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Das LG Paderborn zum Rechtsmissbrauch: Dümmer gehts nimmer

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Als im Wettbewerbsrecht und Urheberrecht tätiger Anwalt hat man vornehmlich mit den Landgerichten der „Hochburgen“ des Wettbewerbsrechts wie Köln, Düsseldorf, Hamburg, München und Berlin zu tun. Insgesamt gibt es in Deutschland jedoch laut Wikipedia 116 Landgerichte, die zur Beurteilung von Wettbewerbsverstößen im Internet theoretisch zuständig wären.

Daher fragt man sich manchmal, was die Landgerichte Zwickau oder Deggendorf oder aber auch Paderborn wohl zu der einen oder anderen wettbewerbsrechtlichen Fragestellung meinen könnten. Nicht, dass man dort grundsätzlich keine Ahnung hätte. Es passiert aber dort schon einmal, dass man in spezialgesetzlichen Fragen aufgrund mangelnder Praxis nicht immer ganz auf der Höhe ist und groteskte Ansichten hat.

Zu zweifelhafter Berühmtheit hat es diesbezüglich inzwischen wohl das Landgericht Paderborn gebracht.

Nachdem sich die 6. Kammer dort schon in Bezug auf eine Entscheidung, die sich unter anderem mit der Widerrufsfrist auf der eBay-Plattform beschäftigte, nicht gerade rühmlich hervorgetan hatte, schießt die 7. Kammer des LG Paderborn mit Ihrer Entscheidung zum Rechtsmissbrauch (Landgericht Paderborn, Urt. v. 03.04.2007, Az. 6 O 70/06) nun den Vogel ab.

Das Gericht hatte über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu entscheiden, mit dem einem Mitbewerber die Verwendung einer Widerrufsfrist von 2 Wochen statt 1 Monat auf der eBay-Plattform verboten werden sollte. In der Sache also eigentlich ein alter Hut.

Das Landgericht Paderborn hat den Antrag jedoch mit der Begründung nicht erlassen, es handele sich dabei um rechtsmissbräuchliches Vorgehen:

„Die Antragstellerin gehört offensichtlich zum Kreis der Unternehmen, die sich nach Aufkommen der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin und des Oberlandesgerichts Hamburg zum Thema Textform mit Rechtsanwälten verbündet haben, um Internetseiten bei ebay etc. auf eventuelle Belehrungsdefizite zu durchsuchen und durch Abmahnungen die eigenen Einkünfte zu erhöhen.“

Man müsste lachen, wenn es nicht so traurig wäre.

Da haben sich doch Unternehmen mit Rechtsanwälten „verbündet“, um die Einhaltung wettbewerbsrechtlich relevanter Vorschriften bei Mitbewerbern einzufordern. Man könnte die „Verbündung“ auch gewöhnlich „Mandat“ nennen. Das wäre aber natürlich etwas fad. Auch den Umstand, dass die Antragsstellerin ohne Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, also ohne die Produktion immenser Kosten dem Antragsgegner Gelegenheit gegeben hat, den Fall außergerichtlich beizulegen, ignoriert das Gericht. Das passt ja auch nicht so ganz zu dem vom Gericht gezeichneten Schreckensbild.

Die Rechtsmissbrauchsthese untermauert das Gericht mit dem Hinweis, dass

(…) auf der Internetseite pc-special zu lesen sei, dass die die als recht abmahnfreudig bekannte Antragstellerin jetzt dazu übergegangen sei, auch Händler abzumahnen, die über www.amazon.de Elektronikwaren verkaufen.

Hört, hört! Die eBay-Abmahnwelle kennt man beim LG Paderborn wohl schon und billigt sie zähneknirschend, aber bei amazon hört der Spaß auch in Paderborn auf!

Dem unfreiwilligen humoristischen Höhepunkt nähern sich die Ausführungen des Gerichts hiermit

„Der Inhalt dieser Akte bestätigt auch die Behauptung der Beklagten, dass man bei der Antragstellerin und ihren Anwälten im Massengeschäft den Überblick verloren hat. So heißt es nämlich in dieser Sache in der Klageerwiderung der Rechtsanwälte … vom 22. März 2007 dass man mit gleicher Post Hauptsacheklage vor dem Landgericht Berlin erhoben habe. Die beigefügte Abschrift der Unterlassungsklage ist freilich adressiert an das Landgericht Hamburg.“

Genial: ein Schreibfehler des Anwalts belegt die Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens seines Mandanten. Anderen Anwälten außerhalb dieser Kreise passiert das nämlich nicht.

Innerhalb des großen Finales entblödet sich das Gericht nicht, das folgende zu Papier zu bringen

„Ein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse der Antragstellerin an der Rechtsverfolgung ist ebenfalls nicht ersichtlich. Bei einigem Nachdenken sollte es ihr klar sein, dass sie keine Grafikkarte und keine Festplatte mehr verkaufen wird, wenn der Antragsgegner, soweit nicht bereits geschehen, seine Widerrufsbelehrungen der Rechtsprechung des Kammergerichts Berlin oder des OLG Hamburg anpasst.“

Ich weiß nicht, wie es Anderen geht. Mir fehlen bei einem solchen Blödsinn die Worte. Natürlich nicht, weil man diesen Quatsch nicht täglich in anwaltlichen Schriftsätzen lesen würde. Auch nicht, weil Richter immer unfehlbar sein müssen. Aber bei Unsinn in solcher Menge verliere ich meinen Glauben.

Damit keine Missverständnisse aufkommen: Die rechtsmissbräuchliche Durchsetzung von Ansprüchen ist zu recht unzulässig und gehört unterbunden. Aber bitte nicht so. Das Gesetz und die entsprechenden Kommentierungen stellen genaue Vorgaben zur Verfügung, unter welchen Umständen, ein Vorgehen als rechtsmissbräuchlich gilt.

Ein Indiz dafür (für eine Missbräuchlichkeit, Anm. des Verf.) ist zum Beispiel nicht schon eine umfangreiche Abmahntätigkeit (OLG Köln GRUR 1993, 571; OLG München NJWE-WettbR 1998, 29, 30), (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 24. Auflage 2006, § 8, Rn. 4.12).

Man kann nur hoffen, dass die Entscheidung, wie auch die ähnliche des LG München, der nächsten Instanz zur Aufhebung vorgelegt wird. Falls nicht, wäre der einzige Trost, dass man nun eine Anleitung hätte, wie es nicht funktionieren darf.

Schliesslich der Hinweis: unsere Kanzlei hatte mit dem Fall nichts zu tun. (la)

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