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Focus Markenrecht
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LG Köln: Domain-Registrar haftet für Rechtsverletzungen wie ein Host-Provider

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ignorierenDer Kollege Niklas Plutte berichtete Ende letzter Woche von einer Entscheidung des Landgerichts Köln (LG Köln, Urteil v. 13.05.2015, Az. 28 O 11/15), die – anders als bisher – nicht den Täter einer Rechtsverletzung oder den Host-Provider der Seite, auf der die Rechtsverletzung begangen wurde, betraf, sondern den Domainregistrar.

Es ging um unwahre Behauptungen, die im Rahmen eines Videos enthalten waren, das auf einer Internetseite gezeigt wurde. Neben dem Äussernden und dem Produzenten des Videos und der Betreiberin der Internetseite hatte der Betroffene auch den Registrar der Domain in Anspruch genommen, der in Bezug auf die betreffende Domain für gewöhnlich nichts weiter tut, als diese bei der jeweiligen Organisation (DENIC, ICANN, etc.) zu registrieren und die Abrechnungsmodalitäten zu übernehmen.

Wie der Kollege Plutte schön zusammenfasst, stellte das Gericht klar, dass die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, erstreckt werden dürfe. Die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Störerhaftung von Host-Providers seien jedoch auf Domainregistrare übertragbar.

Danach besteht keine allgemeine Prüfungspflicht des Registrars für Inhalte der bei ihm registrierten Domains. Verletzt der Registrar allerdings zumutbare Verhaltenspflichten – insbesondere Prüfungspflichten – haftet er selbst als Störer auf Unterlassung. Der Umfang der Prüfungspflichten ist einzelfallabhängig. In die vorzunehmende Einzelfallbetrachtung sind insbesondere die Funktion und Aufgabenstellung des Störers sowie die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtliche Beeinträchtigung selbst vorgenommen hat, einzubeziehen.

Der Registrar hatte die Beanstandung im Anschluss zwar noch korrekt an den Blogbetreiber weitergeleitet, sich dann aber mit der „Stellungnahme“ des Blog-Betreibers zufrieden gegeben, die im Wesentlichen nur aus dem Hinweis bestand, der Interviewpartner habe die Wahrheit gesagt. Das reichte nach Ansicht des LG Köln – den Vorgaben des BGH folgend – nicht aus, um aus dem Haftungstatbestand herauszuführen. Der Registrar hätte die Benachrichtigung vielmehr mit der Bitte um „Stellungnahme zur Stellungnahme“ sowie der Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen für die behauptete Rechtsgutsverletzung weiterleiten müssen.

Im Beitrag des Kollegen Plutte findet sich eine schöne Übersicht dazu, wie diejenigen, die an dem Betrieb einer Domain beteiligt sind, nach den Vorgaben des BGH auf Beanstandungen von Betroffenen reagieren müssen, um sich einer Haftung zu entledigen.

Betroffenen von unwahrer Berichterstattung im Internet zeigt die Entscheidung des Landgerichts Köln einen weiteren Weg auf, unwahre und geschäftsschädigende Äusserungen effektiv und nachhaltig aus dem Internet zu beseitigen. Denn oft ist die Inanspruchnahme von Täter und Domaininhaber schwierig, wenn diese sich (planmäßig) im Ausland befinden. (la)

(Bild: © Giulio_Fornasar / Fotolia.com)

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