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Schulfreunde-Portal „StayFriends“ darf private Daten nicht öffentlich zugänglich machen

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Datenschutz StayFriends DSGVO
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Das Portal zum Erhalten und Auffrischen alter Schulfreundschaften „StayFriends“ hat nach Ansicht des Landgericht Nürnberg in unzulässiger Weise persönliche Daten von Nutzern weiterverwendet. In den automatischen Voreinstellungen wurde dabei eine Einwilligung im Rahmen der Erstanmeldung vorweggenommen, die die Veröffentlichung privater Daten auf Drittseiten und Suchmaschinen vorsah. 

Fremde konnten Profilbilder sehen

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hatte zuvor vor dem Nürnberger Landgericht Klage gegen das Internetportal eingereicht. Der Grund: Meldete sich ein Nutzer bei „StayFriends“ an, wurde bereits in den Voreinstellungen festgelegt, dass dieser der Weiterverwendung persönlicher Daten zustimmt. Insbesondere konnten auf die Plattform geladene Profilbilder auf Drittseiten und Suchmaschinen gefunden werden. Auf diese Weise konnten auch Personen die Profilbilder einsehen, die nicht Teil der „StayFriends“-Community waren. Wollte der ahnungslose Nutzer dies verhindern, musste er erst in den Profileinstellungen die vermeintliche Einwilligung per Entfernen eines Häckchens an entsprechender Stelle zurücknehmen.

Nach Ansicht der Verbraucherzentrale sei eine solche Weitergabe personenbezogener Daten nur mit ausdrücklicher, im Vorhinein eingeholter Einwilligung zulässig.

LG Nürnberg bejaht Verstoß gegen Bundesdatenschutzgesetz

Dieser Auffassung schlossen sich die Richter am Nürnberger Landgericht nun an (LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 17.4.2018, Az. 7 O 6829/17). Die Nutzung der Daten lasse sich dabei auch nicht dadurch rechtfertigen, dass der Nutzer im Zuge der Anmeldung bei „StayFriends“ den Datenschutzbestimmungen des Portals per Mausklick zustimmen muss. Diese Bestimmungen seien nämlich widersprüchlich und unklar: In den ersten Absätzen versichere „StayFriends“, dass die Möglichkeit der Einsichtnahme der Daten durch Dritte „nie voreingestellt“ sei. Einige Textzeilen später ließen die Bestimmungen den Nutzer wissen, dass die Informationen auf Partnerseiten wie beispielsweise Google auffindbar seien.

Auch der Zweck des zwischen den Usern und „StayFriends“ geschlossenen Vertrages lasse keine andere Beurteilung zu. Dieser läge nämlich primär im Auffinden alter Schulfreunde, jedoch nicht in der willkürlichen Weitergabe personenbezogener Daten.

Fazit

Der Vertrauensschutz in vergleichbare Onlineplattformen alleine verbietet es, derartige „Schlupflöcher“ in die Bestimmungen einzubauen. Jeder objektive Nutzer dürfte wohl mit Verärgerung reagieren, wenn ihm die Einwilligung zur Weitergabe seiner persönlichen Daten durch widersprüchliche Bestimmungen und Voreinstellungen „abgenommen“ wird. Die Entscheidung des Landgericht ist demnach in vollem Umfang nachvollziehbar.

Das Urteil erging übrigens noch auf Grundlage der alten Rechtslage zum Datenschutz in Deutschland. Seit dem 25.5.18 ist die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in allen europäischen Mitgliedstaaten anzuwenden.

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