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EuGH: eBay haftet für Markenrechtsverletzungen, die in AdWords beworben werden

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Eine gefährliche KombinationDer EuGH hat am 12.07.2011 in der Rechtssache C-324/09 entschieden, dass Plattformbetreiber, wie zum Beispiel eBay, in Bezug auf Markenrechtsverletzungen in Zukunft stärker in die Pflicht genommen werden können bzw. müssen.

Es reiche nicht aus, die Betreiber dazu anzuhalten, nur aktuelle Verletzungen abzustellen. Die Mitgliedsstaaten hätten auch sicherzustellen, dass wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Maßnahmen verhängt werden könnten, um weiteren Rechtsverletzungen vorzubeugen. Dies könne unter anderem dadurch geschehen, den Plattformbetreibern aufzugeben, die Identifizierung der Verkäufer zu erleichtern.

Darüber hinaus erläutert der EuGH einige Merkmale der Verantwortlichkeit des Betreibers eines Internet-Marktplatzes. Unter Hinweis darauf, dass diese Prüfung Sache der nationalen Gerichte sei, hält er es für erforderlich, dass der Betreiber bei geleisteter Hilfestellung, die u. a. darin besteht, die Präsentation der Online-Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben (Stichwort: AdWords-Werbung), eine aktive Rolle spielt, die ihm eine Kenntnis der diese Angebote betreffenden Daten oder eine Kontrolle über sie verschaffen kann.

Hat der Betreiber eine solche „aktive Rolle“ gespielt, kann er sich nicht auf die Ausnahme im Bereich der Verantwortlichkeit berufen, die das Unionsrecht unter bestimmten Voraussetzungen Erbringern von Online-Diensten wie Betreibern von Internet-Marktplätzen gewährt.
Aber selbst in den Fällen, in denen dieser Betreiber keine solche aktive Rolle gespielt hat, kann er sich nicht auf diese Ausnahme von seiner Verantwortlichkeit berufen, wenn er sich etwaiger Tatsachen oder Umstände bewusst war, auf deren Grundlage ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die Rechtswidrigkeit der Online-Verkaufsangebote hätte feststellen müssen, und wenn er, falls ein solches Bewusstsein gegeben war, nicht unverzüglich tätig geworden ist, um die betreffenden Daten zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren.

Fazit:

Die auf den ersten Blick recht unscheinbare Entscheidung des EuGH stärkt die Position insbesondere von Markenrechtsinhabern erheblich.

Die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung war in Deutschland mehr und mehr dazu übergegangen, die Haftung von Plattformbetreibern mit dem Argument zu minimieren, dass bestimmte Pflichten den Betrieb bestimmter Geschäftsmodelle unmöglich machten.

Dies führte in der Vergangenheit unseres Erachtens oft zu kuriosen Entscheidungen, in denen – überspitzt gesagt – die These aufgestellt wurde, dass derjenige, der ein Geschäft betreibt, das so umfangreich ist, dass er es nicht mehr auf Rechtsverletzungen überprüfen kann, dafür dann auch nicht haften solle. Da man auch ab Kenntniserlangung haftet, war danach jemand, der möglichst komplizierte Strukturen unterhielt und diese nicht überwachte, gegenüber jemandem privilegiert, der eine potentielle Gefahrenquelle möglichst klein hielt und diese sogar auf mögliche Rechtsverletzungen überprüfte. Der Ehrliche/Gewissenhafte war also nach dem BGH der Dumme.

Diesem Trend hat der EuGH erfreulicherweise einen Riegel vorgeschoben. Es wurde auch langsam Zeit. (la)

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