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Focus Markenrecht
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LG Köln: Verletzung der Rechte des Domaininhabers durch Dispute-Eintrag

Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 08.05.2009 (LG Köln, Urteil vom 08.05.2009, Az. 81 O 220/08) über die Rechtmäßigkeit eines Dispute-Eintrages entschieden. Das Gericht hatte darüber zu urteilen, ob und wann ein Dispute-Eintrag in die Rechte des Domaininhabers eingreift.

Ein Dispute-Eintrag bewirkt, dass eine Domain, die mit einem Dispute-Eintrag versehen ist, von ihrem Inhaber zwar weiter genutzt werden, jedoch nicht auf einen Dritten übertragen werden kann. Der Inhaber des Dispute-Eintrags wird unmittelbar neuer Domaininhaber, sobald die Domain freigegeben wird.

In dem vorliegenden Rechtsstreit ist der Kläger Inhaber der Domain „welle.de“, unter der sich diverse Links zu anderen Internetangeboten befinden. Die Beklagte ist eine kleine Gebietskörperschaft mit dem Gemeindenamen „Welle“ und war der Ansicht, dass sie die stärkeren Rechte an dieser Domain hat. Die Beklagte führe den Namen berechtigterweise schon sehr lange, länger als der Kläger Domaininhaber sei, und auch der Umstand, dass die Internetseite unter „www.welle.de“ nur der Vermarktung und Platzierung für Werbung Dritter diene, begründe die Annahme eines unlauteren Verhaltens durch den Kläger. Die Beklagte hatte somit den Dispute-Eintrag erwirkt und sodann in diesem Klageverfahren widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, gegenüber der DENIC e.G. die Einwilligung in die Löschung der Domain „welle.de“ zu erklären.

Das Landgericht Köln hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen und dies wie folgt begründet:

„Die von der Beklagten durch den Dispute-Eintrag erwirkte Sperre behindert den Kläger in der Nutzung und Verwertung seiner zu seinem Betriebsvermögen gehörenden Rechten, so dass der Kläger von der Beklagten die Einwilligung in die Löschung des Dispute-Eintrages verlangen kann. Umgekehrt hat die Beklagte keinen Anspruch darauf, dass der Kläger die fragliche Domain aufgibt, weil er die Idee, diese Domain zu nutzen, zeitlich vor der Beklagten umgesetzt  hat und es sich um eine generische Bezeichnung handelt und mangels Bekanntheit der Beklagten auch als solche verstanden wird.“

Das Gericht hat sich zur Prüfung des Begriffs „Welle“ der Internetenzyklopädie Wikipedia bedient und insofern festgestellt, dass es sich hierbei um ein umgangssprachliches Wort handelt ohne einen direkten Bezug zu der Beklagten. Diese sei mit nur 1.300 Einwohnern im Gegenteil zu den Städten „Essen“ oder „Kiel“ nicht bekannt. Das Gericht schloss somit eine Zuordnungsverwirrung, und damit eine Namensrechtsverletzung aus.

Da hier keine „bessere“ Rechtsposition der Beklagten besteht, gilt schlicht der Grundsatz der Priorität: „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“.

Der Vortrag des Klägers, er habe sich diese Domain gesichert, um sie gegebenenfalls an einen Dritten weiter zu veräußern, stellt kein unlauteres Verhalten dar; zu dem Aspekt „Domain-Grabbing“ wurde insbesondere von der Beklagten auch nichts vorgetragen. Das Recht des Klägers auf Veräußerung der Domain „welle.de“ an einen beliebigen Dritten ist somit rechtswidrig gestört, so dass die Beklagte verurteilt wurde, in die Löschung des Dispute-Eintrags einzuwilligen (nh).

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