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Jetzt auch OLG Frankfurt: Der separate Handel mit Software-Lizenzen ist unzulässig

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Die Tage der in letzter Zeit häufig auf eBay oder auf amazon.de ersichtlichen Angebote bezüglich „gebrauchter“ Lizenzen vornehmlich für Microsoft-Software sind gezählt.

Typischerweise werden diese Angebote mit der Behauptung beworben, es handele sich bei den „Lizenzen“ um Restbestände aus sog. Volumenlizenzen, für die die Ersterwerber keine Verwendung gehabt hätten, weil sie zu viele Lizenzen bzw. COAs erworben hätten. In diesen Fällen veräußerten sie die nicht benötigten COAs an Händler zum Weiterverkauf ohne eine zugehörige Software-CD. Die eigentliche Software muss dann erst im Internet heruntergeladen werden.

Nach dem OLG München (OLG München, Urteil v. 03.07.2008, Az. 6 U 2759/07) hat das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss v. 12.5.2009, Az. 11 W 15/09) bestätigt: Der Handel mit „gebrauchten Lizenzen“, der Nutzungsberechtigung für Software, greift in das Verbreitungs- und Vervielfältigungsrecht des Urhebers ein. Auch der so genannte Erschöpfungsgrundsatz nach § 17 Abs. 2 UrhG hilft dem Verletzer nicht, da dieser erstens bezüglich des Verbreitungsrechts des Urhebers nur am konkreten Werkstück Wirkung entfalten kann und zudem das Vervielfältungsrecht gänzlich unberührt lässt.

Nicht nur der Anbieter solcher „Gebrauchtlizenzen“ sieht sich zivilrechtlichen und sogar strafrechtlichen Konsequenzen gegenüber. Auch Käufer sollten aufpassen. Denn die Installation und Nutzung von Software, ohne die entsprechende Nutzungsberechtigung stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, auch wenn die Berechtigung dazu „gutgläubig“ erworben wurde. Die Rechtsordnung kennt nämlich den wirksamen gutgläubigen Rechtserwerb nicht. Darüber hinaus besteht ein etwaiger Unterlassungsanspruch immer auch verschuldensunabhängig.

Fazit:

Der Handel mit gebrauchter Software ist nach wie vor völlig unproblematisch. Aufhorchen sollte man allerdings, wenn die Rede von lediglich einer „Lizenz“ ohne den zugehörigen Datenträger ist. Hier kann man davon ausgehen, dass der Urheber mit der Verbreitung bzw. Vervielfältigung nicht einverstanden und das Angebot damit unzulässig ist. (la) Zum Beschluss

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