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Focus Markenrecht
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Weitere einstweilige Verfügung gegen Microsoft wegen falscher Aussagen zum Handel mit Gebrauchtsoftware

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[:de]Hasta la vista? Die von unserer Kanzlei in einigen Fällen beratene und gerichtlich vertretene FBS Allgäu GmbH hat beim Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Beschluss v. 22.8.2012, Az. 327 O 438/12) eine einstweilige Verfügung erwirkt, die es Microsoft verbietet, bestimmte Aussagen zum Gebrauchtsoftwarehandel zu weiter zu verbreiten.

Bei einer Zuwiderhandlung drohen Ordnungshaft oder ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €. Den Streitwert setzte das Gericht auf 150.000 € fest und verurteilte Microsoft zur Zahlung der Verfahrenskosten.

Microsoft hatte auf einer Internetseite die folgenden Aussagen veröffentlicht:

„Die Lizenz für OEM-Software auf einem gebrauchten Computer darf nicht auf einen neuen oder gebrauchten Computer übertragen werden. Der gesamte gebrauchte Computer, einschließlich der Softwaredatenträger, Handbücher und des Echtheitszertifikats, kann jedoch zusammen mit den Softwarelizenzrechten an einen anderen Endbenutzer weitergegeben werden.“

„Im Allgemeinen darf die Lizenz von OEM- oder OEM System Builder-Software nicht auf einen neuen oder anderen Computer übertragen werden. Der gesamte gebrauchte Computer, einschließlich der Softwaredatenträger, Handbücher und des Echtheitszertifikats, kann jedoch zusammen mit den Softwarelizenzrechten an einen anderen Endbenutzer weitergegeben werden.“

„In Übereinstimmung mit dem OEM-Lizenzvertrag kann Microsoft OEM-Betriebssystemsoftware nicht von einem Computer auf einen anderen übertragen werden. Wenn die Lizenz einmal auf einem Computer installiert wurde, ist sie an diesen gebunden.“

Das Landgericht Hamburg teilte die Auffassung der FBS Allgäu GmbH, dass diese Äußerungen insbesondere vor dem Hintergrund des aktuellen Urteils des Europäischen Gerichtshofs zum Vertrieb von gebrauchter Software (EuGH, Urteil v. 3.7.2012, Az. C-128/11) nicht mehr haltbar sind und daher den fairen Wettbewerb rechtswidrig beeinträchtigen. Microsoft kann gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen oder sich im Hauptsacheverfahren dagegen wehren.

Es ist nicht das erste Mal, dass Microsoft im Kampf gegen den Markt für gebrauchte Software mit dem Gesetz in Konflikt gerät. Bereits im April 2012 Verbot das Landgericht Hamburg Microsoft (LG Hamburg, Beschluss v. 2.4.2012, Az. 327 O 141/12) über den Online-Softwarehändler softwarebilliger.de in einer Pressemitteilung zu behaupten, dass dieser Fälschungen von Windows Software vertrieben zu haben. Wir berichteten. (la)[:en] [:]

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