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Pech für Abgemahnte: Werbung mit dem Hinweis “FCKW-frei” zwar nicht wettbewerbswidrig, Verein "Pro Verbraucherschutz" jedoch pleite

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Vor fast genau einem Jahr berichteten wir hier über eine Abmahnwelle des Vereins „Pro Verbraucherschutz“.

Der Verein hatte im letzten Jahr zahlreiche Onlinehändler, unter anderem auch einige unserer Mandanten wegen eines angeblichen Verstoßes gegen Wettbewerbsrecht durch die Verwendung des Hinweises „FCKW-frei“ in Artikelbeschreibungen abgemahnt.

In den Abmahnschreiben wurde ausgeführt, dass der Hinweis in der Werbung für die entsprechenden Produkte eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstelle, da dem Verbraucher damit suggeriert werde, dass der Werbende damit umweltfreundlichere Produkte als die Konkurrenz anbiete, obwohl die Verwendung von Fluorkohlenwasserstoffen (FCKW) seit mehr als 20 Jahren verboten sei.

Bereits damals hatten wir darauf hingewiesen, dass die Berechtigung der so ausgesprochenen Abmahnungen in zweierlei Hinsicht zweifelhaft ist.

Verein „Pro Verbraucherschutz“ verliert Eintragung und geht pleite

Erstens wurde  bekannt, dass die Eintragung des ominösen Vereins in der hier abrufbaren Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG, die ihm quasi die „Abmahnungsberechtigung“ verschaffte, schnell wieder ruhend gestellt wurde, da der Verdacht bestand, dass die Eintragung zu widerrufen war bzw. diese gar nicht erst hätte vorgenommen werden dürfen. Mittlerweile mussten unter anderem einige unserer Mandanten feststellen, dass der Verein mittlerweile nicht nur nicht mehr in der Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragen ist, sondern auch Anfang des Jahres bereits eine Versicherung an Eides statt abgegeben hat und bei ihm somit „nichts zu holen“ ist.

Die Geschichte erinnert ein bisschen an das Geschehen um den Abmahnverein “ Ehrlich währt am längsten“, der 2006 unzählige Onlinehändler abgemahnt hatte. Der Vorsitzende dieses Vereins wanderte damals sogar ins Gefängnis.

Werbung mit dem Hinweis „FCKW-frei“ nicht wettbewerbswidrig

Die Kollegen der Kanzlei SEWOMA weisen in einem aktuellen Beitrag auf einen Beschluss des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Beschluss vom 06.09.2011, Az. 15 O 332/11) hin, in dem das Gericht unsere Auffassung teilt, dass die (zutreffende) Angabe „FCKW-frei“ ohne eine besondere Hervorhebung nicht zwingend eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstellt. Das Landgericht führt insbesondere aus:

“Nach alledem ist jedenfalls im hier zu entscheidenden Fall, in dem die Angabe „FCKW-frei” nicht losgelöst von dem Gesamtkontext der Produktinformation betrachtet werden kann, nicht davon auszugehen, dass ein relevanter Teil der angesprochenen Verkehrskreise der angegriffenen An­gabe irrtümlich die Bedeutung eines Hinweises auf eine besondere Produkteigenschaft beimisst, die den angebotenen Kühlschrank zu Unrecht als mit Vorteilen ausgestattet erscheinen lässt, die ohnehin bei jedem Kühlschrank anzutreffen sind.”

Für die bereits von dem Verein abgemahnten Händler kommt die Entscheidung des Landgerichts Berlin leider zu spät. Sogar diejenigen, die es mit anwaltlicher Hilfe erfolgreich geschafft haben, bereits erlassene einstweilige Verfügungen wieder aus der Welt zu schaffen, dürften nämlich trotz Obsiegens auf ihren Kosten sitzen bleiben. Wie sagt man so schön: Einem nackten Verein greift man nicht in die Tasche. (la)

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