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Für die anwaltliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung entsteht eine Verfahrensgebühr in Höhe von 0,3 nach Nr. 3309 VV RVG

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Was viele (uns eingeschlossen) wahrscheinlich noch nicht wussten: Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung kann vom Anwalt mit einer 0,3 Verfahrensgebühr abgerechnet werden.

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle, Beschluss v. 27.03.2008, Az. 23 W 31/08) hat am 27. März 2008 beschlossen, dass für die anwaltliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung gemäß VVRVG Nr. 3309 und VVRVG Nr. 3400 eine 0,3 Verfahrensgebühr anfällt.

Wir sind darauf noch nicht gekommen, weisen aber zu unserer Ehrenrettung darauf hin, dass wir ein solches Vorgehen auch bei Kollegen noch nicht gesehen haben. Da die Zustellung einer einstweiligen Verfügung regelmäßig nicht nur Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern auch Vollstreckungshandlung ist, fragen wir uns aber natürlich, weshalb wir nicht früher darauf gekommen sind.

Das Schöne: Die Gebühr kann noch innerhalb von 30 (!) Jahren festgesetzt werden. Auch kommt die Postpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG noch hinzu.

Also, ran an die abgelegten Akten und festsetzen lassen was das Zeug hält!

Ich muss leider Schluss machen; wenn mich jemand sucht: Ich bin im Keller! (nh, la)

Was viele (uns eingeschlossen) wahrscheinlich noch nicht wussten: Die Zustellung einer einstweiligen Verfügung kann vom Anwalt mit einer 0,3 Verfahrensgebühr abgerechnet werden.

Der 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle, Beschluss v. 27.03.2008, Az. 23 W 31/08) hat am 27. März 2008 beschlossen, dass für die anwaltliche Zustellung einer einstweiligen Verfügung gemäß VVRVG Nr. 3309 und VVRVG Nr. 3400 eine 0,3 Verfahrensgebühr anfällt.

Wir sind darauf noch nicht gekommen, weisen aber zu unserer Ehrenrettung darauf hin, dass wir ein solches Vorgehen auch bei Kollegen noch nicht gesehen haben. Da die Zustellung einer einstweiligen Verfügung regelmäßig nicht nur Wirksamkeitsvoraussetzung, sondern auch Vollstreckungshandlung ist, fragen wir uns aber natürlich, weshalb wir nicht früher darauf gekommen sind.

Das Schöne: Die Gebühr kann noch innerhalb von 30 (!) Jahren festgesetzt werden. Auch kommt die Postpauschale nach Nr. 7002 VV-RVG noch hinzu.

Also, ran an die abgelegten Akten und festsetzen lassen was das Zeug hält!

Ich muss leider Schluss machen; wenn mich jemand sucht: Ich bin im Keller! (nh, la) Zum Beschluss

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