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eBay-Kaufbestätigung als Beweismittel wertlos

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Das OLG Hamm (Urteil vom 16. 11. 2006 – 28 U 84/06) hat entschieden, dass ein eBay-Verkäufer einen Vertragsschluss nicht mit der Kaufbestätigung beweisen kann, die eBay nach der Auktion an den Verkäufer verschickt.
Im konkreten Fall hatte der Verkäufer einen BMW zum Verkauf gestellt, den der angebliche Käufer zum Preis von 11.999 Euro ersteigert hatte. Der scheinbare Käufer stritt diesen Vertragsschluss ab. Obwohl er im Laufe des Prozesses einräumte, dass er und zwei Zeugen zur fraglichen Zeit im Internet gewesen seien, sah das Oberlandesgericht den Beweis für einen Vertragsschluss als nicht erbracht:

Das Urteil mag dem Leser sehr hart erscheinen, zumal sich sogar leise Zweifel des Gerichts an der Version des Beklagten finden. Die Entscheidung ist aber juristisch – und letztlich auch aus Gründen der Rechtssicherheit – durchweg haltbar und steht im Einklang mit der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung. Wenn sich jemand auf einen anonymen Handel (nichts anderes ist in den meisten Fällen eine eBay-Transaktion) einlässt, muss er auch die Konsequenzen tragen, wenn sein gegenüber behauptet, nicht der Vertragspartner zu sein. (zie)
„Der Sicherheitsstandard im Internet ist derzeit nicht ausreichend, um aus der Verwendung eines geheimen Passworts auf denjenigen als Verwender zu schließen, dem dieses Passwort ursprünglich zugeteilt worden ist […]. Entsprechende Risiken muss der Internet-Nutzer, also hier der Verkäufer, einkalkulieren.“

Ebensowenig sei belegt, ob der verklagte eBayer möglicherweise einem Dritten die Möglichkeit eingeräumt habe, unter seinem Namen einen Vertrag abzuschließen.

 

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