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Focus Markenrecht
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Vorsicht bei beschränkenden Zusätzen zu einer vorformulierten Unterlassungserklärung!

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Wir erleben es täglich. Auf eine mühevoll ausgearbeitete Abmahnung unsererseits, der sogar eine detailliert vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt ist, aus der genau hervorgeht, was der Gläubiger unterlassen wissen möchte, „bastelt“ der Schuldner entweder etwas völlig neues, oder aber er setzt dem Unterlassungsversprechen einschränkende Zusätze hinzu.

Vor dem Hintergrund der so genannten Kerntherorie, wonach von einer konkreten Unterlassungserklärung auch „kerngleiche“ als im Wesen ähnliche Verstöße erfasst sind, ist diese Verfahrensweise oft nicht nur sinnlos, sondern insbesondere dann, wenn eine vorformulierte Unterlassungserklärung abgeändert wird, sehr gefährlich.

Das soll freilich nicht heißen, dass es tunlich ist, jede vorformulierte Unterlassungserklärung unbesehen zu unterzeichnen. Änderungen sind oft insoweit notwendig und sinnvoll, wie die Vorformulierung eindeutig über den gesetzlichen Unterlassungsanspruch hinausgeht. Im Urheberrecht reicht zum Beispiel eine Erklärung in Bezug auf das konkret übernommene Werk aus. Es gibt keinen Anspruch des Gläubigers, dass der Schuldner sich verpflichtet, auch andere Werke nicht urheberrechtlich relevant zu benutzen. Beschränkt der Schuldner die Nutzung des konkreten Werks innerhalb einer vorformulierten Unterlassungserklärung jedoch auf beispielsweise den konkreten Ort, die Zeit, oder den Anlass der Nutzung, ist diese Erklärung unzureichend und kann vom Gläubiger in Gänze zurückgewiesen werden.

In diesem Zusammenhang fällt auf, dass  Laien, die sich selbst im Internet oder aus anderen Fällen kurz in die Materie einarbeiten, in Bezug auf die Unterlassungserklärung meist besser „beraten“ sind, als anwaltlich vertretene Schuldner.  Der Aktionismus einiger Kollegen (oft aus dem Arbeits- und Familienrecht), die wohl der Meinung sind, die Kosten ihrer Arbeit mit Ausstoß wie auch immer gearteten jedenfalls aber immer umfangreichen „Eigenproduktionen“ rechtfertigen zu müssen, schadet meist mehr, als er hilft.

In einem vor dem Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Urteil v. 24.04.2009, Az. 324 O 841/08) verhandelten Fall wurde dem Unterlassungsschuldner im Wesentlichen der folgende Zusatz

„wie in R., Nr. 12/07 vom 15. März 2007“

zum Verhängnis, den er dem ansonsten unveränderten Formulierungsvorschlag des Gläubiger hinzugefügt hatte. Das Gericht findet neben rechtlichen Ausführungen dazu, weshalb eine solche Erklärung nicht in der Lage ist, die Wiederholungsgefahr zweifelsfrei auszuräumen, klare, zum Anwaltsregress einladende Worte:

„Auch für die Kammer, die täglich mit Unterlassungsverpflichtungserklärungen in äußerungsrechtlichen Auseinandersetzungen zu tun hat, war zum Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Verfügung unklar, was die Antragsgegnerin wohl zur Einfügung dieses Zusatzes in die von der Antragstellerin begehrte Erklärung bewogen haben mochte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Einfügung völlig „ohne Not“ vorgenommen wurde, denn die Antragsgegnerin hätte auch schlicht die vorgefertigte Erklärung der Antragstellerin unterschreiben können. Dass die Antragsgegnerin sich stattdessen die Mühe machte, die von der Antragstellerin begehrte Erklärung noch einmal in Gänze abzutippen, um sie dann mit dem Zusatz „…wie in R., Nr. 12/07 vom 15. März 2007…“ zu versehen, durfte die Antragstellerin als Indiz dafür werten, dass dieser Zusatz offenbar von der Antragsgegnerin gerade nicht als inhaltlich neutral angesehen wurde, sondern im Gegenteil als besonders bedeutsam, namentlich deshalb, weil er im Falle eines an sich kerngleichen Verstoßes als Anknüpfungspunkt für eine einengende Auslegung der Unterlassungserklärung dienen könnte.“

Fazit:

Meistens lässt sich die geeignete Unterlassungserklärung auch ohne fundierte Rechtskenntnisse mit dem gesunden Menschenverstand ermitteln. Wichtig ist, dass man vermeiden sollte, beim Gläubiger Zweifel an dem Umfang der Unterlassungserklärung zu erwecken. Eine derart unzureichende Unterlassungserklärung darf dieser – auch soweit diese den Unterlassungsanspruch teilweise abdeckt – in toto ablehnen. (la) Zum Urteil

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