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Sedo haftet für Domainparking – ab Kenntnis

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Die Kollegen von rechtsportlich.de berichten über ein Urteil des Landgerichts Stuttgart (LG Stuttgart, Urteil v. 28.07.2011, 17 O 73/11, Volltext bisher nur bei Telemedicus abrufbar), nach dem Sedo für eine „geparkte“ Domain, die eine Marke verletzt, auf Unterlassung haftet. Dies jedenfalls dann, wenn Sedo nach einem Hinweis auf die Marken Rechtsverletzung die Störung nicht umgehend beseitigt.

Der Bundesgerichtshof hatte vor kurzem geurteilt (BGH, Urteil v. 18.11.2010, Az. I ZR 155/09), dass Sedo nur dann für Markenverletzungen ihrer Kunden im Rahmen ihres Domain-Parking-Programms haftet, solange die Betreiber keine Kenntnis von der Rechtsverletzung haben. Die Klägerin kannte das höchstrichterliche Urteil offenbar, denn sie mahnte Sedo nicht gleich ab, sondern setzte sie über die Markenrechtsverletzung per E-Mail in Kenntnis und schaffte damit die entsprechenden Haftungsvoraussetzungen.

Nachdem die Klägerin festgestellt hatte, dass eine so genannte Tippfehler-Domain, die ihrer Marke sehr ähnlich war, auf Sedo „geparkt“ wurde, schickte sie der Beklagten eine E-Mail an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse und machte sie auf den Störungszustand aufmerksam. Dies reichte den Stuttgarter Richtern, um eine Haftung der Beklagten anzunehmen. Sedo seinerseits forderte Nachweise an bezüglich der Markeninhaberschaft und verwies auf die Rechtsabteilung sowie eine gesonderte E-Mail-Adresse. Außerdem biete Sedo ein entsprechendes Rights-Protect-Management an, mit dem solche Verstöße einfach gemeldet werden könnten. Dieser Ansicht wollte das Landgericht Stuttgart in einem aktuellen Urteil nicht folgen.

Das LG Stuttgart führte dabei insbesondere zur Störerhaftung aus:

„Wie dargelegt, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Da die Beklagte eine allgemeine Prüfpflicht nicht trifft, kommt es darauf an, wann die Beklagte von einer etwaigen Markenverletzung eines ihrer Kunden Kenntnis erlangte, die eine Prüfungs- und ggf. Reaktionspflicht auslöste.

Die insofern erforderliche Kenntnis wurde durch Übersendung der E-Mail vom 12.04.2010 geschaffen. Nach Auffassung der Kammer waren die Empfänger der Mail Angestellte bzw. Beauftragte im Sinne dieser Rechtsprechung (…) Die Beklagte war insofern verpflichtet, ihren Betrieb dergestalt zu strukturieren, dass unter dieser Mail-Adresse eingehende Mails ggf. selbstständig an die Rechtsabteilung weitergeleitet werden.

Fazit:

Das Urteil ist offenbar noch nicht rechtskräftig. Es ist aber zu erwarten, dass es Bestand haben wird. Denn dass spätestens die Kenntniserlangung eines Störungszustandes zumutbare Prüfungs- und Beseitigungspflichten auslöst, ist höchstrichterlich geklärt.

Die Ansicht, dass ein Rechteinhaber an einem bestimmten „Rights-Protect-Management“ teilnehmen müsse, um seine Rechte zu wahren, ist nicht neu. Auch eBay ist zum Beispiel mit seinem so genannten „Veri-Programm“ bestrebt, entsprechende Meldungen von Rechteinhabern in bestimmte Bahnen zu lenken und sich somit die Arbeit zu erleichtern. Zu Recht weist das Landgericht Stuttgart jedoch darauf hin, dass das vom Rechteinhaber nicht verlangt werden kann, die Durchsetzung seiner Rechte einem vom Verursacher oktroyierten Systemzu unterwerfen, zumal mit diesem keinerlei vertragliche Bindung besteht. (la)

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