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US Gericht: Micheal „Air“ Jordan „Jumpmanlogo“ verletzt keine Urheberrechte

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Das weltberühmte, von dem Sportartikelhersteller Nike vermarktete sogenannte „Jumpmanlogo“, dass den früheren Weltklasse-Basketballer Michael „Air“ Jordan mit gespreizten Beinen inmitten eines „Dunkings“ als Silhouette zeigt, soll nach Ansicht des amerikanischen Fotografen Jacobus Rentmeester von Nike abgekupfert und anschließend kommerziell genutzt worden sein.

Basketball-Ass als Werbeikone

Das us-amerikanische Pendant zu „Dirkules“ Dirk Nowitzki, Michael Jordan, feierte primär Ende der 80er und Anfang der 90er Jahre seine größten Erfolge, sportlich wie kommerziell. In diesem Zeitraum startete der Sportartikelhersteller Nike eine breit angelegte Werbekampagne mit dem Profisportler.

Aushängeschild war dabei das sogenannte „Jumpmann“-Logo, dass die Schattierung Jordans´ im vollen Sprung beim Dunking darstellt. Das Emblem war fortan auf allen „Air Jordan“-Basketballschuhen sowie etlichen weiteren Merchandise-Artikeln zu sehen – Nike und Jordan verdienten mit den Werbeeinnahmen Millionen.

Die Herkunft des Bildes

Das erste Foto des Basketballers in der markanten Pose erschien 1984 im „Life“-Magazin, unmittelbar vor den in diesem Jahr stattfindenden olympischen Spielen. Fotograf war damals Jacobus Rentmeester, der den Sportler für das Bild einen „Dunk“ vollführen ließ. Als Hintergrund wurde dabei ein dunkelblauer Abendhimmel gewählt, vor dem der Sportler den Dunk auf einer Rasenfläche vollführte.

Nike heuerte ein Jahr später einen professionellen Fotografen an, um Michael Jordan in der gleichen Pose, diesmal jedoch in der violetten Abendsonne vor einer Skyline, zu fotografieren. Das Bild wurde in einer Fülle von Werbeanzeigen des Sportherstellers genutzt, Rentmeester selber wurde damals eine Vergütung in Höhe von 15.000 US Dollar gezahlt.

Aus diesem zweiten Foto entstand in der Folge schließlich das weltberühmte „Jumpman“-Logo – nach Ansicht von Rentmeester stelle eine derartige Nutzung seines ursprünglichen Fotos einen Verstoß gegen seine Urheberrechte dar. Nike habe das Logo demnach widerrechtlich kopiert und vermarktet. Rentmeester zog im Januar 2015 vor Gericht, welches im Februar 2018 zu einer Entscheidung kam.

Keine widerrechtliche Nutzung des Bildes

Nach Ansicht des US-Gerichts lag trotz der Ähnlichkeit der Bilder keine Verletzung der Urheberrechte des Fotografen vor: Die Bilder seien zunächst zwar grundsätzlich vergleichbar, da sie den Basketballer in der gleichen Pose zeigen, allerdings seien der Aufnahmewinkel und vor allem die Hintergrundbeleuchtung und Umgebung zu unterschiedlich – das zweite Bild, und demnach auch das Logo selbst, seien zwar offensichtlich von der Aufnahme Rentmeesters inspiriert worden, aber keinesfalls in urheberrechtlich unzulässiger Weise kopiert worden.

Die Bewertung des Rechtsstreits aus der Sicht des deutschen Urheberrechts

Auch aus Sicht des hier geltenden Urheberrechts dürfte sich keine andere Bewertung ergeben.

Grundsätzlich ist in Fällen, in denen ein Künstler ein Werk eines anderen als Vorlage benutzt, hauptsächlich zwischen zwei verschieden Erscheinungsformen zu unterscheiden: Der Bearbeitung und der freien Benutzung.

Bei einer Bearbeitung handelt es sich um eine Abwandlung eines Werkes, die sich aber bezüglich der Gestaltungshöhe (genauer gesagt hinsichtlich des Maßes an Individualität und eigener kreativer Kraft, die der Künstler in das Werk fließen lässt) deutlich genug vom Original absetzt, um selber als eigenständiges Werk zu gelten. Für die Veröffentlichung und Verwertung des Werkes ist aber dennoch stets die Zustimmung des ursprünglichen Urhebers erforderlich. Als klassischstes Beispiel wäre hier die Übersetzung eines Textes oder Buches zu nennen.

Die freie Benutzung hingegen bedeutet eine so weit fortgeschrittene Neubearbeitung des Stoffes, dass das ursprüngliche Werk zwar noch als Vorlage dient, in dem neuen Werk jedoch nur bedingt zu erkennen ist.

Grundsätzlich gestaltet sich die Abgrenzung hier oftmals schwierig, da sie von vielen individuellen Merkmalen des Einzelfalles abhängt. Im Falle der Bilder des Basketballers Michael Jordan dürfte wohl trotz der zunächst annehmbaren Ähnlichkeit von einer freien Benutzung ausgegangen werden: Die unterschiedliche Beleuchtung, die Skyline im Hintergrund, sowie die leicht abgeänderte Pose des Sportlers sprechen für eine neuartige Schöpfungsleistung im Falle des zweiten Bildes. Auch die Tatsache, dass das erste Bild an sich keine allzu hohe Individualität aufweist (hier wird „nur“ ein Sportler beim „Dunk“ gezeigt) spricht für eine freie Benutzung: umso weniger individuell das Ausgangswerk ist, desto eher können sich vermeintliche Nachahmungen von diesem abgrenzen lassen.

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