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Kein "Atemlos" auf Wahlveranstaltungen der NPD

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gegennpdNeben Wir sind Helden und die Höhner hatte sich 2014 auch Helene Fischer gegen die Verwendung ihrer Lieder durch die NPD auf Wahlkampfveranstaltungen zur Wehr gesetzt. Letztendlich mit Erfolg.

Das Landgericht Erfurt hatte die Unterlassungsverfügung zugunsten von Helene Fischer zunächst ohne mündliche Verhandlung antragsgemäß erlassen, diese jedoch auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten aufgehoben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es sei nicht davon auszugehen, dass das unbefangene Publikum, dass das Lied während der Veranstaltung der Verfügungsbeklagten hört, annehmen werde, dass die Verfügungsklägerin bewusst oder duldend im Wahlkampf der Verfügungsbeklagten mitwirke oder deren politischen Überzeugungen nahestehe. Deshalb seien eine Ruf- oder Ansehensgefährdung und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts nicht gegeben. Wir berichteten.

Das Oberlandesgericht Jena (OLG Jena, Urteil v. 18.3.2015, Az. 2 U 674/14) hat die Entscheidung des LG Erfurt im März 2015 abgeändert und die Verfügung zu Lasten der NPD wieder erlassen.

Anders als das Landgericht stützte das OLG den Unterlassungsanspruch von Frau Fischer auf eine Beeinträchtigung nach § 75 UrhG, da das Abspielen des Lieds „Atemlos“ in der konkreten Situation geeignet gewesen sei, ihr Ansehen oder ihren Ruf als ausübende Künstlerin zu gefährden.

Für die Entscheidung war allerdings – anders als man annehmen könnte – nicht wesentlich, dass ausgerechnet die NPD das Lied verwendet hatte. Das OLG betont, dass es darauf, um welche politische Partei es sich handelt, nach seiner Auffassung des Senats nicht maßgeblich ankomme. Die Entscheidung, sich in der Öffentlichkeit bewusst unpolitisch zu geben, bleibe in jedem Fall beim Künstler, der deshalb nicht nur in eine Nutzung seiner Darbietung für Produktwerbung, sondern auch für politische Werbung einwilligen müsse. (la)

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