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Auslandsversandkosten müssen angegeben werden, Widerrufsbelehrung als Grafik genügt nicht

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Das Landgericht Berlin hat entscheiden (LG Berlin, Urteil v. 24.06.2008, Az. 16 O 894/07), dass eine Widerrufsbelehrung die im Internet als Grafik hinterlegt ist, den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt. Dies zum einen, weil diese Grafik nicht auf allen Browsertypen darstellbar sei. Darüber hinaus könne die Belehrung so jederzeit ohne Kenntnis des Verbrauchers geändert werden.

In der Entscheidung ging es auch um das Erfordernis der Angabe der anfallenden Versandkosten. Hier entschied das Landgericht, dass zu diesen Versandkosten auch die Kosten des Versands in das Ausland gehören, wenn ein Lieferung in das jeweilige Land ernsthaft angeboten wird und die entsprechende Geschäftstätigkeit nicht so marginal ist, dass es sich um einen unerheblichen Verstoß handele.

Während der Entscheidung zum Auslandsversand zuzustemmen ist, sind die Ausführungen zur Widerrufsbelehrung als Grafik eher bedenklich. Denn wenn man den Gedanken des Landgericht konsequent zu Ende denkt, dann müsste man sich fragen, ob nicht alle Elemente einer Webseite – auch Texte – nicht anders als eine verlinkte Grafik insofern „vergänglich“ sind, als dass sie auch nur Datenspuren auf einem Server darstellen, die nach deren Löschung ebenfalls schlicht verschwunden sind. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob die Darstellung des Verkaufsgegenstands als Lichtbild, welches innerhalb der eBay-Beschreibung verlinkt wird, nicht mit diesen Erwägungen auch unzulässig sein müsste. Denn auch hier besteht die Gefahr, dass diese nicht auf allen Browsern sichtbar sind und auch im Nachhinein verändert werden könnten.

Hier bewegt sich das Landgericht meines Erachtens in einem gefährlichen Bereich, was dazu führen könnte, die Vertragsabwicklung im Medium Internet als solche in Frage zu stellen. Mit anderen Worten: Kann von einem verständigen Verbraucher nicht erwartet werden, dass er – wenn er sich schon im Internet herumtreibt – sich auch bitteschön eine Browserversion zulegt, die auch alle relevanten Elemente einer Webseite anzeigen kann?

Wahrscheinlich nicht. Aber wenn alle alles wüssten, dann wären viele Rechtsanwälte auch arbeitslos. Also: Weiter alles immer schön kompliziert halten! (la) Zum Urteil

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