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Das Bild des Prinzen – die Vermarktungsrechte im Spannungsfeld von Sportler, Wettkampf und Verein

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3D - Football - Portugal (I)Durch den gescheiterten Transfer von Kevin-Prince Boateng vom FC Schalke 04 zu Sporting Lissabon ist ein Thema in den öffentlichen Fokus gerückt, das ansonsten eher im Wirtschaftsteil als im Sportteil zu finden ist: die Vermarktung eines Profifußballers und dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht.

Wie zunächst auf der Homepage des portugiesischen Traditionsvereins zu lesen war und später auch vom FC Schalke 04 bestätigt wurde, scheiterte der fast als sicher geltende Transfer des Prinzen daran, dass sich der Verein und der Spieler bzw. sein Berater nicht über die Bildrechte einigen konnten. Zuvor waren Zweifel an dem körperlichen Zustand und ein gescheiterter Medizincheck als Grund des geplatzten Wechsels genannt worden. Inzwischen hat sich jedoch offenbar ein Offizieller von Sporting gemeldet und behauptet, das Knie des Prinzen sei doch der Grund des gescheiterten Transfers. Es bleibt also undurchsichtig.

Wir nehmen die Presserklärung von Sporting dennoch zum Anlass, um die rechtliche Situation im Zusammenhang mit den  Bildrechten der Spieler genauer unter die Lupe zu nehmen.

Bildrecht als Vermögensrecht

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist in dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht auch ein vermögenswerter Bestandteil enthalten. Bereits in einer frühen Entscheidung hat der BGH festgehalten, dass es sich bei dem Recht am eigenen Bild um ein vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht handelt und im Falle seiner Verletzung die gleichen Grundsätze zum Tragen kommen wie bei der Verletzung von Immaterialgüterrechten wie etwa Urheber- und Patentrechten (BGHZ 20,345 – Paul Dahlke). Das bedeutet, dass derjenige, der das Bildnis einer Person ohne dessen Einwilligung zu kommerziellen Zwecken nutzt, gegenüber dem Verletzten zur Zahlung eines angemessenen Lizenzbetrages verpflichtet ist.

Kommerzialisierung des Fußballs steigt

Bereits seit langem ist hinreichend bekannt, dass insbesondere der Fußball weitestgehend kommerzialisiert ist. Die Vereine und Spieler sind zur Steigerung der eigenen Einnahmen unentwegt auf der Suche nach neuen Vermarktungsmöglichkeiten. Dabei versuchen insbesondere die Vereine neue Märkte wie z.B. China und die USA zu erschließen, aber auch die Palette von Fanutensilien wird zu jeder Saison erweitert. So kann der Lieblingsverein oder der Lieblingsspieler schon früh morgens beim Griff zur Zahnbürste in Erscheinung treten.

Persönlichkeitsrechte müssen übertragen sein

In der Praxis geht es darum, dass der Veranstalter des Wettbewerbs, die Vereine und die Spieler ein möglichst großes Stück vom Kuchen abhaben möchten. Der sportliche Wettkampf an sich, also z.B. in Deutschland die 1., 2. und 3. Bundesliga, wird durch den Veranstalter, nämlich die DFL selbst und zentral vermarktet.

So ist die DFL etwa im Besitz des sog. Basissignals an den Bewegtbildern. Das Basissignal wird für jedes Bundesligaspiel einzeln unmittelbar im Stadion produziert und den Lizenznehmern, z.B. Sky, komplett geschnitten jedoch redaktionell unbearbeitet in voller Länge zur Verfügung gestellt. Die Vereine vermarkten die Übertragungsrechten in Deutschland nicht selbständig, sondern dies wird von der DFL im Wege der sog. Gruppenvermarktung erledigt. So heißt es in § 17 Abs. 1 der Ordnung für die Verwertung kommerzieller Rechte (OVR):

Die Einnahmen aus der Vermarktung von Spielen entsprechend § 9 Nr. 1, die sich im Verantwortungsbereich des Ligaverbandes befinden, stehen dem Ligaverband zu. Zu den Einnahmen gehören auch die Erlöse aus der Produktion und Distribution des Basissignals. Die Einnahmen werden nach Zufluss an die lizenzierten Clubs als Entgelt für die Teilnahme am Spielbetrieb ausgekehrt.

Damit die Spiele jedoch überhaupt (rechtmäßig) von der DFL kommerziell vermarket werden können, müssen die Vereine und die Spieler zuvor die von der Nutzung betroffenen Rechte übertragen. Bei den Spielern ist in erster Linie ihr Recht am eigenen Bild betroffen. Entsprechend sieht § 2 des Mustervertrags-Vertragsspieler vor, dass der Spieler dem Verein, sofern und soweit seine Tätigkeit als Lizenzspieler und nicht ausschließlich seine Privatsphäre berührt ist, die Verwertung seiner Persönlichkeitsrechte überträgt. § 16 Abs. 1 der OVR sieht wiederum vor, dass der Ligaverband exklusiv berechtigt ist, die Persönlichkeitsrechte der Spieler – soweit sie zuvor dem lizenzierten (Bundesliga-) Verein überlassen wurden – zum Zwecke der Gruppenvermarktung weitestgehend unbeschränkt zu nutzen.

Würde ein Spieler somit eine Übertragung seiner Persönlichkeitsrechte „als Lizenzspieler“ verweigern und dennoch in der Bundesliga auflaufen, müsste die DFL den Spieler aus dem Basissignal „herausschneiden“. Eine geregelte Übertragung des Spiels wäre damit nicht mehr möglich.

in Deutschland „pro forma“ in Portugal Knackpunkt?

Wie auch der Sportvorstand des FC Schalke 04 im Rahmen einer Pressekonferenz einräumen musste, hat ihn der (angebliche) Grund des geplatzten Wechsels überrascht. Schließlich gäbe es in Deutschland bei dem Passus über die Persönlichkeitsrechte der Spieler nie ein Problem.

Anders als in Deutschland werden die Spiele der Liga NOS in Portugal nicht zentral, sondern von den Vereinen selbst vermarket. Bei den Verhandlungen über die „Rechte am eigenen Bild“ geht es also darum, zu welchem Anteil der Verein, der Profi oder auch Dritte die Präsenz eines Fußballers in den Medien vermarkten dürfen. Denn auch Spielervermittler und Berater können in diesem Rennen um die Vermarktungsrechte kräftig mitmischen. So lassen sich Vermittler und Berater – oftmals in Südamerika – das Recht am eigenen Bild des Spielers abtreten, um den eigenen Ertrag zu steigern.

Warum auch immer der Wechsel letztlich gescheitert ist, bleibt allen Beteiligten zu wünschen, dass sich dieses Chaos noch ein gutes Ende nimmt. (th)

(Bild: © marog-pixcells – Fotolia.com)

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