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Täter und Opfer im Urheberrecht

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Die Diskussion um „Abzocke“ mit urheberrechtlichen Abmahnungen ist zwar schon Jahre alt, sorgt aber – wie jüngst infolge eines ARD-Beitrags über die „Kochbuch-Abmahnungen“ – weiter für Zündstoff:

Wie viele „redliche“ Abmahnungen darf ein Fotograf aussprechen, bevor es zur Abzocke wird? Ist eine Optimierung der Suchergebnisse ein Köder für die Urheberrechtsverletzung, da „Jedermann“ von der freien Benutzung von Bildmaterial ausgeht und ausgehen darf? Muss ein Fotograf schöne Bilder machen? Muss er seine Werke gar kennzeichnen oder gegen „Diebstahl“ schützen?

Dies sind alles ethisch und politisch legitime Fragen, die gerade lebhaft und mitunter polemisch diskutiert werden. Das Urheberrecht fragt danach aber nicht. Wer für das geltende Urheberrecht etwas übrig hat (und darüber darf auch gestritten werden) muss deshalb immer wieder feststellen, dass Rechteinhaber, die ihre eindeutigen Rechte konsequent verfolgen, unter einen enormen Rechtfertigungsdruck geraten. Die Anwälte natürlich ebenso, aber das müssen die aushalten (auch wenn wohl niemand auf die Idee käme, einem Verkehrsrechtler Geldmache mit Autounfällen vorzuwerfen). Die überwiegende Rechtsprechung sieht selbst bei massenhaften Abmahnungen im Urheberrecht jedenfalls noch kein Problem, auch nicht bei den hohen Streitwerten:

„Allein aus einer sehr hohen Zahl von gleichartige Verletzungsfälle betreffenden Abmahnungen kann gerade nicht auf Rechtsmissbrauch geschlossen werden (vgl. auch OLG München NJWE-WettbR 1998, 29 f.), wenn – wie hier – eben zugleich auch massenhafte Verstöße vorliegen. (Landgericht Köln, 28 S 6/05)“

Ein Rechteinhaber muss sich auch nicht dafür rechtfertigen, dass er seine Bilder z.B. über Google bekannt macht.

Eines soll hier nicht heruntergespielt werden: (Berechtigte) Abmahnungen sind oft ein finanzieller Schock und ihnen liegt auch oft ein unbedarftes Verhalten der Rechteverletzer zugrunde. Immer noch scheint es sich nicht herumgesprochen zu haben, dass fremde Bilder im Internet tabu sind und deren Veröffentlichung strafbar ist. Dieses Verhalten wird aber durch die Berichterstattung oft noch genährt. Das Fazit lautet wie im ARD-Beitrag oft: „Jetzt [nach dem verlorenen Gerichtsprozess] machen sie ihre Bilder lieber selbst“. Dieser Rat sollte eigentlich am Anfang der Geschichte stehen.

Denn nach unserem Urheberrecht ist nun einmal jedes noch so hässliche Bild geschützt. Darauf weist auch Google, anders als die ARD in ihrem Beitrag, bei der Bildersuche deutlich hin:

„Das Bild ist möglicherweise verkleinert dargestellt und urheberrechtlich geschützt.“

Dem ist nur hinzuzufügen, dass das Bild sogar mit Sicherheit urheberrechtlich geschützt ist. Der Gesetzgeber scheint abgesehen von populistischen Vorhaben noch nicht auf die Idee gekommen zu sein, diesen generellen Schutz nach § 72 UrhG im digitalen Zeitalter in Frage zu stellen. Solange dieser Schutz besteht, ist gegen die Wahrnehmung der Rechte jedenfalls juristisch nichts einzuwenden. Wer sich gegen derartige Abmahnungen wehrt wird (auch das wird in Medienberichten nicht in Frage gestellt) vor Gericht regelmäßig den Kürzeren ziehen. Er darf dann nicht über Richter schimpfen, die das geltende Recht anwenden müssen.

Vielleicht darf er aber über seinen Anwalt schimpfen, der seinen Mandanten mit rechtspolitischen Überzeugungen in einen aussichtslosen Prozess geschickt hat, statt ihn vorgerichtlich zum Einlenken zu bewegen. Immerhin hat nun der „moralisch saubere“ Anwalt dieselben satten Gebühren in der Tasche wie der „Abmahnanwalt“. Bezahlen muss beide allerdings das arme „Abmahnopfer“. Wenn das gerecht sein soll? (zie)

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