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Bei Missachtung einer Gerichtsstandvereinbarung droht Schadensersatz

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Gerichtsstandvereinbarung Schadensersatz BGH
Gerichtsstandvereinbarung Schadensersatz BGH

Ist der Gerichtsstand zwischen zwei Parteien abbedungen und missachtet die klagende Partei diese Vereinbarung, so haftet sie bei Entstehung von Gerichtskosten auf Schadensersatz gem. § 280 I BGB wegen Verletzung ihrer Vertragspflichten.

Dies hat der BGH in seinem neuen Urteil (vgl. nur BGH, Urteil v. 17.10.2019 – III ZR 42/19) entschieden. Die Parteien sind Telekommunikationsunternehmen mit Sitz jeweils in den USA und in Deutschland , die um die Erfüllung ihrer Vertragspflichten vor Gericht gestritten haben.

Das US-amerikanische Unternehmen klagte entgegen einer Gerichtsstandvereinbarung vor einem US-Gericht und muss nach dem BGH deshalb Schadensersatz leisten.

Internet Peering Agreement als Vertragsverhältnis

Die Parteien sind Telekommunikationsunternehmen, mit Sitz jeweils in Bonn und in Washington, D.C. Zwischen ihnen bestand ein sog. „Internet Peering Agreement“. Peering ist ein freiwilliger Zusammenschluss von gleichrangigen Computernetzwerken zum Datenaustausch, z.B. zwischen zwei Internetzugangsanbietern. Dabei treffen die Parteien eine Vereinbarung, „peering agreement“ zum Datenaustausch. Letzterer geschieht über peering points oder Internet-Knoten. Daran können mehrere Hundert weitere Teilnehmer angeschlossen sein. Internet Anbieter vernetzen sich also untereinander und transportieren den „Traffic“ anderer Anbieter über ihre Netze. In diesem Rahmen haben die Parteien für die Übertragungskapazität an den Peering Points innerhalb ihrer Netzwerke zu sorgen. Zwischen den Streitparteien waren für den Streitfall die Anwendung von deutschem Recht sowie der deutsche Gerichtsstand vereinbart.

Klageerhebung vor Bundesgericht in den USA

Das amerikanische Unternehmen hatte seinen deutschen Partner mehrmals zur Aufstockung seiner Übertragungskapazitäten aufgefordert, bis es 2016 Klage zur Schaffung zusätzlicher Kapazitäten erhob. Dies tat es aber nicht, wie vereinbart, vor einem deutschen Gericht, sondern vor einem Bundesgericht (District Court) in den USA.

Das amerikanische Gericht wies die Klage wegen seiner Unzuständigkeit ab. Nach den „American Rules of Costs“ findet in solchen Fällen eine Kostenerstattung für die entstandenen Gerichtskosten nicht statt.

Erneute Klageerhebung vor dem Landgericht Bonn und Prozessverlauf

Das US-Unternehmen erhob nunmehr inhaltsgleiche Klage vor dem Landgericht Bonn. Sein deutscher Vertragspartner erhob Widerklage auf Ersatz der ihr durch die Klageerhebung in den USA entstandenen Gerichtskosten. Das Landgericht wies die Klage ab und gab der Widerklage statt. Daraufhin legte die Klägerin vor dem OLG Berufung beschränkt auf die Widerklage ein. Das OLG wies letztere ab und die Beklagte legte Revision beim BGH ein.

BGH: Sinn und Zweck der Gerichtsstandsvereinbarung bei Nichterstattung der Gerichtskosten gefährdet

Der II. Zivilsenat des BGH hob das OLG-Urteil auf. Haben die Parteien einen Gerichtstand vertraglich vereinbart, so sind bei Zuwiderhandlung des Klägers die dem Beklagten zur Rechtsverteidigung entstandenen Kosten zu ersetzen. Der Zweck dieser Gerichtsstandsvereinbarung bestehe gerade darin, unnötige Zuständigkeitsstreitigkeiten und damit einhergehenden Kosten zu vermeiden. Setzt sich der Kläger über die Vereinbarung hinweg, so muss er die dem Beklagten verursachten Kosten ersetzen. Sonst würde der vertragliche Zweck leerlaufen.

Eine abschließende Entscheidung war dem BGH aufgrund von noch zu treffender Kostenfeststellungen nicht möglich. Daher hat er die Sache zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

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