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Der Pächter und die Panoramafreiheit – Wer bestimmt, ob Fotos von Gebäuden angefertigt werden dürfen?

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@ Drobot Dean – Fotolia.com

Das Anfertigen und Veröffentlichen von Fotografien mit privaten Bauwerken und Immobilien als Motive unterliegt bestimmten rechtlichen Einschränkungen.

Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob ein jeder ohne ausdrückliche Genehmigung derartige Bilder erstellen und verbreiten darf. Und: Wer darf im Einzelnen eine entsprechende Erlaubnis erteilen? 

Wir klären auf.

Oh, wie schön ist die Panoramafreiheit!

Ausschlaggebend für alle Fragen rund um das Fotografien von Gebäuden ist zunächst die sogenannte Panoramafreiheit. Rechtlich verankert ist diese in § 59 des Urhebergesetzes (UrhG). Hier heißt es:

(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Grafik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
(2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

Im Einzelnen gilt danach: Gebäude aller Art, die der Öffentlichkeit – zumindest visuell – zugänglich sind, dürfen ohne spezielle Genehmigung fotografiert werden. „Von der Straße“ angefertigte Bilder können so auch weitergegeben und verwendet werden. Dies gilt im Übrigen auch für andere Motive, wie Sehenswürdigkeiten oder öffentliche Kunstwerke.

Hiervon nicht erfasst sind allerdings Objekte, die lediglich vorübergehend an einem öffentlichen Ort präsentiert werden. Als populäres Beispiel kann  hier das im Jahre 1995 vom Künstler Christo verhüllte Reichstagsgebäude in Berlin genannt werden. Hier handelte es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, welches der Öffentlichkeit zugänglich war.

Allerdings war hier von Beginn an geplant, die künstlerische Verschleierung nur temporär der Allgemeinheit darzubieten. In solchen Fällen muss vor der Verwertung etwaiger Fotografien die Genehmigung des Urhebers eingeholt werden. Eine solche hatte ein Hersteller von Postkarten vom bulgarischen Exzentriker Christo gerade nicht erteilt bekommen, obwohl auf den Grußnachrichten der neu eingekleidete Kuppelbau zu sehen war. Der Künstler erhob Klage und bekam letztinstanzlich in Karlsruhe Recht (BGH, Urteil v. 24.1.2002, Az. I ZR 102/99).

Darüber hinaus findet die Panoramafreiheit ebenso keine Anwendung, wenn zur Anfertigung der Aufnahmen privates Gelände betreten wird, da bei Gebäuden gemäß der Vorschrift grundsätzlich nur die Außenansicht gedeckt ist. Innenhöfe, Innenräume und die Innenarchitektur dürfen daher regelmäßig nicht ohne Weiteres abgelichtet werden.

Die Grenzen der Panoramafreiheit resultieren aus dem Eigentumsrecht. Aus diesem geht hervor, dass der Eigentümer einer Sache andere von der Benutzung derselbigen ausschließen darf. Per Hausordnung kann so neugierigen Paparazzi der Zutritt zu privaten Räumlichkeiten verwehrt werden. Werden trotz fehlender Zustimmung Ablichtungen der Räumlichkeiten angefertigt, steht dem Eigentümer ein Unterlassungsanspruch gegen den Verwertenden zu.

Pächter, Page oder Partygast – Wer darf das Fotografieren verbieten?

Fraglich ist aber, ob neben dem Eigentümer auch anderen Personen ein Unterlassungsanspruch gegen Fotografen, die unerlaubte Aufnahmen anfertigen, zugesprochen werden kann. So entschied das Frankfurter Oberlandesgericht in einem aktuellen Urteil, dass dies auch im Falle von Pächtern eines Gebäudes möglich ist (OLG Frankfurt, Urteil v. 11.2.2019, Az. 16 U 205/17).

Eine Unternehmerin hatte zuvor Bilder eines Innenhofes geschossen, und diese zu Werbezwecken auf ihrer Internetseite veröffentlicht. Der Pächter des Gebäudes erhob hiergegen Klage, da er eine entsprechende Erlaubnis nie erteilt hatte. Unbeeindruckt von der fehlenden Genehmigung war die Fotografin der Auffassung, dass dem Betroffenen mangels Eigentümerstellung ein entsprechendes Recht nicht zustehe. Zwar kamen die Richter zu dem Ergebnis, dass sich ein Unterlassungsanspruch aus Eigentumsrecht nicht herleiten lasse, da der Kläger nur Besitzer des Objekts war. Nichtsdestotrotz stehe dem Pächter aber ein Abwehrrecht aus Hausrecht zu Seite. Ein solches lasse sich analog aus den §§ 854, 1004 BGB herleiten. Dieses Hausrecht räume dem Inhaber die Entscheidungsmacht darüber ein, wer das Gebäude im Einzelnen betreten darf. Auch dürfe der Pächter den Zutritt unter bestimmte Bedingungen gewähren, beispielsweise einem Fotografierverbot.

Fazit

Aus dem Hausrecht folgert dem Urteil nach also nicht nur die Befugnis, bestimmten Personen den Zugang zu einem Objekt zu verwehren. Vielmehr resultiert hieraus auch die Entscheidungsmacht, den Einlass unter bestimmte Bedingungen zu stellen – beispielsweise einem Fotografierverbot. Ob Bilder angefertigt und anschließend verwertet werden dürfen, liegt dann in der Hand des Pächters. Selbstverständlich sollten dann auch keine Schnappschüsse gemacht, geschweige denn ins Internet gestellt oder anderweitig verbreitet werden. Andernfalls stehen dem Hausherren Unterlassungsansprüche zur Seite. Diese können bei Nichtbeachtung wiederum empfindliche Geldstrafen nach sich ziehen. Wir berichteten in diesem Zusammenhang bereits über die rechtliche Einordnung von Aufnahmen, die mit Hilfe von Drohnen angefertigt werden:

Schließlich können auch beim Fotografieren von in privatem Besitz befindlichen Tieren rechtliche Probleme aufkommen. Wir berichteten:

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