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5 Dinge, die Unternehmer zum Handel mit E-Zigaretten wissen müssen

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E-Zigarettenhandel
photo by Grispb

Jeder dürfte sie inzwischen kennen: Die E-Zigarette. Sie ist aus den Straßen nicht mehr wegzudenken und erfreut sich zunehmender Beliebtheit. Die große Nachfrage steigert die Chance, mit dem Verkauf von E-Zigaretten und deren Zubehör ein gutes Geschäft zu machen.

Unternehmer sind aber oftmals von der Fülle an komplizierten Regelungen verunsichert und lassen sich von empfindlichen Sanktionen bis hin zur strafrechtlichen Verfolgung von Verstößen abschrecken. Zur Überwindung der Unsicherheiten und regelmäßig unberechtigten Sorgen, zeigen wir hier die 5 wichtigsten Dinge, die der Unternehmer für den Handel mit E-Zigaretten in jedem Fall wissen sollte.

Registrierungs- und Mitteilungspflichten

Grundsätzlich treffen den Hersteller und Importeur von E-Zigaretten gewisse Mitteilungs-, Kennzeichnungs- und gegebenenfalls Registrierungspflichten. Alle Angaben sind bei der zuständigen Behörde zu machen. Welche Behörde zuständig ist, bestimmt sich im konkreten Einzelfall nach dem Unternehmenssitz, den geplanten Vertriebsorten sowie dem Vertriebsumfang.

Mitteilungspflichten

Mitteilungspflichten sind in § 24 Abs. 1 TabakerzV geregelt:

 „Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind verpflichtet, der zuständigen Behörde in einer nach Markennamen und Art der Erzeugnisse gegliederten Liste Folgendes mitzuteilen:

den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person,

alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüllbehälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrachten Emissionen einschließlich

  • ihrer Mengen in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
  • ihrer toxikologischen Daten in erhitzter und nicht erhitzter Form und
  • ihrer Auswirkungen auf die Gesundheit der Verbraucher und ihrer suchterzeugenden Wirkung,
  • Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
  • eine Beschreibung der Bestandteile der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, einschließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüllmechanismen,
  • eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens einschließlich der Angabe, ob es sich um eine Serienherstellung handelt,
  • die weiteren in Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2183 der Kommission vom 24. November 2015 zur Festlegung eines Formats für die Meldung von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern (ABl. L 309 vom 26.11.2015, S. 15) vorgesehenen Angaben zu den Produkteigenschaften, zur Produktbeschreibung, zur Verpackung, zur Spezifikation sowie zu Ort und Zeit der Markteinführung und -rücknahme.“

Danach lassen sich vereinfacht folgende Mitteilungspflichten nennen:

Es ist eine in der EU ansässige und verantwortliche Person zu benennen. Es sind Angaben zu den Inhaltsstoffen elektronischer Zigaretten und deren Nachfüllbehälter zu machen, einschließlich der Emissionen, die beim Konsum in die Umwelt gelangen.

Zudem sind Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bereitzustellen, die mit dem Konsum einhergehen. Schließlich sind Angaben über die Bestandteile der E-Zigarette oder des Nachfüllbehälters, über deren Herstellungsverfahren und deren Produkteigenschaften zu machen

Daneben regelt § 24 Abs. 2 TabakerzV die Pflicht zur Abgabe einer Gewährleistungs- und Garantieerklärung. Danach ist der Mitteilung nach § 24 Abs. 1 TabakerzV eine Erklärung beizufügen, nach der durch das Herstellungsverfahren die Gewähr für die Einhaltung der Anforderungen der Mitteilungspflichten und die Verantwortung für die Qualität und Sicherheit übernommen wird, wenn die E-Zigarette oder der Nachfüllbehälter in den Verkehr gebracht und benutzt wird.

Die Mitteilungspflicht aus § 24 Abs. 1 TabakerzV ist eine sog. doppelte Mitteilungspflicht. Insoweit sind Hersteller und Importeure jeweils und unabhängig voneinander zur Mitteilung verpflichtet. Insoweit kann der eine nicht auf die Erfüllung der Mitteilungspflicht durch den anderen verweisen.

Kennzeichnungspflicht

E-Zigaretten, deren Behältnisse und Liquids sind mit den in § 27 Abs. 1 und Abs. 2 TabakerzV genannten Angaben zu kennzeichnen. Im Wesentlichen müssen Angaben zu Inhaltsstoffen, deren Nikotingehalt und der Nikotinabgabe pro Ausstoß sowie Warnhinweise hinsichtlich drohender Abhängigkeit sowie zum Jugendschutz gemacht werden.

27 Abs. 1 und Abs. 2 TabakerzV:

„(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind vor dem Inverkehrbringen zur Aufbringung einer Liste auf Packungen und Außenverpackungen von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern verpflichtet. Die Liste muss folgende Angaben enthalten:

  • alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
  • den Nikotingehalt und die Nikotinabgabe pro Dosis,
  • einen Hinweis, aus dem das Los zu ersehen ist, zu dem die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter gehört, und
  • den Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf.

(2) Die Packungen und Außenverpackungen müssen zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 den folgenden gesundheitsbezogenen Warnhinweis tragen: „Dieses Produkt enthält Nikotin: einen Stoff, der sehr stark abhängig macht. “

Ferner muss ein Beipackzettel in deutscher Sprache verfasst und dem Produkt beigefügt werden. § 26 TabakerzV:

„(1) Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern sind zur Erstellung des Beipackzettels nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes verpflichtet. Der Beipackzettel muss die Überschrift „Gebrauchsinformation“ tragen und Folgendes enthalten:

  • Gebrauchs- und Aufbewahrungsanleitungen,
  • Gegenanzeigen,
  • Warnhinweise für diejenigen Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters stärker gefährdet sind als andere, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für Nichtraucher empfohlen wird, und dass die Abgabe an sowie die Verwendung durch Kinder und Jugendliche untersagt sind,
  • Angaben zu möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit,
  • Angaben zur suchterzeugenden Wirkung,
  • Angaben zu toxikologischen Daten,
  • den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person und
  • die in Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/586 der Kommission vom 14. April 2016 zu den technischen Normen für den Nachfüllmechanismus elektronischer Zigaretten (ABl. L 101 vom 16.4.2016, S. 15) genannten Informationen.

(2) Der Beipackzettel muss in deutscher Sprache verfasst, allgemein verständlich und gut lesbar sein.“

Grenzüberschreitender Fernabsatz an Verbraucher innerhalb der EU

Wer grenzüberschreitenden Fernabsatz an Verbraucher in der EU betreiben will, muss sich – im Voraus – bei der (/n) zuständigen Behörde (n) registrieren lassen, unter anderem beim sog. EU-Common Entry Gate, § 22 TabakerzG und § 31 TabakerzV. Dabei ist es wichtig sicherzustellen, dass die in den jeweiligen Ländern geltenden Bestimmungen zum Jugendschutz eingehalten werden. Insbesondere ist ein entsprechendes Altersverifikationssystem einzurichten, das die in den jeweiligen EU-Mitgliedstaaten unterschiedlichen Maßstäbe berücksichtigt. Zum Altersverifikationssystem später.

Zugelassene Produkte

Hinsichtlich der Beschaffenheit der E-Zigarette, deren Nachfüllbehälter und deren Liquids bestehen strenge Anforderungen. Liegen diese nicht vor, sind die Produkte nicht verkehrsfähig. Sollten unzulässige Produkte dennoch in den Verkehr gelangen, drohen empfindliche Bußgelder, schlimmstenfalls strafrechtliche Verfolgung.

Zunächst sind sämtliche Produkte, die der Mitteilungspflicht nach § 24 Abs. 1 und Abs. 2 TabakerzV unterliegen solange und darüberhinaus nicht verkehrsfähig, wie der Mitteilungspflicht nicht entsprochen wurde. Werden die erforderlichen Angaben gemacht, so beginnt eine sog. Stillhaltepflicht. Die Produkte dürfen erst nach Ablauf von sechs Monaten in den Verkehr gebracht werden, § 24 Abs. 3 TabakerzV.

Hinsichtlich der Beschaffenheit darf keine E-Zigarette in den Verkehr gelangen, deren Fassungsvermögen den Grenzwert von 10 ml überschreitet, § 14 Abs. 1 TabakerzG. Es ist zwingend erforderlich, dass die E-Zigarette bei gewöhnlichem Gebrauch eine gleichmäßige Nikotindosis ausstößt, § 14 Abs. 2 TabakerzG. Die E-Zigarette muss zudem eine Beschaffenheit aufweisen, die den Auslauf des Liquids verhindert und im Übrigen kinder- und manipulationssicher ist, § 14 Abs. 3 TabakerzG.

Die zum Konsum bestimmten Liquids und Aromastoffe unterliegen ebenso strengen Maßstäben.  So dürfen bei deren Herstellung nur Inhaltsstoffe hoher Reinheit verwendet werden, § 13 Abs. 1 Nr. 2 TabakerzG. Nach dieser Vorschrift sind andere als diese reinen Inhaltsstoffe nur als Spuren zulässig, wenn sie technisch unvermeidbar sind. Außer Nikotin dürfen bei der Herstellung keine Inhaltsstoffe verwendet werden, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen, § 13 Abs. 1 Nr. 3 TabakerzG. Liquids dürfen maximal einen Nikotingehalt von 20 mg/ml aufweisen, § 14 Abs. 1 Satz 2 TabakerzG.

Jugendschutz

Der Verkauf an Minderjährige ist untersagt. Insoweit dürfen E-Zigaretten und deren Liquids nur an Personen abgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, § 10 JuSchG. Verstöße gegen § 10 JuSchG sind Ordnungswidrigkeiten und werden mit Bußgeldern bis zu € 50.000,- belegt. Insoweit ist gut beraten, wer die Einhaltung des Jugendschutzes sicherstellt.

 Für die Abgabe im Versandhandel, somit also insbesondere für Online-Händler, ist wichtig, dass ein sog. zweistufiges Altersprüfungssystem eingerichtet ist. Denn das Alter muss sowohl während des Bestellungsvorgangs als auch bei der Übergabe der Ware verifiziert sein. Eine derartige zweistufige Verifikation gelingt, wenn sich der Händler etwa über Webcam und schließlich gegenüber der Versandperson den Personalausweis des Bestellers zeigen und sich die Volljährigkeit bestätigen lässt.

Werbeverbot

19 TabakerzG regelt ein Werbeverbot für Tabakerzeugnisse, E-Zigaretten oder deren Nachfüllbehälter. Danach darf in Hörfunk, Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung oder in Diensten der Informationsgesellschaft, also im Internet, nicht mit Tabakprodukten geworben werden. Verstößen drohen Abmahnungen und empfindliche Sanktionen.

Daneben ist gemäß § 20 TabakerzG audiovisuelle kommerzielle Kommunikation verboten, die für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter oder zugunsten von Unternehmen, deren Haupttätigkeit die Herstellung oder der Verkauf von Tabakerzeugnissen ist, betrieben wird. Nach Art. 1 Abs. 1 lit. h) der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (RL 2010/13/EU) gilt als audiovisuelle kommerzielle Kommunikation:

„Bilder mit oder ohne Ton, die der unmittelbaren oder mittelbaren För­derung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds natürlicher oder juristischer Personen, die einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, dienen. Diese Bilder sind einer Sendung gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung beigefügt oder darin enthalten. Zur audiovisuellen kommerziellen Kommunika­tion zählen unter anderem Fernsehwerbung, Sponsoring, Teleshopping und Produktplatzierung“

Grob gesagt ist produktbezogene Werbung für Tabakerzeugnisse, aber auch unternehmensbezogene Werbung zugunsten von Tabakunternehmen, im Fernsehen verboten. Bei Verstößen drohen empfindliche Bußgelder bis zu dreißigtausend Euro gemäß § 35 TabakerzG oder sogar die Einziehung von Gegenständen, die sich auf die begangene Ordnungswidrigkeit beziehen, § 36 TabakerzG.

Pflicht zur Vermeidung von Risiken

Schließlich trifft Hersteller, Importeure und Händler jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eine Pflicht zur Vermeidung von Risiken im Zusammenhang mit den in Verkehr gebrachten Produkten. Sie haben diesbezüglich Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zu treffen, § 16 Abs. 1 Satz 1 TabakerzG. Dies kann durch strichprobenartige Kontrollen der in Verkehr gebrachten Produkte, durch Prüfung von Beschwerden und regelmäßigem Austausch mit anderen Wirtschaftsakteuren hinsichtlich gesammelter Erfahrungen sichergestellt werden, § 16 Abs. 2 TabakerzG.

Zudem sind Wirtschaftsakteure nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TabakerzG verpflichtet sicherzustellen, dass nur Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen des TabakerzG beziehungsweise der TabakerzV genügen. Danach werden alle an der Herstellung und dem Vertrieb beteiligte Personen in die Verantwortung genommen, für die Rechtskonformität der in den Verkehr gelangenden Produkte Sorge zu tragen.

Fazit

Wer mit E-Zigaretten, deren Behältnissen und Liquids handelt, kann ein gutes Geschäft machen. Allerdings hat der Händler zunächst einige Hürden zu nehmen. Angesichts drohender hoher Bußgelder und der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung sollte der Unternehmer aber sehr genau prüfen, ob alle Anforderungen erfüllt sind, die der Gesetzgeber an den Handel knüpft.

Zudem empfiehlt sich für den Unternehmer – zu Zwecken des fairen Wettbewerbs – die Vertriebsmaßnahmen der Konkurrenz im Auge zu behalten. Unzulässige Wettbewerbsvorteile können mithilfe des Wettbewerbsrechts verfolgt und beseitigt werden. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich der Rat eines Experten.

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