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Absturz mit eBay-Auktion: Verkäufer muss Flugzeug herausgeben

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Eine Cessna zum Startpreis von einem Euro hatte ein Pilot bei eBay zum Verkauf gestellt, wollte aber dann doch lieber nicht mehr verkaufen. „Verklickt“, behauptete der Verkäufer. Ihm sei bei einem Rundflug aufgefallen, dass das Flugzeug defekt sei und er wolle den Vertrag daher anfechten. Außerdem habe er bei eBay versehentlich auf den Button „Auktion abbrechen“ statt auf „an den Höchstbeitenden verkaufen“ geklickt.

Beim Auslaufen der Auktion stand der Preis bei günstigen 26.560 Euro. Mit einer Klage auf Übergabe des Flugzeuges bzw. Schadensersatz für den Fall der Nichtlieferung kam der Käufer beim Landgericht Berlin durch (LG Berlin, Urt. v. 15.05.2007, Az: 31 O 270/05).

Das Gericht greift auf mittlerweile gefestigte Grundsätze in der eBay-Rechtsprechung zurück. Demnach ist weder ein vom Verkäufer entdeckter Mangel, noch das „Verklicken“ nach Einstellen der Auktion ein Grund, den Vertrag nachträglich zu beseitigen:

„Grundsätzlich soll das Anfechtungsrecht kein verstecktes Reurecht gewähren. […] Wird die Anfechtung zugelassen, obwohl der Anfechtungsgegner den Anfechtenden an seiner ursprünglich gewollten Erklärung festhalten will, besteht eine große Gefahr für die Rechtssicherheit.“

und weiter:

„Hätte der Beklagte die Internetauktion durch „richtiges“ Klicken unter Berufung auf die eBay-rundsätze vorzeitig beendet und die bis dahin abgegebenen Gebote gestrichen, hätte dies die Wirksamkeit seines zuvor abgegebenen Angebots nicht berührt. […] Die eBay-Grundsätze nennen als Gründe für eine vorzeitige Beendigung einen Irrtum über die Beschaffenheit des Artikels oder die zwischenzeitliche Veränderung der Beschaffenheit. Damit soll indes keine zusätzliche Handhabe geschaffen werden, sich auf rechtlich nicht ohne Weiteres einzuordnende Art und Weise von der Willenserklärung zu lösen.“

Eine Absage erteilt das Gericht auch dem gerne bemühten Einwand: „Ich kann nichts herausgeben, weil ich an jemanden anderen verkauft habe“:

„Er [Anm.: der Kläger] hat das Flugzeug in dem Bewusstsein weiter veräußert, dass die Klägerin noch immer auf Vertragserfüllung bestand. Er konnte nicht davon ausgehen, dass die von ihm erklärte Anfechtung zwingend zur Unwirksamkeit des Kaufvertrages geführt hat. Selbst wenn er sich über die Wirksamkeit seiner Anfechtungserklärung geirrt hat und sie für wirksam hielt, hat er diesen Rechtsirrtum zu vertreten, da er jedenfalls fahrlässig gehandelt hat. „

Damit zeigt sich wieder einmal, dass gerade beim Verkauf von hochwertigen Artikeln äußerste Vorsicht für den Verkäufer geboten ist. Stichwort: Rübenroder. (zie)

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