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Zu heiß für eisgekühlten Vodka? LG München verbietet FKK-Sauna die Bezeichung „Club Absolut“

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absolut-vodka-logoWie einem Bericht der Süddeutschen Zeitung  zu entnehmen ist, hat die  schwedische Spirituosen-Herstellerin „Absolut Company“ den Betreiber einer Münchner FKK-Sauna vor dem Landgericht München erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen. Stein des Anstoßes war die Bezeichnung „Club Absolut“, unter welcher das mit einem Barbetrieb ausgestattete Erotik-Etablissement geführt wird.

Absolut nicht mit dem Image eines Erotik-Etablissements vereinbar

Die zugeknöpften Schweden, deren Vorzeige-Produkt der bekannte „Absolut Vodka“ ist, sahen durch die Verwendung der Bezeichnung für das zwielichtige Etablissement den Ruf ihrer Premium-Produkte in Gefahr. Ihre Argumentation: Der Verkehr assoziiere mit der Marke „Absolut“ das Gefühl von Luxus und purer Reinheit sowie entsprechend hohe Qualitätsvorstellungen. Das Rotlichtmilieu bzw. die in dem Sauna-Club praktizierten Prostitution hingegen würden als „schäbig“ und „schmuddelig“ wahrgenommen. Folglich würde dieses negativ belastete Image unweigerlich auf ihre u.a. für Restaurants und Bars eingetragene Marke „Absolut“ abfärben. Mit der Verwendung der Bezeichnung „Club Absolut“ wolle sich der Betreiber des Etablissements nämlich bewusst an diese bekannte Marke anlehnen, um deren guten Ruf für sich auszunutzen.

Sauna-Club „ganz und gar“

Der Clubbetreiber wollte allerdings überhaupt nichts davon wissen, dass er seinen Kunden angeblich Luxus und Reinheit vorgaukeln würde. „Absolut“ – so seine Argumentation – sei im Hinblick auf den Sauna-Club vielmehr als „ganz und gar“ bzw. „uneingeschränkt“ zu verstehen. Diesen Standpunkt untermauerte durch einen Verweis auf den „Duden“, wo das Wort „absolut“ entsprechend definiert ist. Im Klartext: kein Purismus, keine Zugeknöpftheit, keine skandinavischen Tugenden.  Stattdessen: freie Fahrt für animalische Triebe ohne Schuld- und Schamgefühl. Ergänzend trug er vor, dass eiskalt zu genießender Wodka überhaupt nicht zu seinem Sauna-Club passe und dort auch kaum ausgeschenkt werde.

Auch ein FKK-Club hat mit absoluter Sicherheit eine Bar

Mit seiner Argumentation konnte der Club-Betreiber die Richter am Landgericht indessen nicht überzeugen: Diese sahen nämlich gleichwohl die Gefahr, dass der durchschnittlich informierte aufmerksame Verbraucher die Bezeichnung „Absolut“ im konkreten Fall als Herkunftshinweis verstehen könnte, und bejahten dementsprechend eine Verwechslungsgefahr nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Dies gelte umso mehr als die Wodka-Marke „Absolut“ in Deutschland unbestritten einen hohen Bekanntheitsgrad habe. Zwar sei anzuerkennen, dass sich die Dienstleistungen, die in einem Bordellbetrieb angeboten werden, von den Dienstleistungen einer normalen Bar unterscheiden, jedoch würden auch in Bordellbetrieben typischerweise Getränke – meist über einen angeschlossenen Barbereich – angeboten werden. Dies – so die Richter – begründe eine „gewisse Dienstleistungsnähe“, weshalb dem Unterlassungsantrag der „Absolut Company“ stattzugeben sei. (ab)

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