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LG Frankfurt: Adressierte Werbung trotz Widerspruch stellt Verstoß dar

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Persönlich adressierte Werbung trotz Widerspruch stellt Verstoß dar
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Werbeprospekte – jeder kennt sie und oft wandern sie ungelesen und unverzüglich in die Tonne. Ein am Briefkasten angebrachter Sperrvermerk in Form eines Aufklebers oder Ähnlichem kann zumindest bei der sogenannten Briefkastenwerbung Abhilfe schaffen. Doch was, wenn der Brief an einen persönlich adressiert ist?

Wie das LG Frankfurt nun entschied, stellt persönlich adressierte Werbung zumindest dann einen Verstoß auf Seiten des Werbenden dar, wenn zuvor ein Widerspruch des Empfängers bei ihm eingegangen ist (LG Frankfurt, Urteil v. 28.2.2019, Az. 2-03 O 337/18). Werbetreibende sollten einen solchen Werbewiderspruch somit keinesfalls ignorieren und sorgfältig damit umgehen.

Hintergründe des Falls

Bei dem Fall handelte es sich um eine Verbraucherin, die zunächst bei einer Bankfiliale Interesse an Werbung geäußert und auch zu diesem Zweck ihre Anschrift hinterlassen hatte. Per E-Mail ließ sie die Bank jedoch 2017 wissen, dass sie keine Werbung mehr erhalten wolle.

Als daraufhin trotzdem ein an sie adressierter Werbebrief zur Führung eines Girokontos im Briefkasten landete, schaltete sich der Verbraucherverein ein, der die Bank abmahnte. Die von dem Verein geforderte Unterlassungserklärung gab die Bank zwar ab, beschränkte diese jedoch nur auf die betroffene Verbraucherin.

Unterlassungsanspruch des Verbrauchervereins bezieht sich auf alle Verbraucher

Das Gericht stellte in seinem Leitsatz indessen fest: Ein Unterlassungsanspruch, der einer qualifizierten Einrichtung – wie dem Verbraucherverein – in einem solchen Fall gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 sowie § 7 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zusteht, kann sich jedoch auf alle Verbraucher beziehen.

Auch einmalige Zusendung trotz Widerspruch stellt unzumutbare Belästigung dar

Das Argument, es habe sich bei dem Adressieren an die Betroffene um einen einmaligen Bearbeitungsfehler gehandelt, spielt laut Gericht keine Rolle. Bereits die einmalige Zusendung von unerwünschter Briefwerbung trotz Widerspruchs sei eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 UWG. Dabei werde die Unzumutbarkeit durch den Widerspruch indiziert.

Auch handele es sich um keinen „Ausreißer“, der bei der sogenannten Briefkastenwerbung zu tolerieren sei, bei der Werbung, die nicht- oder teiladressiert ist (z.B. „an alle Bewohner der Straße x“), in die Briefkästen der Empfänger eingeworfen wird.

Anders als bei dieser, könne der Werbende nämlich bei der individuell adressierten Briefwerbung Vorkehrungen treffen, damit entsprechende Werbung nicht an solche Empfänger adressiert und versendet wird, die dem Erhalt von Werbung widersprochen haben.

Fazit

Der Fall zeigt somit: Widersprüche von Kunden gegen Werbemaßnahmen sollten in jedem Fall beachtet werden. Auch aus datenschutzrechtlichen Gründen kann beispielsweise eine Bestandsaufnahme des Daten- und Adressenpools nützlich sein, wenn basierend auf diesem, Werbung verschickt werden soll. Somit können rechtliche Vorgaben von vornherein überprüft werden.

Denn wie das Gericht herausstellte, sind alle technischen Vorkehrungen zu treffen, damit das Versenden von ausdrücklich unerwünschter Werbung verhindert wird. Dies könne beispielsweise auch durch eine elektronische bzw. automatisiert maschinelle Erfassung geschehen. Andernfalls könnten ein Tätigwerden von Datenschutzbehörden und teure Abmahnungen die Folge sein.

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