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Focus Markenrecht
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Young, wild & sexy

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Das BPatG (BPatG, Beschluß v. 10.11.10, Az.: 27 W (pat) 84/10) hat jüngst eine Beschwerde zurückgewiesen, mit welcher die die Eintragung der Wortmarke „Young wild & sexy“ begehrt wurde.

Die Marke sollte für die  Konzeption, Planung, Organisation und/oder Durchführung von Partys (Unterhaltung), Tanzveranstaltungen und/oder Live-Veranstaltungen eingetragen werden.

Schon das DPMA hatte den Antrag auf Eintragung der Marke zurückgewiesen und ausgeführt, die verwendeten englischen Begriffe seien allgemein verständlich und bedeuteten „jung“, „stürmisch, verrückt, toll“ und „sexuell attraktiv, zu einer entsprechenden sexuellen Wirkung verhelfend“.  Zudem sei die Wortfolge aus einfachsten Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammengesetzt, die mit den entsprechenden deutschen Wörtern sprachlich verwandt (young) bzw. identisch (wild, sexy) seien. Damit bringe die Bezeichnung in Form von Adjektiven eine inhaltlich-thematische Ausrichtung der betreffenden Dienstleistungen, der Veranstaltungen, Partys und Darbietungen zum Ausdruck. Der angemeldeten Wortfolge komme demnach in erster Linie der Charakter einer allgemeinen Werbeaussage anpreisender Art zu, der die angesprochenen Kreise keinen herkunftshinweisenden Charakter, etwa auf einen bestimmten Dienstleistungsträger, beimessen würden.

Dem hat sich das BPatG angeschlossen, und zwar im Allgemeinen:

„Zwar reicht allein die Tatsache, dass die angesprochenen Verkehrskreisen ein Zeichen als Werbeslogan wahrnehmen, nicht aus, um die für die Schutzfähigkeit erforderliche Unterscheidungskraft zu verneinen. Selbst wenn die jeweilige Marke zugleich oder sogar in erster Linie als Werbeslogan wirkt, kann sie unterscheidungskräftig sein, wenn sie zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen aufgefasst wird (vgl. EuGH GRUR 2010, 228, [Rz. 45] – Vorsprung durch Technik).

Dabei ist aber zu berücksichtigen, dass das Publikum in einem Werbeslogan regelmäßig dann keinen Herkunftshinweis sieht, wenn er eine bloße Werbefunktion ausübt. Diese kann zum Beispiel darin bestehen, die Qualität der betreffenden Waren oder Dienstleistungen anzupreisen (vgl. EuGH MarkenR 2005, 22 – Das Prinzip der Bequemlichkeit).

Eine Wortfolge kann demnach die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt ist, nur dann als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnen wenn sie nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung besteht, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweist, die ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordert oder bei den angesprochenen Verbrauchern einen Denkprozess auslöst (vgl. EuGH GRUR 2010, 228 [Rz. 44] – Vorsprung durch Technik).“

Und im Besonderen:

„Young, wild & sexy“ hat nur einen im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Dienstleistungen beschreibenden Begriffsinhalt und stellt zudem lediglich eine gewöhnliche Werbemitteilung dar. Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, ist die angemeldete Wortfolge sprachüblich aus Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet und wird von dem angesprochenen Publikum auch ohne nennenswerte Englischkenntnisse verstanden.

Ergänzend ist zur Argumentation der Anmelderin in der Beschwerdebegründung anzumerken, dass die in dem angemeldeten Zeichen enthaltenen drei Adjektive „young“, „wild“ und „sexy“ zu den einfachen englischen Grundwörtern gehören und bereits Eingang in die deutsche Sprache gefunden haben. Dabei handelt es sich um eine Abfolge von drei Adjektiven, die über das Zeichen „&“ zu einer abschließenden Aufzählung verbunden werden. Diese Art der Auflistung von thematisch verbundenen Adjektiven ist dem Publikum geläufig.

Die verwendeten Adjektive mit der Bedeutung „jung“, „wild“ und „sexy“ (in der Bedeutung erotisch attraktiv) können alle thematisch einer jungen, unbefangenen, offenen, unkonventionellen und freizügigen Einstellung und Ausstrahlung zugeordnet werden.

Es handelt sich insofern um eine reine Aufzählung von Schlagwörtern mit dem genannten engen Sachbezug. Aufgrund dieses Sachzusammenhangs und der üblichen Bildung versteht das angesprochenen Publikum die angemeldete Wortfolge unmittelbar. Der Angesprochene wird daher „young, wild & sexy“ als schlagwortartigen Hinweis darauf verstehen, dass sich die in Frage stehenden Dienstleistungen an junge, offene, unkonventionelle, freizügige und auch erotisch attraktive Leute richten, bzw. die Dienstleistungen mit diesen Schlagwörtern verbunden werden können.“

Die fehlende Unterscheidungskraft ist die größte Hürde bei der Anmeldung einer Marke und vorliegend war es sicherlich ein Versuch wert, zumal – wie die Antragstellerin auch ausgeführt hat – sich die Dienstleistung ja nicht nur an das Partypublikum wendet, sondern auch an die Veranstalter. Zumindest bzgl. der Frage, ob nicht diese gewerblichen Kunden in der streitgegenständlichen Bezeichnung einen Herkunftshinweis erblicken können, besteht bzw. bestand Diskussionsspielraum.

Wie ein Blick in das Markenregister zeigt, hat es ja dann wenigstens mit der Wort-/Bildmarke geklappt. (be)

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