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Focus Markenrecht
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Was ist ein Parallelimport?

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Der Begriff „Parallelimport“ stammt aus dem Markenrecht. Bei parallel importierter Ware handelt es sich um Ware, die aus dem Ausland nach Deutschland eingeführt wird. Es handelt sich nicht um Fälschungen – die Ware wurde also vom Markeninhaber selbst hergestellt. Dem Markenhersteller bleibt es jedoch vorbehalten, seine Ware für unterschiedliche Märkte im Hinblick auf Preise, Qualitäten und Warensortimente differenziert herzustellen und regional begrenzt auf den jeweiligen Märkten anzubieten.

Sind Parallelimporte verboten?

Bei Waren, die aus EU-Ländern nach Deutschland importiert werden, und bei denen der Markeninhaber dem ersten Inverkehrbringen innerhalb der EU zugestimmt hat, handelt es sich zwar um einen Parallelimport nach Deutschland. Ein solcher Parallelimport ist jedoch aus Gründen der Warenverkehrsfreiheit gemäß Art. 34 AEUV bzw. Art. 8ff EWR-Abkommen zulässig – also aus markenrechtlicher Sicht nicht verboten. Der Vertrieb der Artikel kann jedoch aus anderen Gründen rechtswidrig sein, z.B. wegen unzureichender Kennzeichnungen und Hinweisen auf der Ware.

Vorsicht bei Parallelimporten aus dem EU-Ausland!

Ein Parallelimport von Markenartikeln aus dem EU-Ausland ist meist unzulässig und strafbar. Dies ist immer dann der Fall, wenn der Markeninhaber seine Markenrechte noch geltend machen kann – und der Markeninhaber dem Inverkehrbringen innerhalb der EU nicht zugestimmt hat.

Fälle unzulässiger Parallelimporte sind mittlerweile Alltag bei den Zollbehörden. Die parallel importierten Produkte werden bei der Einfuhr im Rahmen einer Grenzbeschlagnahme abgefangen. Danach drohen nicht nur strafrechtliche Maßnahmen sondern auch umfangreiche zivilrechtliche Schritte gegen denjenigen, der die Ware eingeführt hat. (ro)

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