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Focus Markenrecht
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Ab heute gilt: Was nicht erlaubt ist, ist verboten

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Wir hatten bereits darauf hingewiesen. Ab heute gilt die Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben im Rahmen der der Health-Claims-Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 1924/2006).

Was nicht erlaubt ist, ist verboten

Diese Liste enthält Angaben, die zulässig sind, wenn sie sich auf die Gesundheit der Konsumenten beziehen. Ist eine Angabe nicht oder nicht so dort vorhanden, darf sie nicht gemacht werden. Sogar dann nicht, wenn sie zutreffend ist. Das Lebensmittelrecht erhält damit zu Gunsten der Verbraucher eine erhebliche Verschärfung.

Beispiel:

In Bezug auf Vitamin C ist die folgende Angabe zulässig:

„Vitamin C trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems während und nach intensiver körperlicher Betätigung bei.“

Dies aber auch nur dann, wenn der Verzehr des beworbenen Lebensmittels eine tägliche Aufnahme von 200 mg Vitamin C gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Verbraucher zudem darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung einstellt, wenn zusätzlich zu der empfohlenen Tagesdosis an Vitamin C täglich 200 mg eingenommen werden.

Beschreibungen müssen genau geprüft werden

Für Hersteller und Händler bedeutet das in der Praxis, dass Beschreibungs- und Werbetexte noch genauer auf ihre Zulässigkeit hin überprüft werden müssen, um Abmahnungen der Konkurrenz zu vermeiden. Eine solche Inanspruchnahme kann schwerwiegende Folgen haben, nämlich zum Beispiel dann, wenn aufgrund unzulässiger Angaben ganze Katalog- oder Verpackungsserien geändert bzw. sogar vernichtet werden müssen.

Bei Fragen stehen wir gerne zur Verfügung! (la)

(Bild: © Gina Sanders – Fotolia.com)

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