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Auf die Größe kommt es (doch nicht) an

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Bratpfannen Größenangabe Werbung
Photo by Heather Gill on Unsplash

Die Kulturgeschichte der Menschheit muss umgeschrieben werden. Denn jetzt wissen wir es: Auf die Größe kommt es nicht an. Also: Auf die exakte Größe. Solange diese „ungefähr gebräuchlich“ ist und „den durchschnittlichen Erwartungen“ entspricht. Oder es Dinge gibt, die bei der Kaufentscheidung wichtiger sind. Wichtiger als die Größe.

Das Oberlandesgericht Köln urteilte (OLG Köln, Urteil v. 06.02.2019, Az. 6 U 141/18), dass die Größe eines Teddys in einer Werbeanzeige durch die Diagonale angegeben werden darf. Der Verbraucher sei in der Lage zwischen „Diagonale“ und „Stehhöhe“ zu unterscheiden. Ohnehin sei die Größe eines Plüschtieres nur eines von mehreren Kriterien, das beim Kauf eine Rolle spiele. Für die Kaufentscheidung sei zumeist viel wichtiger, ob das Plüschtier „süß“ aussehe.

Das Argument des visuellen Reizes greift bei Haushaltswaren in der Regel nicht. Dennoch kommt es auch bei Töpfen und Pfannen nicht auf die Größe an. Das Landgericht Dortmund urteilte (LG Dortmund, Urteil v. 28.08.2019, Az. 10 O 11/19), in einer Werbeanzeige müsse die Größe von Kochtöpfen und Bratpfannen nicht angegeben werden, soweit diese handelsübliche Abmessungen aufweisen, weil die Größe dann keine wesentliche Information darstelle. Bei 24 Zentimeter Kochtopf- respektive Bratpfannendurchmesser sei das der Fall.

Ein Verstoß gegen § 5a Abs. 2, Abs. 3 UWG (darauf wollte der Kläger hinaus) ist nicht gegeben, wenn es der Veräußerer von Kochtöpfen und Bratpfannen bei seinen Maßnahmen zur Steigerung des Kaufanreizes unterlässt, mit den handelsüblichen 24 Zentimetern zu prahlen.

Damit der Chihuahua in der Pfanne nicht verrückt wird

Andererseits ist es ja so: Wenn man was auf der Pfanne hat – und entspreche es auch nur „den durchschnittlichen Erwartungen“ –, dann schadet es nicht, davon zu reden. Schließlich könnte es ja sein, dass manche Kundin (und mancher Kunde – Toleranz!) bei „24-Zentimeter-Pfannen“ eher zu  Investitionsentscheidungen neigt als bei „Pfannen“. Zumal, wenn diese nicht „süß“ sind. Und wenn auf jeden Topf ein Deckel passen soll, muss man schon genau wissen, welche Größe „ungefähr gebräuchlich“ ist.

Eine Ausnahme gebe es ohnehin, so das Landgericht Dortmund: Wenn es sich bei den Bratpfannen um spezielle „Mini-Pfannen“ handelt, die feilgeboten werden, sei davon auszugehen, dass die genauen Dimensionen für die Kundschaft schon eine Rolle spielen. Damit der Chihuahua („süß“) in selbiger nicht verrückt wird. Wegen Platzmangels.

Weil wir in großen(sic!) Schritten auf den 11.11. zusteuern, sei schließlich noch der unnachahmliche Marc Metzger alias „Dä Blötschkopp“ erwähnt, der sich mit Pfannen auskennt – weit über das Handelsübliche hinaus: 

Der Beitrag stammt von unserem freien Autor Josef Bordat. Er ist Teil unserer Reihe “Berichte aus der Parallelwelt”. Dort werfen Autoren aus anderen Fachbereichen einen Blick auf die Rechtswissenschaft in Theorie und Praxis. Die Beiträge betrachten, anders als unsere sonstigen Fachbeiträge Begebenheiten und Rechtsfälle daher auch nicht juristisch, sondern aus einem völlig anderen Blickwinkel. Aus welchem, das soll der Beurteilung der Leser überlassen bleiben. Interessant wird es, wie wir meinen, allemal.

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