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Bonitätsauskunft von Schufa & Co ist nicht unmittelbar angreifbar

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Auskunftei, DSGVO, Schadensersatz
Photo by Tierra Mallorca on Unsplash

LG Karlsruhe: Eine Auskunftei verstößt nicht gegen die DSGVO, weil sie einer Privatperson einen schlechten Basisscore attestiert und diese dann mangels Kreditwürdigkeit ein dringend benötigtes Darlehen nicht nehmen kann.

Weder verstoße die Verarbeitung bonitätsrelevanter Daten gegen Datenschutzrecht, noch sei der schließlich ermittelte Scorewert vollständig gerichtlich überprüfbar. Denn es handele sich dabei um ein subjektives Werturteil der Auskunftei, das durch die Meinungsfreiheit geschützt werde, so das Gericht.

Das heißt aber natürlich nicht, dass Betroffene einer schlechten Bonität sich dagegen nicht wehren können.

Was ist eine Auskunftei

Auskunfteien sind privat geführte Wirtschaftsunternehmen, die über Verbraucher sowie Unternehmen Daten sammeln und verarbeiten, um sogenannte Bonitätsscores zu berechnen. Auf deren Grundlage entscheiden diese etwa über die Vergabe von Darlehen an die potenziellen Kunden. Die bekanntesten Auskunfteien in Deutschland sind die SCHUFA (Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung), Creditreform Boniversum, BÜRGEL und arvato infoscore.

Ihren schlechten Bonitätsscore fand die Klägerin falsch

Die Klägerin wollte von der Auskunftei immateriellen Schadensersatz aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO wegen fehlerhafter Datenverarbeitung. Sie war der Ansicht, dass die Auskunftei ihren Bonitätsscore falsch berechnet hatte und bei ihr zu Unrecht ein Ausfallrisiko annahm.

Sie behauptete ebenfalls, aufgrund des niedrigeren Bonitätsscore einen dringend benötigten Kreditvertrag für den Kauf eines Kfz nicht abschließen zu können. Die Berechnung sei deshalb falsch, weil die Klägerin über ein monatliches Nettoeinkommen von bis zu 4.000,00 € im Monat verfüge (Arbeit, Kindergeld, Mieteinnahmen). Mit diesem Vortrag wollte die Klägerin den für die Geltendmachung des Anspruchs aus Art. 82 erforderlichen Verstoß gegen die DSGVO dartun.

Das Gericht: Der Bonitätsscore ist eine Meinungsäußerung der Auskunftei

Die schlechte Bewertung der Bonität der Klägerin sei eine Meinungsäußerung der Auskunftei, die naturgemäß nicht als „fehlerhaft“ qualifiziert werden könne. Das befand das Gericht (LG Karlsruhe, Urteil v. 2.8.2019, Az. 8 O 26/19) und wies die Klage zurück. Nur in dem Fall, in dem die Auskunftei die Bonität der Klägerin aufgrund von einer nachweislich falschen Tatsachengrundlage beurteilt hätte, könne die Klägerin sich auf eine Verletzung der DSGVO stützen. Nach Auffassung des Gerichts lieferte allerdings die Klägerin keine Nachweise dafür, welche Daten von ihr die Auskunftei fehlerhaft bzw. unvollständig bearbeitet hatte. Deshalb verneinte es auch einen Anspruch der Klägerin auf Datenberichtigung nach Art. 16 DSGVO.

Auch einen immateriellen Schaden sah das Gericht nicht

Ein solcher Schaden sei nämlich nur dann gegeben, wenn eine benennbare und insoweit tatsächliche Persönlichkeitsverletzung vorliege. Selbst also, wenn die Auskunftei gegen die DSGVO verstoßen hätte, müsste die Klägerin beweisen, dass sie dadurch spürbar in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Ausreichend dafür wäre beispielsweise eine „Bloßstellung“, nicht aber die bloße Verweigerung eines Kreditvertrags.

Fazit: Die Tatsachengrundlage zählt

So unangenehm sie sein mag, begründet die Ablehnung eines Kreditvertrags wegen einer schlechten Bonitätsbewertung noch nicht einen Schadensersatzanspruch des Kunden. Vor allem ist festzuhalten, dass das Gericht den durch die Auskunftei errechneten Bonitätsscore als Meinungsäußerung einstufte, weshalb es an sich nicht „falsch“ sein kann.

Wichtig ist es daher für Betroffene, nicht den Bonitätscore anzugreifen, sondern zu prüfen, ob die zugrundegelegten Tatsachen/Einträge zutreffen und diese zunächst entfernen zu lassen. Wir helfen dabei.

Welche Einträge müssen Creditreform oder SCHUFA löschen?

  • nicht existente Forderungen
  • falsche Adresse
  • veraltete Kontodaten oder
  • Kredite, die falschen Personen zugeordnet wurden
  • falsche Waren-/Dienstleistungsklassifikation
  • falsche Unternehmensform
  • falsches Unternehmensalter,
  • fehlerhafte Beteiligungsverhältnisse
  • Löschung von so genannten „Negativmerkmalen“, zum Beispiel
  • Geldbeträge unter 2.000 Euro: sofort, wenn Rückzahlung innerhalb von 6 Wochen erfolgt
  • Infos über Girokonten und Kreditkarten: bis zur Kündigung des Kontos
  • Kreditanträge: 12 Monate nach Anfrage
  • Kreditkonditionen: 12 Monate nach Anfrage (für Firmen nicht sichtbar)
  • Infos über Kredite: 3 Jahre nach Rückzahlung
  • Daten aus Schuldnerverzeichnissen: 3 Jahre – vorzeitig mit Nachweis vom Amtsgericht

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