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Herzinfarkt und Panikattacken zum Trotz: Inkassobriefe bleiben zulässig

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Inkassobriefe BGH zulässig
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Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung festgelegt, dass die allseits gefürchteten Inkassobriefe auch weiterhin zulässig bleiben. Voraussetzung ist allerdings, dass dem Verbraucher nur mit rechtlich zulässigen Maßnahmen gedroht wird. Darüber hinaus müssen dem Empfänger Mittel zur Verfügung gestellt werden, um gegen die Zahlungsaufforderung vorgehen zu können. 

Inkasso bittet zur Kasse

Briefe von Inkassounternehmen werden generell ungern in der eigenen Hauspost vorgefunden. Während dem Empfänger Zwangsmaßnahmen in Aussicht gestellt werden, wird dieser in aller Deutlichkeit zur Begleichung offener Forderungen gedrängt. Der bedrohliche Charakter solcher Zahlungserinnerungen kann Unbehagen und Schweißausbrüche nach sich ziehen. Grund genug für den Bundesgerichtshof, sich der Frage der Zulässigkeit der lästigen Schreiben erneut anzunehmen.

Ganz so samaritanisch kommen die Karlsruher Richter allerdings nicht daher. Dass sich der BGH mit den Inkassobriefen auseinandergesetzt hat, beruht auf einer Klage der Verbraucherzentrale Bayern. Diese sieht in den Mitteilungen eine „aggressive geschäftliche Handlung“, und damit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die Entscheidungsfreiheit des Empfängers werde in unzulässiger Weise beeinträchtigt – ein vermeintlicher Verstoß gegen § 4a Abs.1 S.1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). In der Vorschrift heißt es konkret:

(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigen durch

  1. Belästigung,
  2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
  3. unzulässige Beeinflussung.

Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

Inkassobriefe trotz Stressreaktion zulässig

Der Bundesgerichtshof sah in der Stellung von Inkassounternehmen zunächst eine solche Machtposition. Auch werde durch die Benachrichtigungen bewusst Druck auf den Empfänger ausgeübt. Letztendlich legte der BGH dennoch in seinem Urteil fest, dass dies für die Annahme einer wettbewerbswidrigen Handlung nicht ausreiche (BGH, Urteil v. 22.3.2018, Az. I ZR 25/17).

Zu diesem Ergebnis kamen die Richter insbesondere unter Beachtung der europarechtlichen Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG). Diese geht nur dann von einer aggressiven geschäftlichen Handlung aus, wenn dem Empfänger der Briefe mit rechtlich nicht zulässigen Maßnahmen gedroht wird. Unter eine unzulässige Maßnahme fallen unter anderem die Androhung von Anwalts- oder Portokosten. Eine Zahlungserinnerung unter Inaussichtstellen von legitimen Maßnahmen könne aber ebenso rechtswidrig sein, so der BGH. Dies sei dann der Fall, wenn der Verbraucher nicht flächendeckend über seine Abwehrmöglichkeiten aufgeklärt wird und dadurch der Eindruck erweckt wird, er stehe der Aufforderung schutzlos gegenüber.

Abgesehen davon stelle der Inkassobrief grundsätzlich keine aggressive geschäftliche Handlung dar, und verstoße daher auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht.

Fazit

Der Bundesgerichtshof bestätigt durch sein Grundsatzurteil die Legitimität des Inkassobriefes. Auch wenn diese ungern im Briefkasten gefunden werden, muss die Konstellation auch aus Sicht der versendenden Unternehmen betrachtet werden. Diese erbringen Dienstleistungen oder Warenlieferungen, und werden hierfür schlicht nicht bezahlt. Nach mehreren Aufforderungen muss den Unternehmen ein effektives Druckmittel zur Seite gestellt werden, um die ihnen zustehende Vergütung erhalten zu können. Unter Einbeziehung der vom BGH aufgestellten Grundsätze stellen die Inkassobriefe demnach eine nach wie vor legitime und notwendige Institution dar.

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