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LG Frankfurt: Nutzung von Tracking-Software bei verstecktem Hinweis auf Widerspruchsmöglichkeit wettbewerbswidrig

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trackingDas Landgericht Frankfurt am Main hat in einem einstweiligen Verfügungsverfahren entschieden, dass die Nutzung der Tracking-Software „Piwik“ einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gem. §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. §§ 15 Abs. 3, 13 Abs. 1 TMG darstellt, wenn ein Websitenutzer nicht zu Beginn der Nutzung durch den Internetnutzer – sowie später jederzeit abrufbar – auf seine Widerspruchsmöglichkeit in Bezug auf die Erstellung eines pseudonymisierten Nutzungsprofils hingewiesen wird (LG Frankfurt am Main, Urteil v. 18.02.2014, Az.:  3-10 O 86/12 http://www.dury.de/docs/www_dury_de_Urteil_LG_Frankfurt_Az_3_10_O_86_12.pdf.)

Datenschutzhinweise unter „Kontakt“ und „Impressum“ nicht ausreichend

Gemäß § 15 Abs. 3 TMG ist der Nutzer „im Rahmen der Unterrichtung nach § 13 Abs. 1 TMG“ vom Dienstenabieter auf sein bestehendes Widerspruchsrecht hinzuweisen, wenn dieser für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telemedien Nutzungsprofile bei Verwendung von Pseudonymen erstellt. Im vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall enthielt die Webseite des Dienstanbieters auf der Unterseite „Kontakt“ indessen lediglich einen Link „Informationen zum Datenschutz“ zu dem Hinweis auf die Nutzung der Trackingsoftware und die entsprechende Widerspruchsmöglichkeit. Hiergegen wandte sich ein Wettbewerber des Diensteanbieters.

Das Gericht sah in den getroffenen Maßnahmen weder einen Hinweis „zu Beginn der Nutzung“ noch einen „jederzeit abrufbaren“ Hinweis im Sinne des § 13 Abs. 1 TMG. Zu einer möglichen rechtswirksamen Konstellation führt das Gericht aus:

„Die konkrete Gestaltung der Unterrichtung liegt zwar – mangels weiterer gesetzlicher Angaben – im Ermessen des Diensteanbieters. Sie muss aber u.a. klar und zuverlässig wahrnehmbar sein  (Spindler/Nink, in Spindler u.a.: Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 13 TMG Rdn. 5). Diesen Anforderungen entspricht beispielsweise eine Einbindung in den Nutzervorgang, indem der Nutzer über eine Website zwangsläufig mit den Informationen in Berührung kommt oder ein deutlich hervorgehobener Hinweis mit einem Hyperlink auf der Startseite vorhanden ist (Spindler/Nink, in Spindler u.a. : Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl. 2011, § 13 TMG Rdn. 5 m.w.N.).“

Die Erreichbarkeit eines Hinweises über den Link „Kontakt“ sei hingegen nicht zu einer zuverlässigen und klaren Information des Nutzers geeignet, weil der Nutzer nicht damit rechnen würde, dass sich hinter einer solchen Bezeichnung entsprechende Hinweise befänden. Dasselbe gelte im Übrigen auch für den Begriff „Impressum“.

Praktische Relevanz der Entscheidung

Anwendern von Tracking-Software kann dementsprechend derzeit nur geraten werden, entweder einen auf jeder Seite abrufbaren Link mit dem Namen „Datenschutzhinweise“ zu schalten oder z.  B. ein Pop-Up, welches bei jedem Besuch des Nutzers einen Hinweis auf das Tracking und die entsprechender Widerspruchsmöglichkeiten enthält. Jedenfalls aber sollten entsprechende Hinweise dem Urteil des LG Frankfurt am Main entsprechend keinesfalls ausschließlich unter den Menpünkten „Kontakt“ oder „Impressum“ zu finden sein. Interessante weitere Hinweise und Empfehlungen für die rechtskonforme Verwendung der Software Piwik sind im Übrigen auf der Internetseite des Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) einzusehen (https://www.datenschutzzentrum.de/tracking/piwik/20110315-webanalyse-piwik.pdf).

(Bild: © venimo – Fotolia.com)

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