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Focus Markenrecht
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LG Frankfurt bestätigt, was viele schon lange wussten: Bei eBay benötigt man keine AGB, revolutions

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Wie wir bereits hier und hier berichteten, wird von selbsternannten Experten und in Kollegenkreisen gerne behauptet, dass man als Onlinehändler Allgemeine Geschäftsbedingungen benötige und dort Pflichtinformationen für Verbraucher hinterlegen könne oder sogar müsse. Praktischerweise werden den so beunruhigten Händlern dort auch gleich (kostenpflichtige) Lösungen für das geschaffene Problem angedient. Ebenfalls hatten wir darauf hingewiesen, dass dies gefährlicher Unsinn ist.

Ausgerechnet die Münchner Kollegen, die zusammen mit dem Hobbyjuristen und Unternehmensberater Axel Gronen die Werbetrommel gerührt hatten, veröffentlichen nun einen Kommentar zu einem ansonsten eher mäßig spannenden Urteil des Landgerichts Frankfurt, das in einem klaren Satz mit der Falschbehauptung aufräumt, es gebe eine Verpflichtung zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Kollegen verkaufen diese Entscheidung freilich als die „erste, die sich mit der Problematik einer AGB- Verwendungspflicht für Händler befasse wobei abzuwarten bleibe, wie andere Gerichte über diese Streitfrage entscheiden werden.“

Wie bereits schon in Bezug auf den ersten Werbefeldzug vermutet, kennen die Kollegen die Antwort auf ihre  selbst erdachte „Streitfrage“, ob man als Onlinehändler zwingend AGB benötigt oder nicht, bereits. Denn es fällt auf, dass ein im März 2008 verfasster Blog-Artikel, mit dem man unsere Kritik an der Werbeaktion barsch zurückgewiesen hatte, noch die selbstbewusste Überschrift

Und bei eBay braucht man doch AGB?…

trug. Es kann natürlich Zufall sein, aber ein Klick auf den Artikel am heutigen Tage zeigt, dass man in München offenbar heimlich aber kräftig zurückrudert, heisst doch der Titel des Beitrags nun auf einmal nur noch schüchtern:

Und bei eBay sollte man doch AGB einsetzen…

Bei so viel hin und her kann man von Glück reden, dass die IT-Recht Kanzlei nach eigenem Bekunden „zu den wenigen Kanzleien in Deutschland (gehört), die Onlinehändlern auf Dauer (!) einen rechtssicheren Internetauftritt ermöglicht – und dies bei voller Haftungsübernahme“. (la)

Wie wir bereits hier und hier berichteten, wird von selbsternannten Experten und in Kollegenkreisen gerne behauptet, dass man als Onlinehändler Allgemeine Geschäftsbedingungen benötige und dort Pflichtinformationen für Verbraucher hinterlegen könne oder sogar müsse. Praktischerweise werden den so beunruhigten Händlern dort auch gleich (kostenpflichtige) Lösungen für das geschaffene Problem angedient. Ebenfalls hatten wir darauf hingewiesen, dass dies gefährlicher Unsinn ist.

Ausgerechnet die Münchner Kollegen, die zusammen mit dem Hobbyjuristen und Unternehmensberater Axel Gronen die Werbetrommel gerührt hatten, veröffentlichen nun einen Kommentar zu einem ansonsten eher mäßig spannenden Urteil des Landgerichts Frankfurt, das in einem klaren Satz mit der Falschbehauptung aufräumt, es gebe eine Verpflichtung zur Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Kollegen verkaufen diese Entscheidung freilich als die „erste, die sich mit der Problematik einer AGB- Verwendungspflicht für Händler befasse wobei abzuwarten bleibe, wie andere Gerichte über diese Streitfrage entscheiden werden.“

Wie bereits schon in Bezug auf den ersten Werbefeldzug vermutet, kennen die Kollegen die Antwort auf ihre  selbst erdachte „Streitfrage“, ob man als Onlinehändler zwingend AGB benötigt oder nicht, bereits. Denn es fällt auf, dass ein im März 2008 verfasster Blog-Artikel, mit dem man unsere Kritik an der Werbeaktion barsch zurückgewiesen hatte, noch die selbstbewusste Überschrift

Und bei eBay braucht man doch AGB?…

trug. Es kann natürlich Zufall sein, aber ein Klick auf den Artikel am heutigen Tage zeigt, dass man in München offenbar heimlich aber kräftig zurückrudert, heisst doch der Titel des Beitrags nun auf einmal nur noch schüchtern:

Und bei eBay sollte man doch AGB einsetzen…

Bei so viel hin und her kann man von Glück reden, dass die IT-Recht Kanzlei nach eigenem Bekunden „zu den wenigen Kanzleien in Deutschland (gehört), die Onlinehändlern auf Dauer (!) einen rechtssicheren Internetauftritt ermöglicht – und dies bei voller Haftungsübernahme“. (la)

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