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LG Köln: Ein Kamin von ungewöhnlicher Gestaltung kann ein Werk der angewandten Kunst sein

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Das Landgericht Köln hatte in einer aktuellen Entscheidung zu beurteilen, ob und inwieweit der Gestaltung eines Gebrauchsgegenstands wie im vorliegenden Fall eines Kamins urheberrechtlicher Schutz zukommen kann. (LG Köln, Urteil v. 24.09.2008, Az. 28 O 531/08).

Das Gericht hat diesen Schutz für den konkreten Kamin bejaht und führt dazu unter anderem aus:

Für die Frage, ob es sich bei dem Kaminmodell „EUROFOCUS 1200“ um ein Kunstwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG handelt, kommt es bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit des Kamins als ein Werk angewandter Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG – entscheidend darauf an, ob der den Formensinn ansprechende Gehalt, der in dem Erzeugnis seine Verwirklichung gefunden hat, ausreicht, dass nach der im Leben herrschenden Auffassung von Kunst gesprochen werden kann. Unabhängig von dem Gebrauchszweck des betreffenden Werks ist dafür entscheidend, ob sich in ihm eine Gestaltungshöhe offenbart, die es rechtfertigt, das Erzeugnis unter die Werke der bildenden bzw. angewandten Kunst einzuordnen (vgl. BGH, GRUR 1987, 904 – Le Corbusier-Möbel; GRUR 1961, 638 – Stahlrohrstuhl I).

Zur Beurteilung der Übereinstimmung des Originals mit dem Verletzermodell musste das Gericht offenbar einen Sachverständigen zu Rate ziehen. Damit lässt sich wohl auch die lange Verfahrensdauer erklären. Immerhin stammt das Aktenzeichen aus dem Jahr 2005.

Prozessual Interessant an der Entscheidung ist, dass der Klageantrag, wie er vom Gericht für die Verurteilung übernommen worden ist, einen Anspruch aus dem Wettbewerbsrecht tituliert. Im Urheberrecht benötigt man nämlich die Zusätze „im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken“ eigentlich nicht, da jede Handlung, egal zu welchem Zweck sie stattfindet, verboten wäre.

Erklären lässt sich die Tatsache, dass der Kläger so geklagt und das Gericht den Antrag übernommen hat, dadurch, dass es dem Kläger wahrscheinlich überwiegend darauf ankam, seinen Wettbewerber am professionellen Vertrieb des Kamins zu hindern und ihm daher der insofern weitergehende urheberrechtliche Antrag nicht so wichtig war. Das Gericht durfte diesen Antrag dann auch nicht „verbessern“, da der wettbewerbsrechtliche Antrag ein Petitum darstellt, dass als Minus im urheberrechtlichen Verbotstenor enthalten wäre, der weiterginge als das begehrte Verbot. Das Gericht ist aber nach § 308 Abs. 1 ZPO nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. (la) Zum Urteil

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