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OLG Köln: Kundenbewertungen als irreführende Werbung?

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Kundenbewertungen als irreführende Werbung
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Das OLG Köln hat in einer aktuellen Entscheidung entschieden, dass Kundenbewertungen als irreführende Werbung des Unternehmens angesehen werden können. Damit können Kundenbewertungen auch unter eine strafbewehrte Unterlassungserklärung fallen.

Zum Sachverhalt

Ein Wettbewerbsverband klagte gegen eine nahe Aachen liegende Handelsgesellschaft. Das Unternehmen vertreibt Waschmittel für Waschmaschinen und Geschirrspüler. Diese „Zauberwaschkugeln“ wurden mit der Angabe

„Spart Waschmittel.“

beworben. Der Wettbewerbsverband forderte das Unternehmen auf die Werbeaussagen zu unterlassen, denn diese seien irreführend. Es lägen keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse für das Werbeversprechen vor. Seitens des Verbandes wurde eine strafbewehrte Unterlassungserklärung gefordert. Das Unternehmen kam der Forderung nach.

Doch bereits vor sowie nach der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung wurden mehrere Kundenbewertungen zu den „Zauberwaschkugeln“ auf der Webseite der Handelsgesellschaft publiziert. Diese lauteten:

  • „Ich benutze weniger Waschmittel.“
  • „Brauchte weniger Waschmittel und die Wäsche ist griffiger und nicht so hart.“
  • „Funktioniert wirklich…Dadurch benötigt man auch eine geringere Waschmittelmenge und spart Geld.“

Ein Urteil, das sich gewaschen hat

Nun beschäftigte sich der 6. Zivilsenat des OLG Köln mit den Kundenbewertungen. Es stand die Frage im Raum, ob auch diese Kundenbewertungen unter die strafbewehrte Unterlassungserklärung fallen. Laut den Kölner Richtern ergibt sich aus der Unterlassungserklärung,

dass von ihr werbende Aussagen erfasst sein sollten, die sich jedenfalls zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung im Bereich der Kundenkommentare befanden.

So bestehe die Möglichkeit, dass die Kundenmeinungen Vertrauen in die Leistungen der „Zauberwaschkugeln“ schaffen und damit den Absatz des Produktes fördern können. Damit seien die Kommentare Werbung der Beklagten.

Nach Auffassung des Gerichts ist die Möglichkeit, Bewertungen des Produkts vorzunehmen, ein eigenes Angebot des Unternehmens. Diese Möglichkeit der Bewertung würde nur deshalb seitens der Beklagten eröffnet, da sie erkennbar die Hoffnung hegt, die positiven Bewertungen werden die negativen Bewertungen überwiegen. Aus diesem Grund kann damit die Unterlassungserklärung nur so verstanden werden, dass auch solche Bewertungen zu löschen sind, die auf die anfangs monierte irreführende Werbung, die „Zauberwaschkugeln“ würden Waschmittel sparen, zurückzuführen sind.

Daher sei die Beklagte durch die Unterlassungserklärung auch zur Löschung der Kundenäußerung auf ihrer Webseite verpflichtet.

Kundenbewertungen als irreführende Werbung?

Beim ersten Lesen dieser Entscheidung des OLG Köln mag man sich fragen, was Kundenbewertungen mit Werbung zu tun haben. Schließlich handelt es sich um Meinungen und Bewertungen der Kunden und nicht des Unternehmens. Warum sollten diese jetzt als irreführende Werbung verboten werden?

Hierzu sollte man sich der Bedeutung von Kundenbewertungen im Online-Handel bewusst werden. So hängen einer Studie von Deloitte zufolge 80% der Kaufentscheidungen von Kundenbewertungen ab. Daher sind Kundenrezensionen immens wichtig für Unternehmen; Doch kann man nicht per se davon ausgehen, dass Kundenbewertungen als Werbung anzusehen sind, für die das jeweilige Unternehmen einzustehen hat.

Anders war es jedoch im zugrundeliegenden Fall. Denn die Bewertungen, welche bereits abgegeben wurden als die ursprüngliche Werbung noch aktiv war, sind auf die irreführende Werbung zurückzuführen. Damit stehen irreführende Werbung und Bewertung im unmittelbaren Zusammenhang, sodass sich die Irreführung fortführt. Bei solch einem Zusammenhang ist es nur folgerichtig, dass auch die Bewertungen auf der Webseite zu entfernen sind.

Wer mehr zu diesem Themenkomplex lesen möchte: Bereits 2013 setzten wir uns mit dem Thema Kundenmeinungen und irreführende Werbung auseinander.

Quelle: Pressemitteilung OLG Köln vom 19.06.2017

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