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Widerrufsfrist auf eBay 1 Monat – jetzt auch das OLG Hamburg (mit Gründen)

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An anderer Stelle hatten wir bereits über die Entscheidung des KG Berlin berichtet, welches ebenso wie jetzt auch das OLG Hamburg meint, die Widerrufsfrist bei eBay betrage 1 Monat und nicht lediglich 2 Wochen. Am 24.08.2006 berichteten wir über das damals noch nicht vollständige Urteil.

Jetzt liegt das Urteil mit Gründen vor.

Die Entscheidung des OLG Hamburg ist zwar nicht so ausführlich und nachvollziehbar erläutert, im Ergebnis aber natürlich zu begrüßen. Es handelt sich bei der Entscheidung des KG Berlin also nicht um einen „Ausreisser“, wie häufig behauptet wird. Entgegen vieler Stimmen ist diese Konsequenz dem Gesetz nämlich eindeutig zu entnehmen.

In § 355 Abs. 2 heißt es insoweit:

„Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist, die auch Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des Absatzes 1 Satz 2 enthält. Wird die Belehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt, beträgt die Frist abweichend von Absatz 1 Satz 2 einen Monat.Eine Internetseite erfüllt die Vorausetzungen der Textform nicht. Eine Homepage ist eben nicht zur dauerhaften Wiedergabe geeignet, wie es der § 126 b BGB fordert, da sie jederzeit einseitig geändert werden kann. Nur zum Beispiel eine E-Mail, die den Machtbereich des Erklärenden verlässt, erfüllt den Schutzzweck der „Dauerhaftigkeit“. Nur so kann dem Verbraucherschutz innerhalb des flüchtigen Mediums Internet Rechnung getragen werden. Es ist also nicht so, wie man auch hört, dass der deutsche Gesetzgeber in Verkennung der praktischen Gegebenheiten gehandelt hätte. Er hat diesen sogar besondere Aufmerksamkeit gewidmet.

 

Natürlich kann man über Sinn und Unsinn von Gesetzen diskutieren, befolgen muss man sie aber unabhängig davon, ob man mit ihnen einverstanden ist oder nicht. Eine Rechtslage, deren Sinn man nicht nachvollziehen kann, wird dadurch auch nicht „unklar“, wie man nun vermehrt hört. Trösten kann Betroffene vielleicht, dass Gesetze für alle gelten, bis diese mit Geltung für alle dann auch mal wieder geändert werden.

Viele selbsternannte „Abmahnwarner“ künden nun bereits lautstark von der nächsten „Abmahnwelle“, die ab jetzt durch das Netz schwappen werde. Wir können nicht beurteilen, ob eine solche Prognose richtig ist, erlauben uns aber den folgenden Hinweis: Wer sich unternehmerisch im Internet betätigen will, sollte sich vorher von einem Fachmann beraten lassen, der die entsprechenden Gesetze und die Rechtsprechung kennt. Wer dies nicht tut, um vielleicht den einen oder anderen Euro zu sparen, dem kann es passieren, dass er das Ersparte als Schadensersatz bei einem Wettbewerbsverstoß an einen Mitbewerber bezahlen muss, der die Kosten einer Rechtsberatung nicht gescheut hat. (la)

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