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EuGH-Urteil: Nennung des Ehegattennamens als datenschutzrechtliches Problem

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Photo by Brooke Cagle on Unsplash

Es gibt Daten, die gelten als besonders sensibel. Diese persönlichen Merkmale sind daher datenschutzrechtlich explizit geschützt. In Art. 9 Abs. 1 DSGVO werden zu diesen Daten die „rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit“ ebenso gerechnet wie die „genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung“. Um letztere ging es in einem Verfahren vor dem EuGH.

Nennung des Ehegattennamens könnte sexuelle Orientierung verraten

Die Luxemburger Richter entschieden darin, dass die Nennung des Ehegattennamens dazu führen kann, dass es Dritten möglich wird, auf die sexuelle Orientierung einer Person zu schließen. Konkret ging es um eine litauische Behörde, die auf ihrer website entsprechende Informationen preisgab. Zwar seien diese „ihrer Natur nach keine sensiblen Daten“, könnten allerdings, so der EuGH, Rückschlüsse auf „das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung dieser Person und ihres Ehegatten, Lebensgefährten oder Partners“ ermöglichen. Und das wiederum sind dann sensible Daten, die unter Art. 9 Abs. 1 DSGVO fallen.

Schlanke Datenhaltung empfehlenswert

Man kann sich über diese Auffassung des EuGH sicherlich streiten. Und aus dem Beschluss zu einem Einzelfall lässt sich auch kein Tabu hinsichtlich der Speicherung von Ehegattendaten ableiten. Fest steht jedoch seit Inkrafttreten der DSGVO – und dies wird mit dem jüngsten Urteil neuerlich bekräftigt: Der sensible Umgang mit persönlichen Daten sollte heute zum Standard in Behörden und Unternehmen gehören. Und: Weniger ist mehr. Das heißt: Eine möglichst schlanke Datenhaltung bewahrt vor Ärger – Datenminimierung ist das Stichwort. 

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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