Mehrfach ausgezeichnet.

Focus Markenrecht
en

Bezeichnung eines Likörs als „bekömmlich“ verstößt gegen die Health-Claims-Verordnung

Ihr Ansprechpartner
@ 5ph – Fotolia.com

Das Essener Landgericht hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die Bezeichnung eines Likörs als „bekömmlich“ gegen die Health-Claims-Verordnung (HCVO) verstößt.

Die betroffene Herstellerin hatte zwar bereits im Vorfeld des Verfahrens vor dem Landgericht eine Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber einem Verbraucherschutzverein abgegeben.

Diese bezog sich allerdings nur auf die hauseigene Internetseite und den konkreten Likör. Nach Ansicht der Essener Richter musste daher trotz der Erklärung von einer Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.

Die HCVO – Hohes C und Vitamine Óle ?

Die „Health-Claims-Verordnung“ (HCVO) reguliert primär, welche nährwert- und vor allem gesundheitsbezogenen Angaben Hersteller von Lebensmitteln auf der Verpackung und im Rahmen von Werbung im Einzelnen machen dürfen. Einem Unternehmen ist es demnach nicht ohne Weiteres gestattet, seinen Produkten bestimmte gesundheitsfördernden Eigenschaften zuzuschreiben. Diese müssen erst in einem wissenschaftlichen Verfahren nachgewiesen werden, und unterliegen auch dann bestimmten Regularien. Hinsichtlich alkoholischer Getränke gelten laut der HCVO besondere Vorschriften. So heißt es in Art. 4 Abs. 3 der Verordnung:

(3) Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent dürfen

a) keine gesundheitsbezogenen Angaben,

b) keine nährwertbezogenen Angaben mit Ausnahme solcher, die sich auf eine Reduzierung des Alkoholgehalts oder des Brennwerts beziehen, tragen.

Ein Hersteller verschiedener Liköre nahm es mit der HCVO nicht sehr genau, und bezeichnete eine der hauseigenen Spirituosen sowohl auf dessen Internetseite als auch der Flasche selbst als „bekömmlich“. Darüber hinaus gab er an, das Getränk komme mit einem reduzierten Schwefel- und Säuregehalt daher. Nachdem die Konkurrenz das Unternehmen abgemahnt hatte, gab dieses gegenüber dem einschlägigen Verbraucherschutzverein eine Unterlassungsverpflichtungserklärung ab. Der Haken: Die Erklärung wurde lediglich hinsichtlich der Werbung auf der eigenen Internetseite abgegeben. Schließlich bezog sie sich auch lediglich auf den konkreten Likör, eine entsprechende Aussage betreffend anderer Spirituosen konnte dem Verkäufer nicht entlockt werden. Der Marktrivale und auch der Verband erhoben daraufhin Klage vor dem Essener Landgericht.

LG Essen: Wiederholungsgefahr als mögliche Nebenwirkung!

Mit Erfolg, die Richter gaben der Klage im Ergebnis statt (LG Essen, Beschluss v. 15.3.2019, Az. 43 O 16/19). Nach Auffassung der Kammer lag in der Bezeichnung „bekömmlich“ zweifelsfrei eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe. Da es sich bei den Vorgaben der HCVO um Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a) UWG handelt, gingen die Richter auch von einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht aus. Im Zuge der Urteilsfindung orientierte man sich  an einer älteren Entscheidung des europäischen Gerichtshofes. Dieser stufte die Angabe, Rotwein sei „bekömmlich“, ebenfalls als Verstoß gegen die HCVO ein (EuGH, Urteil v. 6.9.2012, Az. C-544/10).

Da die Klägerin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorgegangen war, und die Entscheidung aus Essen als Beschluss erging, musste auf Seiten des Likörherstellers Wiederholungsgefahr hinsichtlich der strittigen Angaben bestehen. Nach Ansicht der Richter ergab sich diese aus der Tatsache, dass sich die an den Verbraucherverband abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung lediglich auf Anzeigen auf der hauseigenen Internetseite und den konkreten Likör bezog. Dass vergleichbare Aussagen auf anderen Medien und hinsichtlich anderer alkoholischer Getränke des Unternehmens nicht auch künftig getroffen werden, lasse sich dieser Erklärung nicht entnehmen.

Zwar hatte das Essener Landgericht in der selben Sache bereits auf die Klage des Verbraucherschutzverbandes selbst zuvor eine einstweilige Verfügung erlassen (LG Essen, Beschluss v. 4.2.2019, Az. 45 O 3/19). Diese könne eine Wiederholungsgefahr aber nicht ausschließen, da die Entscheidung noch nicht rechtskräftig war und keine entsprechende Abschlusserklärung seitens des Likörfabrikanten abgegeben worden war.

Das Unternehmen wurde daher im Ergebnis unter Androhung einer hohen Geldstrafe zur Unterlassung der strittigen Aussagen „im geschäftlichen Verkehr“, demnach in allen denkbaren Erscheinungsformen und Medien, verpflichtet.

Fazit

Die HCVO dient mit ihren Vorgaben hinsichtlich der Lebensmittelkennzeichnung primär dem Gesundheitsschutz des Verbrauchers. Dieser hat ein berechtigtes Interesse daran, zu wissen, was genau in den Waren enthalten ist. Dazu gehört auch, dass der Käufer hinsichtlich gesundheitsfördernder Eigenschaften nicht in die Irre geführt wird. Für Vertreiber von Lebensmitteln ist es wichtig, die Regularien der Verordnung einzuhalten, da diese als Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3 a) UWG eingestuft werden. Bei Zuwiderhandlung drohen daher wettbewerbsrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Einen umfassenden Ratgeber zur Health-Claims-Verordnung, sowie zum Lebensmittelrecht im Allgemeinen finden Sie hier:

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht

2., vollständig überarbeitete und aktualisierte Auflage

Chronologisch aufgebaut, differenzierte Gliederung, zahlreiche Querverweise und, ganz neu: Umfangreiche Praxishinweise zu jeder Prozesssituation.

Mehr erfahren

Praxishandbuch Anspruchsdurchsetzung im Wettbewerbsrecht