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BGH: Abschlussschreiben nach 2 Wochen löst regelmäßig eine 1,3 Geschäftsgebühr aus

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Hourglass, Time, Shape.Der BGH hat nun nach Unstimmigkeiten in der Instanzrechtsprechung in einer aktuellen Entscheidung (BGH, Urteil vom 22. Januar 2015, Az. I ZR 59/14) für das Abschlussschreiben die wichtigsten Eckpunkte klargestellt.

Einige Gerichte, so zum Beispiel das Landgericht bzw. Oberlandesgericht Frankfurt wollten in dem Abschlussschreiben lediglich ein Schreiben einfacher Art sehen, was lediglich zur Entstehung einer 0,3 Geschäftsgebühr führte.

Das Landgericht Köln wollte den Anwälten im Unterschied dazu ein wenig helfen, ihnen aber auch nicht zuviel gönnen und setzte regelmäßig – ein wenig inkonsequent – eine 0,8 Geschäftsgebühr an.

Die Leitsätze des BGH beinhalten eigentlich alles, was man nun wissen muss:

    1. Ein Anspruch auf Kostenerstattung für ein Abschlussschreiben setzt voraus, dass der Gläubiger vor dessen Übersendung eine angemessene Wartefrist von mindestens zwei Wochen nach Zustellung des Urteils, durch das die einstweilige Verfügung erlassen oder bestätigt worden ist, an den Schuldner abgewartet hat.
    2. Um die Kostenfolge des § 93 ZPO im Hauptsacheverfahren zu vermeiden, muss der Gläubiger dem Schuldner außerdem eine Erklärungsfrist von im Regelfall mindestens zwei Wochen für die Prüfung einräumen, ob er die Abschlusserklärung abgeben will, wobei die Summe aus Warte- und Erklärungsfrist nicht kürzer als die Berufungsfrist (§ 517 ZPO) sein darf.
    3. Eine dem Schuldner gesetzte zu kurze Erklärungsfrist setzt eine angemessene Erklärungsfrist in Gang; der Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers für das Abschlussschreiben bleibt davon unberührt.
    4. Ein Abschlussschreiben ist im Regelfall mit einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG-VV zu vergüten.

Der Bundesgerichtshof spricht somit klare Worte, wobei nicht auszuschließen ist, dass der ein oder andere Richter in der Einschränkung „regelmäßig“ eine Einladung zur regelmäßigen Annahme der Ausnahme sehen wird. (la)

(Bild: © BillionPhotos.com – Fotolia.com)

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