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Focus Markenrecht
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Suchmaschinenbetreiber muss selbst dann Ergebnisse nicht prüfen, wenn ihm bereits ähnliche Verstöße bekannt geworden sind

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Wie Jurpc berichtet, bleibt das OLG Hamburg in einem Beschluss vom 13.11.2009, Az. 7 W 125/09, in dem die Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen wurde, seiner bisherigen Rechtsprechung treu und legt einem Suchmaschinenbetreiber auch nach Kenntnis einer Persönlichkeitsrechtsverletzung keine besonderen Prüfplichten zur Verhinderung weiterer Rechtsverletzungen auf.

Der Antragsteller verfolgte Unterlassung seiner Bezeichnung als Mörder auf Internetseiten, die als Suchergebnisse zu finden waren. Der Senat lehnte nach bereits erfolgter Abmahnung über einen ähnlichen Verstoß eine Störerhaftung ab:

„Denn auch den Betreiber einer Suchmaschine, der weiß, dass es Internetauftritte gibt, in denen in rechtswidriger Weise über eine Person berichtet wird, ist nicht verpflichtet, ohne konkreten Anlass beständig alle Internetauftritte, die seine Suchmaschine bei Eingabe des Namens der Person findet, daraufhin zu untersuchen, ob sie einen rechtswidrigen Inhalt haben (s. schon den Beschluss des Senats vom 23.10.2009, Az. 7 W 119/09).“

Begründet wird dies wieder einmal damit, daß die Suchergebnisse automatisch technisch erzeugt würden, das heißt von Geisterhand ohne menschlichen Einfluß, und dass die Beobachtung der Suchergebnisse dem Antragsgegner unzumutbar sei. Weiter heißt es:

„Dies würde das die Störerhaftung begrenzende Kriterium der Zumutbarkeit überschreiten, weil die von dem Betroffenen im Kern beanstandete, in der Einstellung einer rechtswidrigen Äußerung in das Internet liegende Verletzung von Rechten ohne jede Mitwirkung des Betreibers der Suchmaschine stattfindet, so dass ihm nicht aufgegeben werden kann, von sich aus beständig jeder bloßen Möglichkeit einer Beeinträchtigung von Rechten Dritter nachzugehen, um eine eigene Haftung als Störer durch Mitwirkung an der Verbreitung zu entgehen (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 17.07.2003, GRUR 2003, S. 958 ff., 961 zum Unterlassungsanspruch aus §  UrhG). Daher traf die Antragsgegnerin auch hinsichtlich des weiteren Internetbeitrags keine Prüfpflicht, deren Verletzung eine Störerhaftung hätte begründen können; denn auch hinsichtlich dieses Beitrags konnte die Antragsgegnerin nicht anhand der Domainbezeichnung oder des generierten Kurztextes erkennen, dass der Antragsteller darin namentlich als Mörder bezeichnet wurde.“

Der letzte Satz mutet seltsam an, wenn man davon ausgeht, dass der Verletzte auf der Seite namentlich genannt sein musste und auf der gleichen Seite als Mörder bezeichnet wurde. Eine Suchmaschine wie etwa Google liest die ganze Seite aus, so dass auch schon bei der Auslesung durch Crawler ein Zusammenhang zwischen der Person des Verletzten und des bösen M-Wortes erkennbar und filterbar ist. Der Eintrag auf einer Website mag noch „ohne jede Mitwirkung des Betreibers [der Suchmaschine]“ geschehen; die Erstellung der Suchergebnisse jedoch nicht. (ca) Zum Beschluss

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