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LHR erwirkt Werbeverbot gegen "Anlegerschutzanwälte" wegen nicht existenter "Schutzgemeinschaft"

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wolfimschafspelzBereits im Januar und April 2014 hatten wir über zwei Fälle berichtet, in denen eine „Anlegerschutzkanzlei“ mit zweifelhaften Methoden auf Mandantenfang gegangen war. Siehe: LHR erwirkt Werbeverbot gegen „Anlegerschutzanwälte“ vor dem Landgericht Frankfurt und Weiterer Erfolg von LHR gegen “Anlegerschutzkanzlei”: 2. Einstweilige Verfügung wegen unlauterer Werbung.

Zahlreiche fast identische Mandate – die Rechtsschutzversicherung zahlt – erfolgsunabhängig

Kapitalanlagerecht ist für geschäftstüchtige Anwälte ein lukratives Feld. Aufgrund der oft hohen Investitionssummen existieren dementsprechend zahlreiche potentielle Mandanten, deren „Betreuung“ aufgrund der Vergleichbarkeit der Fälle keine individuell abgestimmte anwaltliche Arbeit im Einzelfall erfordert, sondern oft mithilfe von vorgefertigten Schreiben und Klageschriften „geleistet“ werden kann. Hinzukommt, dass viele Anleger eine Rechtsschutzversicherung haben, die die Kosten der anwaltlichen Beratung – unabhängig von deren Erfolg – übernehmen.

Die „Anlegerschutzkanzlei“ hatte unserer Mandantschaft damals ohne jegliche Grundlage Bilanzfälschung vorgeworfen, in der Hoffnung, verunsicherte Anleger in ein Mandatsverhältnis treiben zu können. Wie so häufig, wurde die darauf erforderliche Abmahnung von den „Anlegerschützern“ abermals zur Werbung missbraucht. Beides wurde auf Veranlassung unserer Kanzlei umgehend gerichtlich verboten. Wir berichteten.

Eine Anwaltskanzlei ist keine Schutzgemeinschaft für Anleger

Bevor sich herumsprechen konnte, dass unsere Mandantschaft sich unlauteren Mandantenfang auf ihre Kosten nicht gefallen lässt und mit aller Konsequenz dagegen vorgeht, waren bereits weitere „Anlegerschützer“ auf den Zug aufgesprungen. Eine im Bereich des Kapitalanlagerechts nicht unbekannte Kanzlei hat sich für die Mandatsaquise offenbar darauf spezialisiert, zu vermeintlichen Schadensfällen entsprechende Internetdomains zu registrieren, mit denen angebliche Schutzgemeinschaften beworben werden, denen „betroffene“ bzw. „geschädigte“ Anleger beitreten können sollen.

So auch im vorliegenden Fall. Abgesehen von der Tatsache, dass die so beworbene Schutzgemeinschaft, die sich mit Anlegern unserer Mandantschaft befassen sollte, faktisch nicht existierte, bzw. es gar keine geschädigten Anleger gab, verschleierte die Anwaltskanzlei den Umstand, dass die beworbene „Schutzgemeinschaft“ in Wirklichkeit nicht in einem echtem Interessenverband bestand, sondern nur einen Vorwand darstellte, Mandanten für die Kanzlei zu werben. Wir beantragten daher für unsere Mandantschaft nach erfolgloser Abmahnung eine einstweilige Verfügung wegen unlauterer, da irreführender Werbung, die durch das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 14.2.2014, Az. 312 O 43/14) auch umgehend antragsgemäß erlassen wurde.

„Anlegerschutzanwälte“ geben Unterlassungserklärung ab

Da sich bei der Schutzgemeinschafts-Masche bei den betreffenden Anwälten offenbar um ein auf Dauer angelegtes Geschäftsmodell handelte, legten diese Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung ein. Erst nachdem die zuständige Kammer den Kollegen in der mündlichen Verhandlung mit deutlichen Worten die Erfolglosigkeit ihres Rechtsbehelfs vor Augen geführt hatte, gaben diese eine entsprechende Unterlassungserklärung ab.

Update vom 16.7.2014: Der Vergleich, im Rahmen dessen die Unterlassungserklärung abgegeben wurde, wurde von den Gegnern zwischenzeitlich widerrufen. Jetzt wird es zu einer nochmaligen gerichtlichen Entscheidung im einstweiligen Verfügungsverfahren kommen und wahrscheinlich auch zu einem Verfahren in der Hauptsache, falls keine entsprechende Abschlusserklärung abgegeben werden sollte. Wir werden weiter berichten.

Update vom 25.7.2014: Das Landgericht hat nach dem Widerruf des Vergleichs die einstweilige Verfügung durch Urteil vom 22.7.2014 im Wesentlichen bestätigt. Es hat den Tenor lediglich auf die konkrete Verletzungsform beschränkt, was zu einer Verlustquote von 10% führte. Rechtsanwalt Arno Lampmann von der Kanzlei LHR:

“Dass skrupellose Geschäftsmacher auch unter Anwälten zu finden sind, ist nichts Neues. Ebenfalls wenig überraschend ist es, dass manche Rechtsanwälte sich nicht dafür zu schade sind, Beratungsbedarf zu suggerieren, der in Wirklichkeit nicht besteht, um so verunsicherte Menschen in ein Mandat zu treiben. Neu ist allerdings die Dreistigkeit, mit der darüber hinaus suggeriert wird, es gebe bereits betroffene oder geschädigte Anleger, die sich zu einer Schutzgemeinschaft zusammengeschlossen haben, während es in Wirklichkeit noch kein einziges Mitglied gibt und sich dahinter, anders als suggeriert, keine echte Interessengemeinschaft, sondern lediglich eine geschäftstüchtige Anwaltskanzlei verbirgt.“

(la)

(Bild: © mariesacha – Fotolia.com)

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