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Geld her oder Strafanzeige! (Chantage II)

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Gerne wird zur Durchsetzung von Zahlungsansprüchen mit einer Strafanzeige gedroht. Dies kann, wie wir bereits berichteten, durchaus erlaubt sein.

Der Zulässigkeit einer solchen Drohung sind jedoch Grenzen gesetzt. Diese sind dann überschritten, wenn der unzufriedene und zumindest vermeintliche Anspruchsinhaber auch noch damit droht, die Strafanzeige wegen eines Betrugsdelikts im Internet zu veröffentlichen.

Professionelle Händler, aber auch Privatleute sehen sich oft Meinungsmachen und Kampagnen unzufriedener Kunden im Internet gegenüber, die in Internetforen, so genannten „Verbraucherschutzportalen“ oder eigens dafür eingerichteter Webseiten und Blogs versuchen, den Händler öffentlich zu diskreditieren und Druck auf ihn auszuüben.

Der BGH verwendet dafür den Begriff „Chantage“, der vom französischen „chantager“ kommt und nichts anderes bedeutet als Erpressung. Der BGH mag diesen Begriff gewählt haben, um diese Art der Drohung sprachlich von der Erpressung nach § 253 StGB abzugrenzen.

Nicht selten ist das Verhalten, das mit der Drohung erzwungen werden soll, sogar unmöglich, etwa in der Form: „Zahlen Sie bis morgen, sonst…!“

In einer aktuellen Entscheidung vom 21.10.2009, die durch Abschlusserklärung mittlerweile rechtskräftig ist, hat das Landgericht Köln, Az. 28 O 410/09, der Verfügungsbeklagten verboten, dem Verfügungskläger mit der Veröffentlichung einer Strafanzeige gegen ihn im Internet zu drohen.

Die Verfügungsbeklagte, die als Rechtsanwältin von einem unzufriedenen Kunden beauftragt war, die Rückzahlung eines Kaufpreises einzufordern, hatte wie folgt gedroht:

„Sollten Sie diese Frist fruchtlos verstreichen lassen, werde ich namens meines Mandanten Strafanzeige stellen, Klage erheben und die Strafanzeige im Internet in den entsprechenden Foren veröffentlichen.“

Über Strafverfahren darf zwar öffentlich berichtet werden, jedoch nur unter engen Voraussetzungen, die hier nicht gegeben waren. Die Veröffentlichung einer Anklageschrift kann sogar strafbar sein gemäß § 353d StGB. Da die Erstattung einer Strafanzeige bereits zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft führt, stellt die Veröffentlichung einer Strafanzeige demnach bereits eine Berichterstattung über ein solches Ermittlungsverfahren dar. Die Drohung erhielt im vorliegenden Fall noch größeres Gewicht dadurch, dass die Antragsgegnerin selbst Rechtsanwältin war.

Das Gericht führte unter anderem zum Vorliegen einer verwerflichen Nötigungshandlung aus:

„Die Äußerungen durften zur Durchsetzung der von dem Verfügungskläger geforderten Handlungen nicht instrumentalisiert werden. Die in dem Brief vom 05.06.2009 an den Verfügungskläger gemachten Äußerungen wurden nur zu dem Zweck getätigt, durch die Anprangerung des Verfügungsklägers Druck auf ihn auszuüben sowie durch die Drohung, die Vorwürfe in einer Strafanzeige öffentlich zu machen, ihn zur Vornahme der eingeforderten Handlungen zu bewegen(…).

Insbesondere aufgrund der zeitlichen Abfolge der zwei Schreiben ergibt sich, dass die Verfügungsbeklagte die Intention hatte, den Verfügungskläger unter Druck zu setzen.(…)

Der Wortlaut der Formulierungen in dem Schreiben vom 05.06.2009 lässt eindeutig auf eine Druckausübungsabsicht schließen (…)

Es handelt sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen auch um Nötigungshandlungen i. S. d. § 240 StGB. Das Verhalten der Verfügungsbeklagten stellt sich als verwerflich dar. Die Verwerflichkeit der streitgegenständlichen Äußerungen kann sich bei Durchsetzung eines vermeintlichen Handlungsanspruchs dabei aus dem grundsätzlichen Vorrang staatlicher Zwangsmittel ergeben. (…) Denn dass man zur Vornahme einer bestimmten Handlung berechtigt ist, wie z. B. zu einer wahrheitsgemäßen Veröffentlichung in der Presse, bedeutet nicht, dass man damit zum Zwecke der Nötigung einem anderen ohne weiteres drohen darf. Dies jedenfalls dann nicht, wenn eine Inadäquanz zwischen der Veröffentlichung und dem erstrebten Zweck besteht. (…)

Außerdem ist die Verbreitung eines unbegründeten Verdachts eine unzulässige Nötigung (hierzu Wenzel/Burkhard, a. a. O., RN 5.162). Zwar muss grundsätzlich der Verfügungskläger die Unwahrheit der Verdachtsäußerung nachweisen, dies aber nur dann, wenn die Verfügungsbeklagte hinreichend substantiiert dargelegt hat, worauf die ihren Verdacht stützt. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Zwar wird verfügungsbeklagtenseits zum E-Mail-Verkehr betreffend den Rückzahlungsanspruch des Herrn R. vorgetragen, dieser impliziert indes ein strafbares Verhalten nicht. Hierzu hätte es vielmehr des konkreten Vortrages bedurft, dass der Verfügungskläger einen Eingehungs- bzw. Erfüllungsbetrug plante bzw. beging.“

Solche Drohungen muss man sich nicht gefallen lassen: „Qui exige ou menace, perd tout droit à la courtoisie“. Und hat zudem das Recht auf seiner Seite.

Offenlegung: Unsere Kanzlei hat den Antragsteller vertreten.

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