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Veröffentlichung von Fotos: "Chef, ich kann das erklären…"

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Schön entspannt bei der Ayurveda-Behandlung in Indien ließ sich ein krank gemeldeter Arbeitnehmer in einem Magazin ablichten. Da kann es schon einmal zu „Schwierigkeiten“ mit dem Arbeitegeber kommen. Allerdings waren die Bilder tatsächlich zwei Jahre vor deren Veröffentlichung aufgenommen worden.

Der Abgelichtete verklagte den Verlag vor dem Landgericht München I (Urteil v. 12.12.2007, 9 O 13832/07, n. rechtskräftig) auf „mindestens 10.000 Euro“ Schmerzensgeld, blitzte jedoch ab:

„Die Bereitschaft, Fragen durch Journalisten zu beantworten und sich von ihnen fotografieren zu lassen, kann nicht anders gedeutet werden, als dass der Kläger auch sein stillschweigendes Einverständnis zur Veröffentlichung eines Artikels gibt, in dem die Angaben und Bilder Verwendung finden. […]

Grundsätzlich bindet eine einmal erteilte Einwilligung den Betroffenen. Eine grundsätzlich erteilte Einwilligung erlischt nicht ohne weiteres durch Zeitablauf […]. Folglich kann bei einem zeitlichen Abstand von lediglich zwei Jahren nicht von einem Erlöschen rein durch Zeitablauf ausgegangen werden. […]“
Dem Kläger sei es nicht gelungen, einen angeblichen Genehmigungsvorbehalt zu beweisen. Immerhin dürfte er dem Arbeitgeber ein handfestes Alibi geliefert haben. (zie)

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