationen und Waren darstellen.

Auch für Ihre (potentiellen) Kunden bieten Marken Vorteile. Haben Sie erstmal die Marke positioniert, verbinden Ihre Kunden bestimmte Eigenschaften mit Ihrer Marke. Führen Sie eine Online-Werkstatt für Handydisplays, so sollten Ihre Kunden mit Ihrer Marke Schnelligkeit und Zuverlässigkeit verbinden.

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2. Die Eintragung

Sie sind zu dem Entschluss gekommen, Ihre Marke eintragen zu lassen und haben das das Eintragungsformular schon in der Hand: Vorsicht!

Vor der Eintragung

Vor einer Eintragung sollten Sie zunächst eine gründliche Markenrecherche vornehmen.

Warum? Das verraten wir Ihnen gerne. Bei einer Anmeldung prüft das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) nicht die so genannten relativen Schutzhindernisse. Mit anderen Worten: Das DPMA überprüft nicht, ob Sie mit Ihrer Markeneintragung bereits eingetragene Marken von Dritten verletzen.

Im Markenrecht herrscht das Prioritätsprinzip. Frei nach dem Motto „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ haben Marken Vorrang, welche vor Ihrer Marke eingetragen wurden. Um unnützen Streitigkeiten vorzubeugen, sollten Sie also sorgsam prüfen, ob Sie mit Ihrer Eintragung mit einer bereits bestehenden Marke kollidieren.

Beginnen kann man eine Recherche zum Beispiel in unserem LHR-Markenportal mit der kostenlosen Überprüfung, ob das gewünschte Zeichen bereits als Marke oder Domain registriert ist.

Die Anmeldung

Ihre vorangehende Markenrecherche kam zu einem positiven Ergebnis? Hervorragend, Sie können sich nun an die Eintragung begeben. Die Anmeldung Ihrer Marke erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt und kann sowohl elektronisch über die Homepage des DPMA, als auch in Papierform erfolgen.

Sie müssen hierbei beachten, dass Sie eine Marke immer für bestimmte Klassen eintragen lassen müssen. Betreiben Sie einen Online-Shop für T-Shirts, so könnten Sie Ihre Marke zum Beispiel für die folgenden Klassen eintragen lassen:

  • Klasse Nizza 25: Bekleidungsstücke; Hemden; Blusen; Hosen; Kopfbedeckungen; Jacken; Kapuzen; Mützen; Overalls; Pullover; Pyjamas; Sweater; Trikotbekleidung; T-Shirts; Westen; Unterhosen; Unterwäsche; Käppchen; Hüte
  • Klasse Nizza 40: Materialbearbeitung; Aufdrucken von Mustern; Druckarbeiten; Auskünfte über Materialbearbeitung; Zurichten von Materialien auf Bestellung für Dritte; Schablonendruckarbeiten; Appretierung von Textilien; Behandlung von Textilien; Behandlung von Webstoffen
  • Klasse Nizza 38: Übermittlung digitaler Dateien

Ihre Marke erhält damit Schutz für die eingetragenen Klassen. Eine elektronische Anmeldung für bis zu drei Klassen kostet 290 €. Die Anmeldung in Papierform für bis zu drei Marken würde Sie 300 € kosten. Hinzu kommen etwaige Anwaltskosten.

Wie bereits erwähnt, prüft das DPMA keine relativen Schutzhindernisse. Erfolgt überhaupt eine Prüfung seitens des DPMA? Ja und zwar werden die absoluten Schutzhindernisse geprüft. Die wichtigsten absoluten Schutzhindernisse sind:

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3. Die Markenpflege

Ist Ihre Marke nun eingetragen, kommt sie in den Genuss des markenrechtlichen Schutzes. Nun könnten Sie meinen, Ihre Arbeit hat sich an dieser Stelle erledigt. Dem müssen wir leider widersprechen.

Der markenrechtliche Schutz nützt Ihnen nur, sofern Sie diesen auch durchsetzen. Die Marke muss streng überwacht und Rechtsverstöße konsequent geahndet werden. Ansonsten droht die Verwirkung oder Verwässerung der Marke.

Es kann passieren, dass die Marke so verwässert wird, dass der Markenschutz vollständig verloren geht. So hat der BGH im Jahre 2006 beispielsweise zur Marke „Post“ entschieden, dass es sich dabei (mittlerweile) um einen rein beschreibenden Begriff handelt, der von der Deutschen Post AG nach der Privatisierung nicht mehr exklusiv beansprucht werden kann (BGH, Urteile v. 5.6.2018, Az. I ZR 108/05 und I ZR 169/05). Wie schon vor der Eintragung: Um eine Markenrecherche kommen Sie nicht herum. Diese sollte nun allerdings in regelmäßigen Abständen erfolgen.

Zum einen müssen Sie das Markenregister regelmäßig überprüfen. Wurde nach Ihrer Eintragung eine ähnliche Marke eingetragen? Falls dies der Fall ist, können Sie Ihre relativen Schutzrechte geltend machen. Zum anderen müssen Sie das World Wide Web im Auge behalten. Wird Ihre Marke unbefugterweise von bspw. Ihrer Konkurrenz genutzt, raten wir Ihnen, Ihr Recht durchzusetzen.

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4. Verfolgung von Markenrechtsverletzungen

Sind Sie nun bei Ihrer Markenpflege darauf aufmerksam geworden, dass jemand Ihre Marke mit einer Anmeldung verletzt, können Sie zunächst Widerspruch beim DPMA erheben. Allerdings ist hier eine Frist zu beachten. Ein Widerspruch kann nur innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung der verletzenden Marke erhoben werden. Ein Widerspruch kostet Sie beim DPMA 120 €. Ist Ihr Widerspruch erfolgreich, wird die verletzende Marke gelöscht.

Eine weitere Möglichkeit gegen eine andere Marke vorzugehen ist ein Löschungsverfahren bei DPMA. Neben einer Löschung nach Widerspruch, kann eine Löschung dann in Betracht kommen, wenn die störende Marke innerhalb von fünf Jahren nicht markenmäßig genutzt wurde (hierzu unter „rechtserhaltende Benutzung“ mehr). Eine Löschung kann aber auch dann erfolgen, sofern die störende Marke böswillig angemeldet wurde. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn die Marke lediglich eingetragen wurde, um Konkurrenten sittenwidrig zu behindern.

Für den Fall, dass Ihre Marke unberechtigterweise von einem Dritten genutzt wird, können Sie den Dritten mittels Abmahnung auffordern diese Nutzung zu unterlassen. Gleichzeitig sollten Sie den Dritten auffordern eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.

In den meisten Fällen bietet es sich darüber hinaus an, auf Schadensersatz zu klagen. Schließlich kann Ihnen durch die unberechtigte Nutzung Ihrer Marke ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstehen.

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5. Einreden

Zu guter Letzt möchten wir Sie noch auf die sog. Einreden aufmerksam machen. Unter einer Einrede versteht der Jurist ein Gegenrecht. Dieses hat zur Folge, dass ein Anspruch zwar bestehen mag, dieser aber gerichtlich nicht durchsetzbar ist.

Nehmen wir folgenden Fall an: Sie haben Ihre Marke für Bekleidungsstücke angemeldet und werden auf eine nicht gebilligte Nutzung Ihrer Marke aufmerksam. Verständlicherweise werden Sie den Nutzer abmahnen wollen. Eine solche Abmahnung ist allerdings nicht immer gerechtfertigt.

Erschöpfung

Dies kann der Fall sein, wenn sich Ihr Markenrecht an dem Bekleidungsstück erschöpft hat. So heißt es in § 24 Abs. 1 MarkenG:

„Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung hat nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke oder dieser geschäftlichen Bezeichnung von ihm oder mit seiner Zustimmung im Inland, in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden sind.“

Der Erschöpfungsgrundsatz dient dem Ausgleich zwischen dem Markenschutz und dem freien Warenverkehr. Sie sollen natürlich den wirtschaftlichen Wert Ihrer Marke nutzen können, auf der anderen Seite sollen Sie andere Händler nicht unnötig behindern.

Ersatzteil- & Zubehörgeschäft

Eine weitere Einrede, die Ihnen entgegen gehalten werden kann, betrifft das Ersatzteil- und Zubehörgeschäft. Ersatzteil- oder Zubehörhändler müssen natürlich angeben können, für welche Marken Ihre Produkte geeignet sind. Hier gibt es allerdings eine Gegenausnahme. So darf der Ersatzteil- oder Zubehörhändler nicht Ihren berechtigten Interessen in unlauterer Weise zuwiderhandeln (BGH, Urteil v. 14.04.2011, Az.: I ZR 33/10).

Rechtserhaltende Markennutzung

Des Weiteren sollten Sie darauf Acht geben, Ihre eingetragene Marke auch tatsächlich zu nutzen. Tun Sie dies nicht, kann man Ihnen in einem Prozess die Einrede der rechtserhaltenden Markennutzung entgegenhalten. Zwar gilt die fünfjährige Benutzungsschonfrist, ist dieser Zeitraum aber abgelaufen, müssen Sie im Zweifel nachweisen, dass Sie Ihre Marke auch genutzt haben. Haben Sie Ihre Marke nicht rechtserhaltend genutzt, so können Sie Ihre Ansprüche vor Gericht nicht durchsetzen.

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Resümee

Wir hoffen, wir konnten Ihnen mit diesem Artikel einen guten Überblick darüber verschaffen, was Sie bei Marken beachten sollten.

Grundsätzlich möchten wir Ihnen mit auf den Weg geben, dass mit einer Markenanmeldung alleine noch nichts gewonnen ist. Eine Marke bedarf der Pflege. Sie sollten regelmäßig recherchieren, ob jemand Ihre Marke verletzt. Dies mag anstrengend sein, zahlt sich aber aus. Einer Marke kommt im freien Wirtschaftsverkehr eine große Bedeutung zu. Mit ihr können Sie sich von Ihren Konkurrenten abgrenzen und mit der richtigen Markenstrategie assoziieren Ihre Kunden die gewünschten Attribute mit Ihrem Unternehmen.

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